Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
§ 43
(1) Die Ausrückvorrichtung an Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter muß leicht gängig und sicher wirkend gehalten werden. Sie muß vor jeder Inbetriebnahme auf ihre Leichtgängigkeit und Wirksamkeit überprüft werden.
(2) Das Festtreten und Nachrücken des Schneidegutes mit den Füßen sowie die Verkürzung der Überdeckung der Einlegelade zur Verbesserung des Einzuges bei schlecht einziehenden Häckselmaschinen ist verboten, ebenso die Verwendung von nicht gesicherten Rutschen oder Rinnen zur Erleichterung der Beschickung von erhöhten Standplätzen aus.
(3) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen sind durch Betätigung der Rücklaufvorrichtung zu beheben.
(4) Während des Betriebes ist das Hineinfassen oder Nachstoßen in das Gebläsegehäuse, in die Gebläseleitung u.dgl. verboten. Gebläseleitungen müssen sicher befestigt werden. Das Öffnen von Schutzverkleidungen darf nur bei stillstehender Fördereinrichtung erfolgen. Das Ingangsetzen der Maschine darf erst nach Kontrolle der Verriegelung der Schutzvorrichtung erfolgen.
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