Abschnitt 10
Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen
Maschinen zum Dreschen
§ 41
(1) Es dürfen nur solche Maschinen zum Dreschen verwendet werden, bei deren Einlegeöffnung und Einlegeweg Vorkehrungen gegen Verletzungen, insbesondere der Hände, getroffen sind. Dreschmaschinen müssen beim Betrieb so aufgestellt sein, daß Personen nicht von erhöhten Arbeits- und Verkehrsstellen in die Einlegeöffnung oder auf sich bewegende Maschinenteile stürzen können.
(2) Zum Erreichen und Verlassen von erhöht gelegenen Arbeitsplätzen muß eine sicher befestigte Leiter vorhanden sein.
(3) Bei Dreschmaschinen mit Dreschbühne muß diese mit einer Umwehrung versehen sein. Während des Dreschvorganges darf die Umwehrung der Dreschbühne nur an der für das Aufbringen des Dreschgutes vorgesehenen Seite umgelegt werden; an den übrigen Seiten muß sich die Umwehrung in Schutzstellung befinden.
(4) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und sonstiges Freilegen sich bewegender Teile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen. Zur Behebung von Stauungen des Dreschgutes und Verstopfungen im Bereich des Einlegeweges sind schmiegsame Besen ohne Stiel oder biegsame Ruten bereitzustellen und zu verwenden.
(5) Auf Mähdreschern dürfen sich während des Betriebes Personen nur auf den vorhandenen Sitz- und Standplätzen aufhalten. Auf die Gefahr des Kippens, etwa durch einseitige Belastung oder zufolge ungünstiger Geländeverhältnisse, ist zu achten.
(6) Beim Einsatz von Mähdreschern im Stand müssen das Mähwerk und die Halmteiler stillgesetzt und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung versehen werden.
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