Seilwinden
§ 54
(1) Seilzüge und Seilwinden müssen so aufgestellt werden, daß der die Winde Bedienende die bewegten Arbeitsgeräte beobachten kann oder durch Signale eine Verständigung mit dem das Arbeitsgerät Bedienenden, allenfalls durch einen Zwischenposten, möglich ist.
(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seileinlaufseite befinden. Während des Betriebes der Winde darf der Standplatz nicht verlassen werden; dies gilt jedoch nicht bei Winden mit Fernbedienung.
(3) Das Zugseil muß am Arbeitsgerät oder am Transportmittel mit Sicherheitshaken o.dgl. befestigt sein. Das Zugseil muß in einer Schlaufe enden, in die eine Kausche eingelegt ist. Die Schlaufe muß durch fachgemäße Spleißung oder mindestens zwei Seilklemmen gesichert sein. Die letzte Lage des Zugseiles auf der Windentrommel darf außer bei Reparaturen nicht abgerollt werden.
(4) Bei Bodenseilwinden ist erforderlichenfalls eine Einlaufrolle in einer Entfernung von mindestens der zwanzigfachen Trommellänge im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte anzubringen, damit das Seil auf die Trommel gleichmäßig aufläuft. Beim direkten Zug ist, wenn keine Seilwickelvorrichtung vorhanden ist, durch geeignete Aufstellung zu trachten, den rechten Winkel zu erreichen. Bei Benützung von Traktorseilwinden zum Aufziehen schwerer Lasten, z. B. Holz, ist außerdem für eine standsichere Aufstellung des Traktors Vorsorge zu treffen. Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden und sind zu entfernen. Seile dürfen nur durch Spleißung miteinander verbunden werden.
(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der zulässigen Zugkraft bei der Bodenbearbeitung muß eine entsprechende Sicherheitsvorrichtung (z. B. Überlastsicherung, Rutschkupplung) vorhanden sein.
(6) Umlenkrollen müssen sicher befestigt sein.
(7) Der Aufenthalt im Bereich des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.
(8) Das Lenken und Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten. Ist an der Winde keine Seileinlaufvorrichtung vorhanden, so ist hiefür ein geeignetes Hilfsmittel (z. B. Lenkstock) zu verwenden.
(9) Beräderte Arbeitsgeräte sind mit einer Rücklaufsperre zu versehen.
(10) Bei Bodenunebenheiten (Nock, Hügel) sind erforderlichenfalls Zugseilrollen zu verwenden, um eine Beschädigung des Seiles zu verhindern.
(11) Wird bei Errichtung eines ortsveränderlichen Bodenseilzuges eine elektrische Freileitung unterfahren, so sind im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem zuständigen Elektroversorgungsunternehmen die für einen gefahrlosen Bodenseilzugbetrieb erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
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