Abschnitt 5
Arbeitsvorgänge
Tierhaltung
§ 15
(1) Die Dienstnehmer dürfen sich Stricke oder Ketten u. dgl., mit denen Tiere geführt werden, nicht um die Hand oder den Arm wickeln.
(2) Tiere, deren Bösartigkeit erkennbar ist (Schläger, Beißer), müssen durch Zwischenwände abgesondert untergebracht werden; Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder über ein Jahr alte Zuchtstier muß mit einem kräftigen Nasenring versehen werden. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange mit starr befestigtem Karabiner einzuhängen. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Im Stall sind Stiere an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Stiere, deren Bösartigkeit erkennbar ist, dürfen nicht zum Weidegang getrieben werden.
(4) Beim Umgang mit Tieren, die an übertragbaren Krankheiten wie z. B. Tuberkulose, Morbus Bang, Rotlauf oder Milzbrand leiden, sind die Vorschriften des § 19, insbesondere das Eß-, Trink- und Rauchverbot, das Verbot der Beschäftigung von Personen mit Hauterkrankungen oder Hautverletzungen und die Vorschrift über die gründliche Reinigung sinngemäß zu beachten.
(5) In Laufstallungen ist für Zwecke der Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten wenigstens eine Anbindevorrichtung für die Tiere vorzusehen; als solche ist auch ein absperrbares Freßgitter anzusehen.
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