Abschnitt 12
Verkehr mit Fahrzeugen
Ausstattung
§ 56
(1) Fahrzeuge, die von Zugtieren oder durch Motorkraft fortbewegt werden, müssen mit einem gegen Absturz gesicherten Fahrer- bzw. Mitfahrersitz, wie z. B. Schutzstange, Fußbrett mit Schutzstange, Fußraste und Haltevorrichtung, Seiten- und Rückenlehne und mit Auftritten zur Erleichterung des Auf- und Absteigens ausgestattet sein. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung sperriger Güter, wie Heu und Stroh, verwendet werden. Auf Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur dann mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze oder geeignete Standflächen sowie Anhaltevorrichtungen vorhanden sind.
(2) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, leicht zu handhabenden, feststellbaren und Fuhrwerke mit einer auch vom Boden aus zu bedienenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Fuhrwerken mit festem Fahrersitz muß die Bremsvorrichtung von diesem Sitz aus zu bedienen sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise