JudikaturBVwG

W170 2288707-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

Spruch

W170 2288707-1/29E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. 1335050008/223735495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staats-angehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 25.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 08.02.2024, Zl. 1335050008/223735495, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Bescheid wurde am 12.02.2024 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 06.03.2024 zur Post gegeben.

1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Idlib, Gouvernement Idlib (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt.

Dass der Beschwerdeführer einige Monate vor seiner Ausreise außerhalb der Stadt Idlib gelebt hat, ist nicht glaubhaft.

Die Stadt Idlib ist in der Hand der HTS. Andere Verfolger, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad (in Folge: Regime) ist nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Syrien oder im Herkunftsgebiet zu verfolgen oder zu belangen.

1.4. Der Beschwerdeführer hat einerseits den Militärdienst für das Regime als Fluchtgrund angeführt.

Andererseits habe der Beschwerdeführer als Reporter der Generalkommission für Sport und Jugend neben sportlichen Ereignissen auch Demonstrationen gegen die HTS dokumentiert; man habe ihm die Kamera zweimal (Aussage vor der Behörde) bzw. einmal (Aussage vor dem BVwG) weggenommen, ihn einmal für zwei Tage angehalten, dann aber wieder entlassen. Der Beschwerdeführer habe allerdings noch vier bis fünf Monate nach diesen Vorfällen in Idlib (Aussage vor der Behörde) bzw. ein Monat bis 40 Tage versteckt in Rif Idlib (Aussage vor dem BVwG) gelebt, ohne, dass es zu Problemen mit der HTS gekommen sei.

Die Verfolgung durch die HTS wurde nicht glaubhaft gemacht, alleine aus der Tätigkeit für die Generalkommission für Sport und Jugend droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung, da eine solche nur gegen die obersten Funktionäre bekannt ist.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise am 25.11.2022 in Österreich nicht mehr politisch aktiv.

1.5. Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der HTS.

1.6. Zur Lage in Syrien wird festgestellt:

Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt

Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde.

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 8. Dezember 2024; siehe auch: BBC, 8. Dezember 2024, DW, 9. Dezember 2024).

Vor dem Fall des Regimes war die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Zur damaligen Situation wird festgestellt: Das Gebiet beherbergte Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hatte die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, waren diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet wurden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte wurden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, war HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen waren nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchlaufen hat, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib vor dem Fall des Regimes Assad deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte unmittelbar vor dem Fall des Regimes Assad keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hatte Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hatte sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt.

Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“.

HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.2. aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zur Stadt Idlib, hinsichtlich der Feststellung, dass die Stadt Idlib in der Hand der HTS ist, aus der Länderinformation, insbesondere der Darstellung der Situation in Syrien auf der Homepage von www.ecoi.net (https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, Abfrage am 03.03.2025) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. All diese Dokumente wurden den Parteien vorgehalten, sie sind diesen nicht entgegengetreten.

Dass der Aufenthalt am Bauernhof in Rif Idlib nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser weder vor der Behörde und insbesondere nicht in der schriftlichen Antwort auf die ausdrückliche Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, W170 2288707-1/3Z, „alle Wohnorte in Syrien oder Orte an denen … in Syrien sonst gelebt hat … zu benennen“, genannt worden ist; hiebei ist einerseits zu bedenken, dass diese Verfahrenshandlungen vor dem Fall des syrischen Regimes, dessen Rückkehr der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor der Behörde noch befürchtet habe, stattgefunden haben und nunmehr das „Verstecken vor der HTS“ offenbar dem Wegfall des Verfolgers „syrisches Regime“ geschuldet ist und andererseits gerade bei der Beantwortung einer schriftlichen Fragestellung auf Grund der hiefür zur Verfügung stehenden Zeit und des mangelnden Drucks einer Einvernahme oder mündlichen Verhandlung damit zu rechnen gewesen ist, dass „alle Wohnorte in Syrien oder Orte an denen [der Beschwerdeführer] in Syrien sonst gelebt hat“, genannt werden. Auch über ausdrücklichen Vorhalt der Beantwortung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, W170 2288707-1/3Z, ist der Beschwerdeführer nur auf die Einvernahme vor der Behörde eingegangen und warum er dort den Aufenthalt außerhalb der Stadt Idlib nicht genannt hat; warum er dies in der Beantwortung des relevanten Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemacht hat, hat er in keinem Wort erklärt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einige Monate vor seiner Ausreise außerhalb der Stadt Idlib gelebt hat.

2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers aus diesen.

Dass die Verfolgung durch die HTS nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus den vorgehaltenen, schwerwiegenden – neben dem unter 1.2. dargestellten Widerspruch zur Frage, ob er einige Monate vor seiner Ausreise außerhalb der Stadt Idlib gelebt hat oder nicht – weiteren Widersprüchen:

1. So hat der Beschwerdeführer vor der Behörde angegeben, zweimal von der HTS (im Protokoll der Behörde steht FSA, dabei soll es sich laut dem Beschwerdeführer um einen Übersetzungsfehler handeln) angehalten worden zu sein (AS 61). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer – durch Nachfragen abgesichert – andererseits angegeben, nur einmal von der HTS angehalten worden zu sein (Verh.-Schr. S. 8 f), über Vorhalt wurde der Widerspruch nicht erklärt, sondern lediglich die Behauptung, nur einmal angehalten worden zu sein, wiederholt.

2. Auch hat der Beschwerdeführer vor der Behörde angegeben, nach der letzten Anhaltung noch vier bis fünf Monate in Syrien gewesen zu sein (AS 62), vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum hat der Beschwerdeführer angegeben, nach der Anhaltung noch ein Monat bis 40 Tage in Syrien gewesen, er sei zu dieser Zeit am Bauernhof in Rif Idlib gewesen (Verh.-Schr. S. 7 f). Über Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer abermals an, dass er nach dem Vorfall (der Festnahme) nur für kurze Zeit, also zwei Monate oder kürzer, weiter als Reporter gearbeitet habe. Die Rechtfertigung, dass das alles länger zurückliege und er sich mit Zeitangaben schwertue, ist nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, nichts anzugeben, an was er sich nicht mehr erinnern könne bzw. spekulative Angaben als solche zu bezeichnen (Verh.-Schr. S. 2) und er diese Angaben erst nach Vorhalt des Widerspruchs als spekulativ bezeichnet hat.

3. Schließlich ist für das Bundesverwaltungsgericht – die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hinsichtlich der HTS vorausgesetzt – nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor der Behörde, gefragt nach seiner Rückkehrbefürchtung, nur erwähnt, dass er fürchte von der HTS (im Protokoll der Behörde steht FSA, dabei soll es sich laut dem Beschwerdeführer um einen Übersetzungsfehler handeln) „irgendwann wieder einmal bedroht“ werden zu können, die Angst vor einer Festnahme aber unerwähnt bleibt (AS 62). Nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht suche ihn die HTS, weil er als Reporter gearbeitet und weitere Demonstrationen fotografiert habe, diese habe beim Vater, als der Beschwerdeführer noch zu Hause gewohnt habe, nach ihm gefragt (Verh.-Schrift S. 9 f). Über Vorhalt, dass er dies vor der Behörde nicht gesagt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, nur oberflächlich befragt worden zu sein. Es wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass eine drohende Verhaftung durch die Partei, die bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht und auch zum Zeitpunkt der Einvernahme im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hatte, jedenfalls Eingang in die Äußerung zur Rückkehrbefürchtung gefunden hätte.

Daher wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, Verfolgung durch die HTS zu befürchten, nicht glaubhaft gemacht.

Dass eine Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für die Generalkommission für Sport und Jugend nicht droht, ergibt sich aus der einschlägigen, in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung von Accord zu Syrien „Generalkommission für Sport und Jugend in Idlib (machtpolitische Zuordnung, Verfolgung der Mitarbeiter·innen durch andere Gruppen)“ vom 30.10.2024. Diese führt unter Nennung relevanter Quellen aus, dass die (in Bezug auf das Assad-Regime) regierungskritische syrische Medienorganisation Enab Baladi im November 2016 einen detaillierten Artikel über die Arbeit der Generalkommission für Sport und Jugend veröffentlicht. Die Generalkommission fördere seit März 2014 die [von der (ehemaligen) syrischen Regierung] unabhängige Sportszene in Syrien. Sie bestehe aus einer Generalversammlung und einem Exekutivkomitee, das aus 13 Mitgliedern bestehe, sowie weiteren Komitees. Die Exekutivbüros seien auf fünf Regionen in Syrien verteilt: Aleppo, Idlib, das Umland von Damaskus, Homs und Daraa. Enab Baladi ergänzt in einem Artikel von 2017, dass die Kommission zwölf Sportverbände und vier Exekutivkomitees in den Provinzen Daraa, Damaskus, Aleppo und Idlib umfasse, sowie mehr als 140 Vereine innerhalb und außerhalb Syriens. Die Generalkommission habe die erste Fußballliga in Idlib gesponsert. Zur machtpolitischen Zuordnung der Generalkommission für Sport und Jugend wurde ausgeführt, dass Syria Direct die Generalkommission für Sport und Jugend in einem Beitrag vom September 2014 als Zivilorganisation bezeichnet, bestehend aus oppositionellen Sportler:innen und deren Unterstützer:innen. Enab Baladi schreibt in seinem oben genannten Artikel vom November 2016, dass die Generalkommission 2015 eine Absichtserklärung mit der Übergangsregierung unterzeichnet habe, um administrativ Teil des Kulturministeriums zu werden. Die Übergangsregierung habe den von der Kommission genehmigten Entscheidungen und Veröffentlichungen offiziellen Status verliehen. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels habe die Kommission auf den Abschluss des Verfahrens gewartet. Es habe Unstimmigkeiten in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit der Gewerkschaften und Verbände gegeben. Finanzielle Unterstützung habe die Generalkommission 2016 von lokalen unabhängigen Organisationen und Radiosendern erhalten. Die syrische Nachrichtenagentur Syria News Agency (SNA) berichtet im April 2022, dass der Premierminister der Übergangsregierung, Abdul Rahman Mustafa, die Einrichtung einer Kommission für Sport und Jugend angekündigt habe. Die Generalkommission für Sport und Jugend veröffentlicht auf ihrer Facebookseite im Jänner 2022 eine Stellungnahme bezüglich der Anweisung der Übergangsregierung (vom 7. Jänner 2022), eine Kommission für Sport und Jugend einzurichten. Laut der Generalkommission für Sport und Jugend habe es die Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung nur auf Papier gegeben. Es habe Probleme mit Mitarbeiter:innen der Übergangsregierung gegeben, die die Arbeit der Kommission hätten beeinflussen wollen. Im Jahr 2019 oder 2020 (das genaue Jahr geht aus dem Text nicht klar hervor, Anmerkung ACCORD) hätten sich die Generalkommission für Sport und Jugend und die Übergangsregierung voneinander gelöst. Die Generalkommission für Sport und Jugend wehre sich gegen die Verwendung ihres Namens durch die Übergangsregierung bei der Einrichtung einer [neuen] Kommission für Sport und Jugend. Zur Verfolgung von Mitarbeiter:innen der Generalkommission für Sport und Jugend in Idlib wird ausgeführt, dass Enab Baladi in einem Artikel vom September 2017 schreibt, dass die Gruppe HTS ihre Kontrolle über Sportanlagen in der Stadt Idlib, die von der Generalkommission für Sport und Jugend betrieben worden seien, durchgesetzt habe. HTS wolle die alleinige Aufsicht über die Sportanlagen. Laut dem Leiter der Generalkommission würde ihr Exekutivkomitee in Idlib die Arbeit zumindest koordinieren. Laut Enab Baladi versuche HTS ihre Kontrolle auf verschiedene Sektoren in Idlib auszudehnen. Shaam Network, ein Medienunternehmen der syrischen Opposition, berichtet im April 2018, dass HTS die Arbeit der Generalkommission für Sport und Jugend in Idlib weiter einschränke und zwei ihrer prominentesten Mitglieder verhaftet habe. Nader Al-Atrash, Chef des syrischen Fußballverbandes, sei im Dorf Moqa im südlichen Umland von Idlib festgenommen und einige Stunden später wieder freigelassen worden. Am selben Tag sei auch Ibrahim Sindah, ehemaliges Mitglied des Exekutivkomitees in Aleppo und einer der Gründer:innen der Generalkommission für Sport und Jugend in Idlib verhaftet worden. Die Festnahmen seien laut Shaam Network in Zusammenhang mit den anhaltenden Beschränkungen der Generalkommission für Sport und Jugend in Idlib erfolgt, die sich weigere sich den Wünschen von HTS und deren Regierung in Idlib zu beugen und ihre Arbeit und Aktivitäten trotz aller ihr auferlegten Beschränkungen fortsetze. Enab Baladi berichtet am 22. April 2018, dass HTS den oben genannten Ibrahim Sinda fünf Tage nach seiner Festnahme in Idlib wieder freigelassen habe. Laut Accord konnten keinen neueren Informationen zu Verfolgung von Mitarbeiter:innen der Generalkommission für Sport und Jugend in Idlib gefunden werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass einfache Mitarbeiter der Generalkommission für Sport und Jugend von der HTS verfolgt werden, wenn diese sich nicht politisch exponieren, was der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat.

2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen Länderberichte, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Flash Updates, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #11 zu Situation in Syrien vom 23.01.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 23.01.2025 fast 210.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, weiters, dass der Masnaa Grenzübergang vom/zum Libanon sogar für den Fahrzeugverkehr offen ist. Es ist daher nicht zu sehen, warum eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung verbunden sein soll.

Dass dieser Grenzübergang ebenso in der Hand der HTS ist, wie der Flughafen in Damaskus, ergibt sich aus der Karte in der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN –Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024“ vom 10.12.2024.

2.5. Die Feststellungen ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.

Anzumerken ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine gesamtaktualsierte „Länderinformation der Staatendokumentation“ zur Situation in Syrien zur Verfügung stand, aber – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – genug Dokumente vorliegen, um die Situation im nunmehr von der HTS beherrschten Gebiet in Syrien (das im ggst. Verfahren relevant ist) in Zusammenschau mit den Ausführungen in der 11. Version der „Länderinformation der Staatendokumentation“ hinreichend beurteilen zu können. Im Licht der inzwischen abgelaufenen Entscheidungsfrist und im Licht dessen, dass eine gesetzliche Aussetzung der Asylverfahren in Bezug auf Syrien nicht erfolgte, schien zum Entscheidungszeitpunkt daher die gegenständliche Entscheidung möglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.

3.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).

Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).

Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).

3.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde wegen einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), insbesondere, da – so im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin dem Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung droht – sich die Lage in Syrien im Dezember 2024 und somit seit Ablauf des 11.03.2024 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) entscheidend verändert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, etwa in einem nicht von der HTS kontrollierten Gebiet, vom Staat oder – relevanter – sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Der Beschwerdeführer stammt wie festgesteltt aus der Stadt Idlib im Gouvernement Idlib, zumal sein mehrmonatiger Aufenthalt in Rif (Umgebung) Idlib nicht glaubhaft gemacht wurde.

3.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).

3.6. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in der Stadt Idlib zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.

Die Stadt Idlib, also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der HTS, eine Verfolgung durch diese vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darlegen. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der HTS sind.

Eine Verfolgung durch die HTS wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad, das den Beschwerdeführer möglicherweise als Wehrdienstverweigerer verfolgt hätte, ist nicht mehr in der Lage, diesen in Syrien zu verfolgen.

Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig.