(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 135 Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO) unterliegen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieser Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs 2, 3 und 4 LArbO 1995) einschließlich der Lehrlinge sowie die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs 2 LArbO 1995).
(3) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den Dienstnehmerschutz in der Land- und Forstwirtschaft noch folgende Verordnungen der Landesregierung Anwendung:
1. Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung;
2. Bildschirmarbeits-Verordnung;
3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung;
4. Verordnung zum Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft;
5. Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung;
6. Arbeitsmittel-Verordnung;
7. Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft;
8. Verordnung über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären;
9. Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten;
10. Salzburger Kennzeichnungsverordnung;
11. Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung;
12. Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung;
13. Verordnung über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung.
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