Gebläse
§ 44
(1) Die Beschickung von Wurfradgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen oder Rutschen bzw. ähnlichen Vorrichtungen ist nur erlaubt, wenn Vorrichtungen vorhanden sind, die ein Hineinstürzen von Personen oder von nicht für die Beschickung vorgesehenen Gegenständen mit Sicherheit verhindern.
(2) Die Beseitigung von Verstopfungen darf nur bei Stillstand der sich drehenden Teile vorgenommen werden.
(3) Ist die Laufruhe der Maschine gestört, darf die Maschine erst wieder nach Beseitigung der Ursache weiterverwendet werden. Beim Schneidgebläse sind die Messerbefestigungen regelmäßig zu kontrollieren.
(4) Zur Verlegung von Gebläserohren müssen im Bedarfsfalle standsichere Leitern, Gerüste oder gesicherte Laufstege beigestellt werden. Die Rohre müssen miteinander sicher verbunden und hinreichend befestigt werden.
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