Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 12
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Dies gilt im allgemeinen dann als erfüllt, wenn die mittels Durchführungsverordnungen zum Elektrotechnikgesetz verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) eingehalten werden. Anderenfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind zu beachten:
1. Die Lage des Hausanschlußkastens, der Verteiler und der Fehlerstromschutzschalter bzw. der Hauptschalter muß den Dienstnehmern bekannt und der Zugang zu diesen Einrichtungen muß stets frei sein. Hauseinführungsleitungen sind bis einschließlich Hausanschlußsicherungskasten von brennbaren Stoffen, wie Heu, Stroh, Verpackungsmaterial, Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel, ständig freizuhalten.
2. Bei erkennbaren Schäden oder Auftreten von Störungen an der elektrischen Anlage ist diese durch den Fehlerstromschutzschalter, den Hauptschalter oder durch die zugehörigen Überstromschutzeinrichtungen (Sicherungen, Leitungsschutzschalter) abzuschalten. Die Anlagen oder Anlagenteile dürfen erst nach Instandsetzung durch einen Fachmann wieder in Betrieb genommen werden.
3. Die Funktionsfähigkeit der Fehlerstromschutzschalter ist durch Betätigung der Prüftaste (des Prüfknopfes) mindestens einmal im Monat und nach jedem Gewitter zu überprüfen.
4. Überstromschutzeinrichtungen dürfen nicht überbrückt oder geflickt und Gläser der Schraubkappen nicht entfernt werden. Die vom Fachmann eingesetzten Paßeinsätze, die zur Begrenzung der Sicherungsnennstromstärke dienen, dürfen weder entfernt, geändert noch zerstört werden. Die Beschriftung (Kennzeichnung) der Überstromschutzeinrichtungen hat so zu erfolgen, daß die Zugehörigkeit zu den einzelnen Stromkreisen eindeutig erkennbar ist.
5. Alle Schutzabdeckungen, Schutzkappen von Motoren, Schaltern, Überstromschutzeinrichtungen, Abzweigdosen, Steckvorrichtungen u. dgl. müssen ordnungsgemäß befestigt und unbeschädigt sein. Schadhafte Schutzgläser und Schutzkörbe insbesondere von Handleuchten müssen unverzüglich erneuert werden. Elektrische Betriebsmittel dürfen in Räumen, für die sie nach ihrer Bauart und Bestimmung nicht geeignet sind, nicht betrieben werden. Das Abdecken mit Kästen oder Zudecken von elektrischen Betriebsmitteln, wie z. B. Motoren und Leuchten, ist verboten.
6. Die Verwendung von Steckvorrichtungen, die durch das Umdrehen des Steckers eine Änderung der Drehrichtung des Motors ermöglichen, ist verboten. Wandsteckdosen sind gegen mechanische Beschädigung zu schützen und dürfen außerdem nur an Stellen montiert werden, die von leicht entzündlichen Stoffen freibleiben.
7. Bewegliche Leitungen, wie Anschlußleitungen von Motoren und Verlängerungsleitungen, einschließlich deren Steckvorrichtungen sind so aufzubewahren und auszulegen, daß sie gegen Beschädigungen durch Kanten, Einklemmen, Überfahren u. dgl. wirksam geschützt sind und mit sich bewegenden Maschinenteilen (z. B. Riemenscheiben, Treibriemen) nicht in Berührung kommen können. Beschädigte Leitungen dürfen nicht mehr verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (Risse) zu prüfen.
8. Elektrische Betriebsmittel, insbesondere Wärmegeräte (z. B. Heizkörper, Wärmestrahler), Motoren und Leuchten, sind in angemessenen Zeitabständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind die Betriebsmittel und ihre Zuleitungen auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern, und zwar bei ortsfest angeschlossenen Betriebsmitteln durch Ausschalten des Hauptschalters, Fehlerstromschutzschalters oder des Überstromschalters oder Entfernen der Sicherungen, bei sonstigen Betriebsmitteln durch Ziehen des Steckers.
9. Glühlampen, die die zulässige Nennleistung der Leuchte überschreiten, dürfen nicht verwendet werden.
Leuchtstofflampen, die flackern, sind unverzüglich auszuschalten und auszuwechseln. Für Leuchten, bei denen vom Schalter aus nicht beobachtet werden kann, ob sie eingeschaltet sind, muß der Schaltzustand z. B. durch deutliche Kennzeichnung der Schaltstellung "Ein/Aus" leicht erkennbar sein.
10. Die Verwendung von Wärmestrahlgeräten mit offenen Heizdrähten ist verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden.
11. Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Elektrozaungeräte, die nur für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind. Zaunzuleitungen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen. Werden Zaundrähte in der Nähe von Freileitungen entlanggeführt oder kreuzen sie dieselben, so darf die Bauhöhe von 2 m im Schutzstreifen nicht überschritten werden. Leitend verbundende Elektrozäune dürfen nur von einem Elektrozaungerät gespeist werden. Bei Annäherung von Elektrozäunen, die nicht von ein und demselben Elektrozaungerät unter Spannung gesetzt werden, ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten. Weideschranken müssen von beiden Seiten leicht erkennbar sein.
12. Im Gefahrenbereich von blanken elektrischen Freileitungen und Anlagenteilen dürfen weder leicht entzündliche Stoffe gelagert noch Gerüste oder sonstige Aufbauten (Stroh- und Getreideschober, Holzstapel u. dgl.) errichtet werden.
13. Besteht bei Arbeiten an Giebeln, Dächern und Bäumen, beim Hantieren mit Leitern, Gerüstteilen u. dgl. die Möglichkeit des zufälligen unmittelbaren oder mittelbaren Berührens von Freileitungen der öffentlichen Stromversorgung, so ist das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verständigen. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen sind unbedingt zu befolgen.
14. Drahtzäune, Elektrozäune, metallene Gitter, Antennen, Wäscheleinen u. dgl. dürfen nicht an Freileitungsmasten, Dachständern, Auslegern sowie den dazugehörigen Streben, Ankern u. dgl. befestigt werden.
15. Bei Betrieb von Spritz- bzw. Beregnungsanlagen für Wasser, Gülle oder Jauche in der Nähe von blanken elektrischen Freileitungen und Anlagenteilen sind zwischen dem Mundstück bzw. Düsenende und den Anlageteilen entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Es ist hiebei besonders darauf zu achten, daß Isolatoren nicht besprüht werden.
16. Vor Inbetriebnahme einer ortsveränderlichen Bodenseilzuganlage zum Transport von Heu, Dünger u. dgl. im Bereich von elektrischen Freileitungen (Hoch- und Niederspannungsleitungen) ist, falls es die Geländeverhältnisse erfordern, der gefahrlose Betrieb der ortsveränderlichen Bodenseilzuganlage durch entsprechende sicherheitstechnische Maßnahmen zu gewährleisten (z. B. Montage eines Prellseiles, Aufstellung eines Fangjoches usw.).
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