Erdarbeiten
§ 21
(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben und Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder fachgemäß gepölzt werden. Gruben und Gräben, die nicht in Felsen oder in einem Boden ausgeführt werden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene vom Felsen herankommt, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 0,5 m nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Einstürzen des Gruben- oder Grabenrandes und gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.
(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei und nach Regen- oder Tauwetter.
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