§ 17
(1) Sofern nicht durch die natürliche Bodenbeschaffenheit eine Gefährdung von Dienstnehmern durch abrollende oder abrutschende Bäume ausgeschlossen ist, darf nicht übereinander gearbeitet werden.
(2) Beim Aufarbeiten (Entasten, Ablängen, Entrinden) muß der Baum gegen Abrutschen und Abrollen gesichert sein. Bei dieser Tätigkeit ist besonders auf die entsprechende Arbeitstechnik und auf einen sicheren Stand zu achten.
(3) Bei gefährlichen Arbeiten, insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen oder der Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Ungeübte Kräfte dürfen nur unter Anleitung erfahrener Personen herangezogen werden. Wurzelteller müssen vor dem Trennschnitt vom Stamm gegen Überkippen (z. B. durch Unterstellen oder Seilzug) gesichert werden. Erforderlichenfalls ist der endgültige Trennschnitt mit einer Stangensäge durchzuführen.
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