Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 25
(1) Bei der Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, giftigen oder stark ätzenden Stoffen ist unbeschadet der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften und getroffenen besonderen behördlichen Anordnungen auf die mit der Eigenart dieser Stoffe verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen. Derartige Lager sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenützbar werden können.
(2) Stark ätzende, feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht gelagert werden. Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinander gestellt werden.
(3) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen eine wirksame Belüftung besitzen. Sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, ist Vorsorge zu treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise