Abschnitt 6
Schutzausrüstung
§ 26
(1) Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist den Dienstnehmern eine dem Zweck der Verwendung entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benützen; als solche Schutzausrüstung kommt insbesondere in Betracht:
1. bei Gefährdung der Augen, wie durch Staub, Grannen, Splitter, Zweige, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten oder Materialien, Dämpfe, Gase, blendendes Licht: geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken;
2. bei Gefährdung oder Beeinträchtigung durch Lärm: geeignete Gehörschutzmittel;
3. bei Gefährdung der Atmungsorgane durch Einwirkung gesundheitsschädlicher Stäube, Dämpfe oder Gase: geeignete Atemschutzgeräte. Diese Atemschutzgeräte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen. Filtergeräte dürfen nur dann verwendet werden, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 16 v. H. beträgt. Die Filtereinsätze müssen der jeweiligen Art der einwirkenden Stoffe entsprechen. Die Dienstnehmer sind mit der Benützung der Atemschutzgeräte vertraut zu machen. Mit Geräten, die nur fallweise benützt werden, sind alle drei Monate Übungen mit angelegtem Gerät vorzunehmen. Über die Einweisung und Übungen sind Vermerke zu führen;
4. bei Gefährdung durch Absturz, wie Arbeiten auf hohen Bäumen, an hohen Wänden (Sand- und Schottergruben, Steinbrüche), in Brunnen, Behältern: geprüfte Sicherheitsgürtel, geprüftes Sicherheitsgeschirr;
5. bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Materialien, insbesondere bei Sprengarbeiten, bei Forstarbeiten, bei Lager- und Transportarbeiten, bei Arbeiten in Schottergruben und Steinbrüchen: Schutzhelme;
6. bei Gefährdung durch Arbeiten im steilen Gelände und auf rutschgefährdeten Arbeitsplätzen, wenn die Sicherheit des Standplatzes nicht anderweitig gewährleistet werden kann:
Fußeisen, rutschfestes Schuhwerk;
7. bei Gefährdung der Gesundheit durch Nässe, Dämpfe, Hitze,
Infektionen oder Gifte: wasserundurchlässige, hitzebeständige Schutzkleidung (Kopfbedeckung, Schuhwerk und Handschuhe);
8. bei Gefährdung durch Steinbrucharbeiten sowie bei Arbeiten mit
Drahtseilen: Knieschutz bzw. fester Hand- und Gelenkschutz (Gelenkbänder).
(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel sowie bei Gefährdung durch Gift, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Schutzausrüstung zu sorgen.
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