Hebezeuge und sonstige Fördermittel
§ 55
(1) Krane und Winden haben den hiefür geltenden Önormen (M 9600 Teil 1 Krane und Windwerke, Bauvorschriften. Ausgabe November 1977; M 9600 Teil 2 Krane und Windwerke, Bauvorschriften - Ergänzende Bestimmungen, Ausgabe März 1980; M 9600 Teil 2 Krane und Windwerke, Prüfvorschriften, Ausgabe Dezember 1980; M 9613 Landwirtschaftliche Krane und Windwerke, Ausgabe Juli 1981) zu entsprechen. Auf Betrieb und Wartung findet die ÖNORM M 9601 Krane und Winden, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausgabe Dezember 1980 Anwendung.
(2) Die bei Hebezeugen und sonstigen Fördermitteln verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in einem guten Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein.
(3) Hebezeuge und sonstige Fördermittel dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht und Sicherheitseinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die zu befördernden Lasten müssen so befestigt sein, daß sie nicht kippen oder sich lösen können.
(5) Ortsveränderliche Winden u.dgl. müssen so aufgestellt und befestigt werden, daß sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse ihre Stellung verändern können und sich der Bedienende nicht im Gefahrenbereich der Last oder der Seiltrommel befindet. Vom Standplatz des Bedienenden muß der Arbeitsbereich übersehen werden können. Bei schwebender Last müssen Hebezeuge beaufsichtigt werden.
(6) Seile, Ketten, Gurte und sonstige einer Beanspruchung ausgesetzte Teile der Hebezeuge und Fördermittel müssen auf ihren einwandfreien Zustand überwacht werden. Schadhafte und abgenutzte Seile sind sofort auszubessern oder zu ersetzen.
(7) Winden mit Handbetätigung müssen mit einer automatischen Sperrklinke oder einer gleich wirksamen Vorrichtung ausgestattet sein.
(8) Das Senken und Ablassen der Last darf bei Wagen- und ähnlichen Winden nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden nur unter Verwendung der Bremse durchgeführt werden.
(9) Förderschnecken sind so aufzustellen und zu betreiben, daß der Zugriff zu den Quetschstellen mit Sicherheit verhindert wird.
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