W170 2288806-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2024, Zl. 1330784404/22394078, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 24.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 06.02.2024, Zl. 1330784404/223394078, abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Bescheid wurde am 22.02.2024 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 11.03.2024 via E-Mail erhoben.
1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Bezirk XXXX , Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt.
Der Bezirk XXXX in der XXXX ist in Hand der Übergangsregierung. Andere Verfolger, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Syrien oder im Herkunftsgebiet zu verfolgen oder zu belangen.
Der Beschwerdeführer kann den Bezirk XXXX in der XXXX , etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einen der Grenzübergänge aus dem Libanon erreichen. Diese sind in der Hand der Übergangsregierung, sodass der Beschwerdeführer keine Gebiete durchqueren müsste, die in der Hand anderer Machthaber als der Übergangsregierung sind.
1.4. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der Behörde im Wesentlichen vor, dass er Militärdienst leisten müsse, es jedoch ablehne sich am Krieg zu beteiligten.
Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad ist nicht mehr existent und ist dieses nicht in der Lage, Personen für die syrische Armee zwangsweise zu rekrutieren.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet der Beschwerdeführer nunmehr, sein Vater und sein Bruder würden von den Bewohnern des Heimatortes des Vaters (Idlib) bzw. von ehemaligen Arbeitskollegen des Vaters verfolgt und bedroht werden und werde ihnen vorgeworfen sie seien Informanten des Regimes, weil sein Vater Beamter beim Staat bzw. beim syrischen Regime war und sein Bruder auf einer Universität des syrischen Regimes studiert habe. Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Übergangsregierung nicht oppositionell-politisch aktiv gewesen oder aufgefallen.
Dem Beschwerdeführer droht seitens der Übergangsregierung keine Verfolgung, insbesondere nicht wegen seiner Wehrdienstverweigerung unter dem Assad-Regime oder weil er Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Von der syrischen Übergangsregierung droht dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung.
1.5. Zur Lage in Syrien wird festgestellt:
Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt
Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde.
Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 8. Dezember 2024; siehe auch: BBC, 8. Dezember 2024, DW, 9. Dezember 2024).
Vor dem Fall des Regimes war die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Zur damaligen Situation wird festgestellt: Das Gebiet beherbergte Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hatte die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, waren diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet wurden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte wurden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, war HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen waren nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchlaufen hat, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib vor dem Fall des Regimes Assad deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte unmittelbar vor dem Fall des Regimes Assad keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hatte Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hatte sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt.
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“.
HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.2. aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Feststellung, dass der Bezirk XXXX in der XXXX in der Hand der Übergangsregierung ist, aus der einer am 02.07.2025 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Auf der Karte ist zwar der Bezirk XXXX nicht ausdrücklich vermerkt, aber die Straße von XXXX und bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen, dass es sich dabei um seinen Heimatbezirk handle.
Aus den Länderberichten, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Flash Updates, ergibt sich die sichere Möglichkeit der Rückkehr nach Syrien. Aus dem Regional Flash Update zur Situation in Syrien vom 23.01.2025 geht hervor, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 23.01.2025 fast 210.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, weiters, dass der Masnaa Grenzübergang vom/zum Libanon sogar für den Fahrzeugverkehr offen ist. Dass dieser Grenzübergang ebenso in der Hand der Übergangsregierung ist, wie der Flughafen in Damaskus, ergibt sich aus der Karte in der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN –Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024“ vom 10.12.2024.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht aus den Niederschriften der Erstbefragung, der behördlichen Einvernahme, der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen.
Hinsichtlich der Feststellungen, dass das Regime des Assad in Syrien nicht mehr existiert, ist einerseits darauf zu verweisen, dass dies notorisch ist und andererseits auf die Beweiswürdigung unter 2.4. (bzw. zu 1.5.) zu verweisen.
Dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, sein Vater und sein Bruder würden wegen unterstellter Regime-Nähe verfolgt werden, nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Einleitend ist anzumerken, dass die vorbringlichen Probleme im Verfahren erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 Erwähnung fanden. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2025 nahm er darauf keinerlei Bezug, obwohl die Probleme laut dem Beschwerdeführer schon seit Februar 2025 bestünden. Auch auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür bieten, sondern gab lediglich an nicht gewusst zu haben, dass diese Information relevant sei.
Auch die Darstellung in der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer überaus vage. Er gab an, seine Familie würde seit dem Sturz des Regimes (des ehemaligen Präsidenten Assad) „von den Bewohners verfolgt und bedroht“ werden, da die Familie im Regimegebiet gelebt habe, der Vater Beamter beim syrischen Regime gewesen sei und der Bruder an einer Universität des früheren Regimes studiert habe (Verh. Schrift 15.07.2025, S.4). Auf Nachfrage wer die Familie bedrohe, gab der Beschwerdeführer an es seien Bekannte seines Vaters, die Bewohner seines Heimatortes, dieser sei ursprünglich aus Idlib (Verh. Schrift 15.07.2025, S.6). Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sein Vater sei mit dem Tod bedroht worden und gehe deshalb nicht außer Haus, trifft aber keinerlei nähere Ausführungen dazu, in welcher Form es zu dieser Bedrohung gekommen sei. Es wäre jedoch zu erwarten, dass eine Person, deren Vater mit dem Tode bedroht wird, konkrete Schilderungen zu solchen Vorkommnissen machen kann. Insbesondere in Hinblick darauf, dass diese „Bewohner“ laut dem Beschwerdeführer nur wüssten, dass die Familie in XXXX wohne, ohne jedoch den genauen Wohnort zu kennen, fällt es schwer, nachzuvollziehen, in welcher Form die Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers erfolgt sein solle, da das Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu jegliche Details missen lässt.
Darüber hinaus waren die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolger widersprüchlich. Während er zunächst angab, dass die Familie von Bewohnern des Heimatdorfs verfolgt werde, führte er später aus, die Ex-Kollegen seines Vaters würden diesen verfolgen. Auf die Frage wieso die Ex-Kollegen, die ja ebenfalls Beamte gewesen seien, den Vater verfolgen würden, gab der Beschwerdeführer an „Weil sie von meinem Vater wussten. Weil wir im Regimegebiet waren. Weil sie Rache ausüben wollen.“ (Verh. Schrift 15.07.2025, S. 7) und blieb damit auch hier nur völlig unspezifisch. Auf Nachfrage, ob er die drohende Verfolgung spezifizieren könne, gab er an, die Ex-Kollegen würden einen Groll hegen, da sie aus Protest ihren Job verlassen hätten und damit ihre oppositionelle Gesinnung gezeigt hätten, der Vater des Beschwerdeführers aber geblieben sei und deshalb für sie als Unterstützer des Regimes gelte. Welche Verfolgung konkret von den ehemaligen Kollegen drohen würde, erwähnte der Beschwerdeführer nicht.
Im Ergebnis blieb die Schilderung des Beschwerdeführers weitgehend vage und ohne nähere Details der Vorgänge oder Einzelheiten und konnte der Beschwerdeführer angesichts dieser bloß allgemein gehaltenen Behauptungen und des oben dargestellten Widerspruchs sein Vorbringen nicht glaubhaft machen.
Dass der Beschwerdeführer gegen die Übergangsregierung nicht politisch aktiv war oder aufgefallen ist, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo derartige Aktivitäten keinerlei Erwähnung fand.
Dass dem Beschwerdeführer seitens der Übergangsregierung keine Verfolgung, insbesondere nicht wegen der Weigerung, in der Armee des Regimes des Assad zu dienen oder weil dieser Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, sowie keine zwangsweise Rekrutierung zum neuen syrischen Militär droht, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der HTS bzw. der HTS nahen Übergangsregierung lediglich ansatzweise und nur völlig unsubstantiiert behauptete. Das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 29.07.2025, wonach ihm durch diese aufgrund der künftigen Weigerung des Wehrdienstes Verfolgung drohen würde ist nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringen und erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Befürchtung auch nicht mehr.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung zu Syrien von ACCORD hinsichtlich der Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025 (ab S. 2), ergibt, haben mehrere Quellen schon im Februar 2025 berichtet, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt hat, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft hat und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setzt. Es wurde weiters berichtet, dass sich tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden, Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere würden mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung sind wie folgt festgelegt worden: Interessierte können sich bis 15.02.2025 in der Rekrutierungsabteilung anmelden. Voraussetzung ist, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt sind, keine chronischen Erkrankungen haben und nicht verletzt sind. Für eine Anmeldung sind zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den zwei Facebook-Beiträgen der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ und der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“). Hinsichtlich des Rekrutierungsprozesses für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, die sich von Gouvernement zu Gouvernement unterscheiden, wurde weiters berichtet, dass das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet hat, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen haben. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, haben in fast allen Gouvernements begonnen. Bewerber haben zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie haben zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in einem Artikel von Ende Februar 2025 Syria TV von Gerüchten berichtet hat, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet habe. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Allerdings haben offizielle Quellen des Gouvernements Tartus den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten und darauf hingewiesen hat, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaut.
Auch aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, ergibt sich, dass einerseits die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet und diesen Sicherheit garantiert sowie jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt hat und andererseits der HTS-Anführer ash-Shara’ in einem Facebook-Post angekündigt hat, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“ (S. 140).
Auch dem Bericht von EUAA Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025 (S. 29 f) ist zu entnehmen, dass Wehrdienstverweigerer aus der Assad-Ära im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung haben.
Daher ist in einer Gesamtbetrachtung weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Übergangsregierung weder eine zwangsweise Rekrutierung zum neuen syrischen Militär (unabhängig von deren rechtlicher Einordnung) noch eine Strafe wegen seiner Wehrdienstverweigerung in der Assad-Ära droht.
Auch finden sich keine Berichte, dass die Übergangsregierung die (damals) illegale Ausreise aus dem Syrien des Assad oder die Antragstellung in Europa pönalisiert, obwohl inzwischen tausende Personen, die in die Nachbarländer geflohen sind (siehe UNHCR: Regional Flash Update #28, Syria situation crisis, 22.05.2025 und UNHCR: Regional Flash Update #29, Syria situation crisis, 30.05.2025), nach Syrien zurückgekehrt sind; es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie die syrische Regierung von der Antragstellung in Österreich erfahren soll, zumal die österreichischen Behörden diese Information nicht an die syrischen Behörden weitergeben dürfen.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu befürchteten Problemen mit der Übergangsregierung lediglich an „Ich war damals Student, ich habe Rechtswissenschaften studiert. Das weiß auch die Übergangsregierung. Sie wissen auch von meinem Vater. Der wird bedroht und geht nicht aus dem Haus. Ich bin Mitglied dieser bedrohten Familie.“ (Verh. Schrift 15.07.2025, S. 5). In seinen weiteren Ausführungen blieb die Übergangsregierung jedoch völlig unerwähnt und nannte der Beschwerdeführer als Verfolger Ex-Kollegen seines Vaters bzw. Bewohner des Heimatdorfes, dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargestellt nicht glaubhaft machen. Die lediglich im Ansatz behauptete Verfolgung durch die Übergangsregierung beschränkte sich daher auf allgemeine Behauptungen, welche für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Eine nunmehr behauptete drohende Verfolgung wegen unterstellter Regimenähe ist nicht zuletzt auch deswegen unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer im gesamtem Verfahren vor Sturz der Regimes unter Assad stets vorbrachte, ihm werde eine zum Assad-Regime oppositionelle Gesinnung vorgeworfen. Dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seines Studiums oder weil er aus einem ehemaligen Regimegebiet stammt verfolgt werden würde, gibt es keinerlei Hinweise aus den Länderberichten.
2.4. Die Feststellungen ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
3.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde wegen einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), insbesondere, da – so im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin dem Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung droht – sich die Lage in Syrien im Dezember 2024 und somit seit Ablauf des 21.03.2024 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) entscheidend verändert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, etwa in einem nicht von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet, vom Staat oder – relevanter – sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus der XXXX im Gouvernement Aleppo.
3.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).
3.6. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in XXXX zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.
Die XXXX , Bezirk XXXX , also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der Übergangsregierung. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Übergangsregierung sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der Übergangsregierung verfolgt wird.
Eine Verfolgung durch die Übergangsregierung wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad, das den Beschwerdeführer möglicherweise als Wehrdienstflüchtling verfolgt hätte, ist nicht mehr in der Lage, diesen in Syrien zu verfolgen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig.
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