Betriebsvorschriften
§ 57
(1) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen, Beleuchtung und Bremsen, sind vor Inbetriebnahme jeweils durch den Lenker zu überprüfen. Nicht betriebssichere Fahrzeuge sind außer Betrieb zu nehmen. Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung sicher verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat der Lenker das Fahrzeug gegen Abrollen und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.
(2) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, Herabhängenlassen der Beine über den Fahrzeugrand und das zu weite Hinausbeugen untersagt.
(3) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein und eine solche Festigkeit haben, daß sich zusammengekuppelte Fahrzeuge nicht unbeabsichtigt lösen und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander fahren können (Sicherung des Kupplungsbolzens mittels Splint u.dgl.). Entweder muß die Anhängeröse der Deichsel oder das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.
(4) Beim An- und Abkuppeln von Anhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Anhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern durch Zurückfahren des Zugfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder Anlegen von Vorlegeklötzen ein In-Bewegung-Setzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern. Beim Abkuppeln müssen die einzelnen Fahrzeuge gegen Abrollen gesichert sein.
(5) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine feste Kupplungsstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die an beiden Fahrzeugen sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.
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