Abschnitt 13
Besondere Schutzbestimmungen
Abnahmeprüfungen; wiederkehrende Prüfungen
§ 58
(1) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung, in der ihr ordnungsgemäßer Zustand festgestellt worden ist, erstmalig bzw. nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen wieder in Betrieb genommen werden:
1. Motorisch betriebene Hub- und Kipptore ab einer Größe von 8 m2;
2. Dampfkessel usw. entsprechend der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948;
3. Aufzüge entsprechend § 5 des Salzburger Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1957;
4. Krane, ausgenommen solche für Wirtschaftsdünger;
5. Materialseilbahnen.
(2) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel sind innerhalb der nachstehend angegebenen Zeiträume wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Motorisch betriebene Hub- und Kipptore
ab einer Größe von 8 m2 jährlich
2. Atemschutzgeräte alle drei Monate
3. Handfeuerlöscher alle zwei Jahre
4. Dampfkessel usw. entsprechend
der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948
5. Lastenaufzüge (§ 8 des Salzburger
Aufzugsgesetzes) alle zwei Jahre
Kleinlastenaufzüge (§ 8 des Salzburger
Aufzugsgesetzes) alle drei Jahre
6. Krane und sonstige Hebezeuge jährlich
7. Materialseilbahnen jährlich
(3) Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen dürfen nur von Personen abgenommen werden, die hiezu gemäß § 82 Abs. 3 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982 befugt sind; für Aufzugsprüfungen gilt § 11 des Salzburger Aufzugsgesetzes.
(4) Über die Abnahmeprüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.
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