Arbeiten an Behältern
§ 20
(1) In Behälter, Gruben, Schächte, Kanäle und ähnliche Anlagenteile, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädliche oder in anderer Weise gefährliche Stäube, Dämpfe oder Gase ansammeln können, darf nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen eingestiegen werden. Vor dem Einsteigen müssen materialzuführende Einrichtungen abgestellt sein. In Behältern, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, ist deren Antrieb so auszuschalten, daß eine unbefugte Inbetriebnahme nicht möglich ist. In Jauche- und Güllegruben sowie in Gärkeller und Gärfutterbehälter während und nach der Gärung darf nur dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Absaugung, Be- und Entlüftung) sichergestellt ist, daß diese Räume gefahrlos betreten werden können. Bei Hochsilos ist vor dem Öffnen jedenfalls die erste oberhalb des Futterstockes befindliche seitliche Luke zu öffnen.
(2 ) Die in den Behälter usw. einsteigende Person ist so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch und sicher erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen Person zu halten, die den Einfahrenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Diese Person muß mit den Arbeiten vertraut, in den dafür in Betracht kommenden Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen und auch körperlich in der Lage sein, eine Rettungsmaßnahme durchzuführen. Wenn in derartigen Behältern feuer- oder explosionsgefährliche Gase oder Dämpfe auftreten können, ist darauf hinzuweisen, daß das Hantieren mit offenem Licht sowie das Rauchen verboten ist (z. B. Gärfutterbehälter beim Streichen mit Silolack u. dgl.).
(3) An Silos ist auf die Erstickungsgefahr deutlich und dauerhaft hinzuweisen.
(4) An Behältern, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, sind funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Feuer verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen durch fachkundige Personen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser). Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die im Fall des Verschüttens explosive Dampf-Luft-Gemische bilden können, nicht verwendet werden.
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