Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu
§ 42
(1) Bei der Verwendung der Strohpresse gemeinsam mit einer Dreschmaschine muß die Beschickungsöffnung (Stroheinlage) in Betriebsstellung tragsicher überdeckt sein.
(2) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen von Stroh o.dgl. benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.
(3) Beim Einfädeln oder bei sonstigen Arbeiten an den Knotern muß der Knoterantrieb ausgeschaltet werden und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten gesichert sein.
(4) Bei Reinigungs-, Instandsetzungs- und sonstigen Arbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterlaufen zu sichern.
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