Waldarbeit
§ 16
(1) Innerhalb des Fallbereiches eines Baumes darf sich mit Ausnahme der mit der Fällung beschäftigten Personen niemand aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche um den zu fällenden Baum mit einem Halbmesser, der mindestens der eineinhalbfachen Baumlänge gleichkommt.
(2) Bei laufender Kette darf sich außer dem Motorsägenführer keine weitere Person im Umkreis von 2 m (Schwenkbereich der Motorsäge) aufhalten.
(3) Das gleichzeitige Ansägen oder Anhauen von mehreren Bäumen, um sie zur Fällung vorzubereiten, ist verboten. Eine begonnene Fällung ist unbedingt zu Ende zu führen. Bei starkem Wind oder nicht ausreichender Sicht darf nicht gefällt werden.
(4) Bei der Holzfällung ist stets die richtige Arbeitstechnik anzuwenden. Zur Fällung von Starkholz (Stämme mit 20 cm Stärke und mehr, in Brusthöhe gemessen) dürfen nur solche Dienstnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Ungeübte Kräfte dürfen nur unter Anleitung erfahrener Personen zu derartigen Arbeiten herangezogen werden.
(5) Bei der Fällung von Starkholz ist die Fällrichtung durch das rechtzeitige Eintreiben von Fällkeilen zu sichern bzw. ist der Baum überhaupt umzukeilen. Bevor der Baum zu Fall gebracht wird, ist rechtzeitig durch laute Warnrufe auf die besondere Gefahr aufmerksam zu machen.
(6) Bleibt ein Baum hängen, so darf er nur mittels Sappel, Druckbaum oder sonstigen geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen zu Fall gebracht werden. Das Zufallbringen durch Umschneiden eines anderen Baumes ist verboten.
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