AsylG 2005
Gliederung
Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen,
1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;
2. dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
3. dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
4. dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
5. wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.
§ 29 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 29 Mitteilungspflichten
…§ 29. Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung ( § …
§ 11 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 11 Zustellungen
…MeldeG ), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG . (2) Bis zur Verständigung gemäß § 29 Z 5 AsylG 2005 , dass die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen ist, sind Ladungen nur dem Antragsteller persönlich und – soweit eine Vertretung nach §…
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