Bodenfräsen, Rasenmäher und ähnliche
Maschinen mit Kraftantrieb
§ 49
(1) Bei Verrichtungen an den Maschinenwerkzeugen ist der Motor abzustellen.
(2) Beim Führen der Maschinen, insbesondere beim Wenden, muß der Maschinenführer stets den ihm durch die Holme ausgewiesenen Abstand von den Maschinenwerkzeugen einhalten.
(3) Beim Überstellen der Geräte von einer Arbeitsstelle zur anderen ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.
(4) Die Schutzhaube ist für die jeweilige Arbeitstiefe so einzustellen, daß nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleibt.
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