Abbau der Bodensubstanz
§ 22
(1) In Sand-, Lehm- und Schottergruben sowie in Steinbrüchen ist nach Entfernung des Abraumes (Baumbestand, Erdreich, Wurzelwerk, loses Gestein) ein in seiner Breite der Abraumhöhe entsprechender, mindestens jedoch 1,50 m breiter Schutzstreifen anzulegen. Die Grubenränder sind außerhalb des Schutzstreifens auf tragfähigem Grund mit einer Absperrung zu versehen.
(2) Der Abbau ist von oben und von der Seite her unter Verwendung entsprechend langer Stecher oder durch Sprengung so vorzunehmen, daß dabei eine Gefährdung durch loses Material hintangehalten wird und keine Unterhöhlungen oder Steilwände entstehen. Im Wandbereich sind Arbeiten, die von einer Person allein durchgeführt werden, zu vermeiden.
(3) Der Böschungswinkel darf beim händischen Abbau im allgemeinen nicht steiler als 60 Grad sein. Bei Wänden über 3 m Höhe ist in Stufen abzubauen. Ein Fluchtweg ist freizuhalten. Nach Frost und Regengüssen sowie nach Sprengungen sind die Wände einschließlich der Ränder auf Vorhandensein gelockerter Massen (Sprünge, Risse) zu prüfen. Lockeres Material ist zu entfernen.
(4) Die Gewinnung von Sand aus Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(5) Zufahrten sind abzuschranken und mit Zutrittsverbotstafeln zu versehen.
(6) Stillgelegte Sand-, Lehm- und Schottergruben sind durch Einfrieden oder in sonst geeigneter Weise gegen das Betreten zu sichern. Auf das Verbot des Betretens ist durch Anschlag hinzuweisen.
(7) Der Torfabbau von Hand hat in Stufen zu erfolgen, deren Höhe 1,5 m nicht übersteigen darf und deren Breite mindestens gleich der Höhe sein muß.
(8) Für die maschinelle Materialgewinnung, Verladung und Förderung gelten die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 38 bis 51 der Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1955, BGBl. Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen.
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