Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016, W212 2129013-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 erhobenen Revision (mitbeteiligte Partei: Y, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/Top 3.2), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und erklärte seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig.
2 Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis vom 14. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verfahren der mitbeteiligten Partei zugelassen worden sei, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich sei, dass ein „Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)“ vorliege. Ungeachtet dessen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Erlassung des Bescheides keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte aber gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Dem Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde werde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens eintreten werde, würde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung zuständig werden. Die Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil sein Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfüge.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in seiner Stellungnahme vom 27. September 2016 nicht geäußert.
6 Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.
Wien, am 5. Oktober 2016
Rückverweise