§ 18
(1) Mit dem Ablassen der gefällten Bäume darf erst begonnen werden, sobald die Gewißheit besteht, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Das Begehen der Riese während des Riesbetriebes ist verboten.
(2) Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt. Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.
(3) Das Holzziehen mit Schlitten darf nur von erfahrenen Dienstnehmern und nur dann ausgeübt werden, wenn der Zustand des Schlittenweges einen möglichst sicheren Betrieb gewährleistet. Schlitten müssen mit betriebsfähigen Bremsen ausgestattet sein. Die Last ist gegen Verrutschen zu sichern. Bei der Talfahrt ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Schlitten einzuhalten.
(4) Bei Bodenseilzug- und bei Tragseilverfahren ist der Aufenthalt im Winkel des belasteten Seiles oder unter belasteten Tragseilen verboten. Die verwendeten Seile dürfen nicht über die zulässige Trag- oder Zugkraft belastet werden. Schadhafte Seile sind auszuwechseln. Für die Arbeit mit Drahtseilen sind geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden.
(5) Holzstapel sind so aufzustellen und zu sichern, daß sie nicht umstürzen, abrutschen oder abrollen können. Sie sind fachgemäß zu errichten und abzutragen. Bei Schneeauflage müssen die Stapel vor dem Verladen, sofern dies nicht mit Ladegeräten erfolgt, freigelegt werden. Dies gilt auch für die Stapelung außerhalb des Waldes, insbesondere auf Lagerplätzen in Sägewerken u. dgl.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise