Spruch
W274 2294024-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.05.2024, Zl. 1315728401/222219952, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der allein gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte nach Einreise ohne gültige Einreisepapiere am 18.07.2022 vor der PI Nickelsdorf Fremdenpolizei internationalen Schutz und brachte als Fluchtgrund vor, in Syrien herrsche Krieg. Er hätte in Syrien den Militärdienst machen müssen, was er nicht wollen habe, weil er nicht im Krieg sterben habe wollen.
Er gab weiters an, seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter und seine vier Brüder lebten alle in Syrien. Er stamme aus Idlib und habe etwa drei Monate vor seiner Einreise nach Österreich seinen Ausreiseentschluss gefasst.
Offenbar kurz darauf verließ der BF erstmal Österreich (bereits am 15.12.2022 erfolgte erstmals eine Verfahrenseinstellung gemäß § 24 Abs 2 AsylG wegen Verlassens der Betreuungseinrichtung ohne Adressangabe und negativer ZMR-Ergebnisses) und reiste nach Belgien weiter, wo eine Schwester von ihm lebt. Erstmals wurde er am 06.03.2023 per Flug nach Österreich zurückgeschoben (beigeschafftes Dublin Formular Annex VI).
Umgehend nach der Rückkehr nach Österreich begab er sich neuerlich nach Belgien und wurde dort ein weiteres Mal am 28.11.2023 wieder per Flug nach Wien zurückgeschoben (beigeschafftes Dublin Formular Annex VI).
Vor dem BFA (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF am 23.04.2024 zusammengefasst an, er habe sein Land verlassen, weil sie gezwungen worden seien, in die Armee einzuziehen. Er habe keine Waffe tragen und niemanden erschießen wollen. Außerdem habe er ein sicheres Leben für seine Kinder haben wollen.
Über Vorhalt, zweimalig (im März und November 2023) von Belgien nach Österreich im Rahmen des Dublin Verfahrens überstellt worden zu sein, gab er an, seine ganze Familie sei in Belgien, weshalb er unbedingt dorthin habe wollen. Seine Cousins, Cousinen, seine Schwester und sein Onkel lebten dort.
Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter (der Dolmetscher merkte an, der BF sei laut Personenstandsregister ledig). Er habe keine Unterlagen, sondern nur Fotos von seiner Frau und seinen Kindern. Sie seien inoffiziell verheiratet. Es sei noch nicht gelungen, die Ehe nachträglich registrieren zu lassen. Er habe auch keine Geburtsurkunden von den Kindern. Seine Familie lebe seit etwa 4 Jahren in einem Flüchtlingslager namens XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Idlib. Der BF stamme aus dem Dorf XXXX südlich der Stadt XXXX und habe Syrien am 25.05.2022 in die Türkei verlassen. Er sei in Belgien in Haft gewesen und mit Zwangsgewalt per Flug nach Österreich zurückgeschoben worden. Sein Zielland sei Belgien gewesen.
Befragt nach einem auslösenden Vorfall für die Flucht im Mai 2022 gab der BF an, es seien Rekrutierungsausweise im Dorf durch die Al Nusra Front ausgeteilt worden. Sein Gebiet sei vor der Ausreise durch die Al Nusra Front kontrolliert worden, die auch jetzt die Kontrolle dort habe. Der BF habe auch Angst, in die Armee und bei der Al Nusra Front eingezogen zu werden. Alle Männer zwischen 20 und 35 Jahren hätten eine ähnliche Ladung bekommen. Der BF habe auch ein- oder zweimal gegen ASSAD demonstriert.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF hinsichtlich Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die Identität des BF stehe nicht zweifelsfrei fest. Er sei im Dorf XXXX südlich der Stadt XXXX in Idlib geboren und habe als KFZ Mechaniker und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner Familie vier Jahre lang in einem Flüchtlingslager Al Salam in Idlib gelebt. XXXX sei in der Hand des Regimes. XXXX sei im Kontrollbereich der syrischen Armee. Der BF sei nie einer konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch die Al Nusra Front bzw. HTS ausgesetzt gewesen. Er sei weder von der SAA, der FSA noch der HTS jemals konkret aufgefordert worden, einen Wehrdienst zu leisten und niemals in unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Al Nusra Front gestanden. Er werde in Syrien nicht vom Regime, der HTS oder anderen Gruppierungen gesucht. Ihm drohe in Syrien keine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen wie der HTS oder der SNA, da diese Zivilisten im von ihr kontrollierten Gebiet generell keine Wehrdienstpflicht auferlegten. Die HTS führe in der Regel keine zwangsweisen Rekrutierungen durch, da zahlreiche Männer sich ihr freiwillig anschlössen und Freiwilligkeit für die Motivation von zentraler Bedeutung sei. Allerdings würde der BF aufgrund seines Alters zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen und ihm stehe die legale Möglichkeit offen, Wehrersatzgebühr zu leisten. Der BF werde vom syrischen Regime nicht als Gegner gesehen und verfolgt.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dem BF als 26-jährigem Syrer stehe die Möglichkeit offen, sich als alternative Möglichkeit zur bloßen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee, die zur (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung führen würde, durch Leistung einer im syrischen Recht vorgesehenen Wehrersatzgebühr zuverlässig befreien zu können.
Der BF sei somit nicht zur Wehrdienstverweigerung gezwungen, um dem mit der Ableistung des Wehrdienstes eventuell verbundenen Zwang zur Begehung von Kriegsverbrechen bzw. einer Strafverfolgung bei Verweigerung mit anschließenden asylrelevanten Haftbedingungen zu entgehen. Dem BF, dem subsidiärer Schutz zuerkannt werde und der somit über einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge, sei es im Hinblick bis zu einem hypothetischen Rückkehrzeitpunkt zumutbar und möglich, etwaig fehlende Geldmittel hiezu ins Verdienen zu bringen. Auch im Hinblick auf die Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit als sunnitischer Araber lasse sich keine asylrelevante Verfolgung erkennen. Allerdings halte sich die Familie des BF seit mehreren Jahren in einem Lager in der Provinz Idlib auf und sei auf Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen angewiesen. Aufgrund der allgemeinen schlechten und unübersichtlichen Sicherheits- sowie Versorgungslage in ganz Syrien sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Allein gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mit dem primären Antrag, dem BF nach mündlicher Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zusammengefasst beruft sich der BF in der Beschwerde auf eine Flucht aufgrund Einberufung zum Wehrdienst auf Seiten des syrischen Regimes. Der BF sei auch von der HTS (Al-Nusra-Front) aufgefordert worden, den Wehrdienst abzuleisten. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes bzw. auf Seiten der oppositionellen Gruppierungen am Bürgerkrieg zu beteiligen sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland, werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung von Seiten des syrischen Regimes unterstellt.
Weiters werde dem BF aufgrund der Herkunft aus Idlib eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Der BF habe auch von der HTS eine Aufforderung zum Wehrdienst erhalten und Angst vor einer Rekrutierung. Bereits aus dem LIB gehe hervor, dass es hier bereits Rekrutierungsverfahren gäbe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie langte beim BVwG am 20.06.2024 ein.
Mit individuellem Parteiengehör vom 20.12.2024 wurde der BF auf das Ende der Herrschaft des syrischen Präsidenten Bashar Al Assad hingewiesen und ihm die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 zur Kenntnis gebracht, ihm Gelegenheit geboten, binnen Frist zu den geänderten Verhältnisse Stellung zu nehmen und darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine gegründete Flucht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Sollte dies bejaht werden, sei dies zu begründen und darzulegen, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung aufrechterhalten werde.
Der BF reagierte auf dieses Parteiengehör nicht.
Am 02.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen wurde. Seitens des Gerichts wurden der RV „Aktuelle Entwicklungen in Syrien“ (Stand 01.04.2025), erstellt u.a. anhand von Presseberichten mit Verweisen auf die Quellen, übergeben und darauf hingewiesen, dass sich das Gericht im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen auch an diesen Quellen orientiere. Vor allem werde auch auf die allerjüngsten Entwicklungen, die Kämpfe zwischen Alawiten und Milizen insbesondere im Nordwesten von Syrien und eine getroffene Einigung mit den Kurden, verwiesen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass nach wie vor eine Aktualisierung des LIB der Staatendokumentation Syrien nicht besteht und unabsehbar ist und sich das Gericht bedarfsfalls auch am aktuellen Bericht der EUAA zu Syrien, an einer Anfragebeantwortung zur Rekrutierungspraxis vom 21.03.2025 und an den letzten 19 Regional Flash Updates des UHNCR orientiere.
Der BF gab als Partei vernommen zusammengefasst an, der konkrete Anlass für die Ausreise aus Syrien sei das syrische Regime gewesen wegen der drohenden Rekrutierung. Kurz vor seiner Ausreise sei er auch seitens der HTS einberufen worden, das sei ein weiterer Grund für seine Ausreise gewesen. Ein bis zwei Tage vor seiner Ausreise hätten sie damals Zettel in die Zelte hineingeworfen, auf denen gestanden sei, dass man sich der HTS anschließen müsse. Sein Name sei nicht darauf gestanden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, durch die HTS rekrutiert zu werden und an Tötungen teilnehmen zu müssen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX im Dorf XXXX bei XXXX im Gouvernement Idlib geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Muslim sunnitischer Richtung. Er ist traditionell mit XXXX verheiratet und hat mit ihr einen 2014 geborenen Sohn und eine 2017 geborene Tochter. Dass die Ehe mittlerweile in Syrien registriert wurde, kann nicht festgestellt werden.
Er wuchs in XXXX auf und erfuhr eine neunjährige Schulbildung. Im Anschluss machte er Gelegenheitsarbeiten, etwa als Kfz-Mechaniker oder in der (familieneigenen) Landwirtschaft, bevor er etwa im Jahr 2018 gemeinsam mit seiner Frau XXXX aufgrund der Angriffe des Assad-Regimes Richtung XXXX verließ, wo er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager namens XXXX lebte. Im Jahr 2022 verließ er gemeinsam mit zwei seiner Schwestern Syrien in die Türkei, von wo er rund ein Jahr später nach Österreich weiterreiste.
Die Eltern, einige Geschwister sowie Frau und Kinder des BF leben nach wie vor im Lager XXXX . Ein Bruder des BF lebt auf Zypern. In Belgien leben eine Schwester, ein Onkel, ein Neffe sowie Cousins und Cousinen des BF. In Österreich lebt ein Cousin des BF.
XXXX sowie XXXX stehen aktuell (nach dem Sturz des Assad-Regimes Ende 2024) unter Kontrolle der Regierung unter Ahmed al-Scharaa.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
Für den BF besteht keine Gefahr, dass er in XXXX oder XXXX (jeweils samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen einer Wehrdienstverweigerung oder aus sonstigen Gründen (Teilnahme an Demonstrationen, illegale Ausreise und Asylantragstellung, Herkunft aus Oppositionsgebiet) bestraft würde.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Al Nusra/HTS versucht hätte, den BF in Syrien zwangsweise zu rekrutieren, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch HTS bzw. die aktuelle syrische Regierung droht oder er wegen vergangener Nichteinrückung zu HTS vom nunmehrigen Regime verfolgt wird.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba‘ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Demonstranten, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein immer komplexer werdender bewaffneter Konflikt.
Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Dabei kontrollierte die syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60% des syrischen Staatsgebietes, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) vom 27.03.2024, S. 16).
Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu verpflichtet, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer militärärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB, S. 119). Nach Ableistung des Wehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB, S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB, S. 123f.).
Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land lediglich verlassen hatten, um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB, S. 144).
Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB, S. 165).
Das sowohl von den USA als auch den UN als Terrororganisation eingestufte Milizenbündnis HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB, S. 11, 35, 90, 169).
Durch eine am 27.11.2024 gestartete Großoffensive unter HTS-Führung gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den 08.12.2024 zu einem Machtwechsel in Syrien: Assad setzte sich nach Russland ab, HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee (SAA) wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht.
Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom 10. Dezember 2024:
„Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf […] Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…)
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12.
Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt.
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt.
[…]
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein.
[…]
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren.
[…]
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben.“
Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ des ECOI
Wie es dazu kam
Am 27.11.2024 startete die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 05.12.2024 fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC, 08.12.2024; Der Standard, 08.12.2024; ISPI, 08.12.2024). Am 08.12.2024 marschierten die von HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD, 08.12.2024).
Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen?
Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD, 08.12.2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW, 09.12.2024; Reuters, 09.12.2024):
HTS
Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 08.12.2024; BBC, 08.12.2024; DW, 09.12.2024).
Syrische Nationalarmee (SNA)
Die SNA ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW, 09.12.2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters, 08.12.2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Ziele durchzusetzen (DW, 09.12.2024). Als HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten sowohl gegen Regierungstruppen als auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters, 08.12.2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen die Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei unterstützt (ARD, 08.12.2024).
Syrische Demokratische Kräfte (SDF)
Die SDF sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Sie kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrats, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters, 08.12.2024).
Sonstige
Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters, 08.12.2024).
Neueste Entwicklungen:
Die neue Übergangsregierung und Ahmed al-Scharaa (Führer der HTS)
Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit HTS verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt (MEE, 10.12.2024; Al Jazeera, 10.12.2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS, 13.12.2024). Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera, 21.12.2024). Am 29.12.2024 legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahre dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung ausarbeiten müssten (AP, 29.12.2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com, 29.12.2024).
Al-Scharaa erklärte am 17.12.2024, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert werden würden (The Guardian, 17.12.2024; DiePresse.com, 24.12.2024). Am 29.12.2024 sagte Al-Sharaa in einem Interview, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den SDF zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24, 29.12.2024). Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News, 10.01.2025). AFP berichtete am 08.01.2024, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Dara‘a, die am 06.12.2024 gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24, 08.01.2025).
Am 29.12.2024 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige HTS-Mitglieder, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkrieges desertierten. Laut Haid Haid, einem beratenden Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge mit HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24, 30.12.2024; DiePresse.com, 30.12.2024).
Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab, 07.01.2025). Anfang Jänner 2024 kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News, 02.01.2025).
Herrschaftsbereich der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der SDF
Die von der Türkei unterstützte SNA führte ihre Offensive gegen die SDF und das Gebiet der DAANES fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10.12.2024 griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw, 10.12.2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor, 10.12.2024). Am 11.12.2024 kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbündeten) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR, 11.12.2024). Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters, 17.12.2024). Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobane) in Kraft (SOHR, 18.12.2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobane fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24, 19.12.2024). Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters, 21.12.2024). Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters, 30.12.2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw, 30.12.2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24, 30.12.2024). Anfang Jänner 2025 kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab, 05.01.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News, 09.01.2025).
Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter HTS-Führung die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera, 11.12.2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct, 13.12.2024).
Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)
Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer in den Libanon (UNHCR, 11.12.2024).
Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News, 17.12.2024).
Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder läuft Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung ist fragil. Fast 40% der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Nahrungsmittellieferungen (UNICEF, 18.12.2024).
Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartus beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuches für Kinder (UN News, 30.12.2024).
Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen dem 08.12.2024 und dem 29.12.2024 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.2024) waren ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR, 30.12.2024).
Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter der IS und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden würden ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens darstellen. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News, 08.01.2025).
Weiteres
Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabes im südlichen Damaskus (HRW, 16.12.2024).
Am 18.12.2024 startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera, 18.12.2024).
Am Abend des 23.12.2024 setzten Unbekannte in Al-Suqaylabiyah in der Provinz Hama einen öffentlichen Weihnachtsbaum in Brand. Eine Person sei festgenommen worden, hieß es aus Kreisen der örtlichen Sicherheitsbehörden. Der Baum solle ausgebessert werden. Es würden keine Beleidigungen irgendeines Teiles des syrischen Volkes geduldet.
Seit der HTS-Machtübernahme der HTS fürchten Christen und andere Minderheiten Repressionen. „Wir haben das Recht, Angst zu haben“, sagte Priester Andrew Bahi der dpa in Damaskus. Die Atmosphäre bleibe weiterhin zweideutig. Die Aussagen der neuen Führung seien jedoch beruhigend. HTS-Anführer Ahmed al-Sharaa, auch bekannt als Abu Mohammed al-Golani, hatte nach Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. In den sozialen Medien kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com, 24.12.2024).
Ebenfalls rund um Weihnachten soll Berichten zufolge in Nordsyrien ein alawitischer Schrein in Brand gesetzt worden sein, was zu Protesten Tausender Alawiten an mehreren Orten des Landes führte. In Homs soll ein Demonstrant getötet worden sein, als Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten, um die Menge zu zerstreuen. Die neue Regierung verhängte eine Ausgangssperre und sprach von Gerüchten, die von Assad-Anhängern ausgenützt würden, um das Land zu destabilisieren. Wer genau für den Angriff verantwortlich sei, bleibe laut Innenministerium unklar (ZEIT ONLINE, 25.12.2024).
Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News, 27.12.2024).
Syriens neuer Geheimdienstchef Anas Khattab hat die Auflösung aller Geheimdienstorganisationen und eine grundlegende Neuorganisation angekündigt (DiePresse.com, 29.12.2024).
Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Zentralbank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com, 30.12.2024).
Am 07.01.2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera, 07.01.2025).
Anfang Jänner 2024 verfügten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 07.07.2025 gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 06.01.2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 07.01.2025).
Aktuelle Entwicklungen Syrien (Zusammenstellung von Medieninformationen durch das Gericht, dem BF in der mündlichen Verhandlung übergeben):
Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete.
Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt (ZDF 03.01.2025; Tagesschau, 29.12.2024; ENR, 03.01.2025, Reuters, 11.01.2025; FR 17.01.2025).
Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen.
Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 115.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück.
Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Kurz nach dem Machtwechsel versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren.
Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.
Quellen:
Dass der syrische Geheimdienst aufgelöst werden soll, basiert auf den medial bekanntgewordenen Aussagen des neu ernannten Geheimdienstchef Anas Chattab. [Tagesschau 29.12.2024] Dieser beklagte „die Unterdrückung und Tyrannei des alten Regimes" unter Assad und kündigte damit eine Neuorganisation des Sicherheitsapparats an. "Die Sicherheitsdienste des alten Regimes waren zahlreich und vielfältig, aber allen war gemeinsam, dass sie dem Volk aufgezwungen wurden, um es fünf Jahrzehnte lang zu unterdrücken", so Chattab.
Offizielle Besuche diplomatischer und politischer Vertreter aus dem Westen und Nachbarländern Syriens, allen voran die Reise der deutschen Außenministerin sowie des französischen Außenministers nach Damaskus, sowie der Besuch des libanesischen Premierministers, sind ebenso breit medial bekannt geworden [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024], [ENR 03.01.2025], [Reuters 11.01.2025]. Ebenso wie der kürzlich erfolgte Besuch von Vertretern der syrischen Übergangsregierung in der Türkei [FR 17.01.2025].
Der Umstand, dass der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus am 07.01.2025 wiederaufgenommen werden konnte, am 11.01.2025 der erste kommerzielle Flug seit 13 Jahren der Fluglinie Qatar Airways landete und künftig dreimal wöchentlich eine Verbindung zwischen Doha und Damaskus geplant ist, lässt ebenso auf eine Normalisierung und Aufnahme internationaler Beziehungen schließen [NZZ 11.01.2025], [Qatar 02.01.2025], [ORF 07.01.2025].
Der Umstand, dass sich viele geflüchtete Syrer auf dem Weg zurück in ihre Heimat machen, ist insbesondere dem UNHCR Regional Flash Update #8 vom 02.01.2025 zu entnehmen. Demnach kehren ganze Familien, aber auch Frauen und Kinder allein nach Syrien zurück, während Familienväter zwischenzeitlich noch im Ausland verbleiben, um finanzielle Mittel für den Neubeginn in Syrien zu erwirtschaften [UNHCR Flash Update #8].
Dass die Vereinigten Staaten von Amerika Teile der Sanktionen im Hinblick auf die Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien lockerten, ist medialen Berichten wie etwa [TA 06.12.2024], [Die Presse 07.01.2025] sowie dem Iran Update vom Institute for the Study of War vom 07.01.2025 zu entnehmen.
Die friedlich abgehaltenen Demonstrationen sind ebenso medialen Berichten zu entnehmen: [TAZ 20.12.2024], [FAZ 20.12.2024].
Die Feststellung, dass sich die HTS ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat [LMD 01/2025] und sich im Gesamten sehr gemäßigt präsentiert, folgt insbesondere aus der Annäherung westlicher politischer und diplomatischer Vertreter sowie medial bekannt gewordene Äußerungen von Vertretern der Übergangsregierung sowie dem Umstand, dass keine gegenteiligen Berichte internationaler Medien und Organisationen hervorgekommen sind. Ebenso basiert die Feststellung, dass die neue Übergangsregierung versprach, Minderheiten zu schützen, auf medial bekanntgewordene Aussagen hochrangiger Vertreter der HTS. [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024].
Allerneueste Entwicklungen (jeweils NZZ online):
Erstmals seit dem Sturz von Bashar al Asad ist eine Delegation des russischen Aussenministeriums in Damaskus zu Gesprächen mit den neuen Machthabern eingetroffen. Der Status der russischen Militärbasen in Syrien ändere sich vorerst nicht, teilte Vizeaussenminister Michail Bogdanow, einer der zwei Delegationsleiter, nach den Sondierungsgesprächen am Dienstag (28. 1.) mit. «Das ist eine Frage weiterer Verhandlungen.» Moskau setze auf eine weitere Zusammenarbeit.
Die Aussenminister der EU-Staaten haben eine schrittweise Lockerung von Sanktionen gegen Syrien gebilligt. Das am Montag (27. 1.) bei einem Treffen in Brüssel vereinbarte Vorgehen sieht vor, den neuen Machthabern Anreize zu geben, eine echte Demokratie in Syrien aufzubauen. Dabei besteht auch die Hoffnung, dass Hunderttausende syrische Flüchtlinge in der EU eines Tages in ihre Heimat zurückkehren können. Die EU-Aussenbeauftragte Kaja Kallas sagte nach dem Treffen, die Lockerungen sollten den Wiederaufbau erleichtern und Syrien helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Zugleich betonte sie, der Plan beinhalte auch, Lockerungen wieder rückgängig zu machen, wenn die neuen Machthaber Schritte einleiten, die aus EU-Sicht in die falsche Richtung gehen. Zu den Sanktionen, die aufgehoben werden sollen, gehören demnach vor allem Massnahmen, die die Energieversorgung negativ beeinträchtigen und den Personen- und Warenverkehr erschweren. Zudem sind auch Lockerungen für den Bankensektor geplant.
Bewaffnete Gruppen in Syrien haben einen Anführer der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) festgenommen. Atta al-Hariri habe den IS im Osten Syriens angeführt, hiess es aus Quellen in der syrischen Übergangsregierung. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London, die die Lage in Syrien mit einem Netzwerk aus Aktivisten verfolgt, bestätigte am Montag (27. 1.) die Festnahme und Details der Aktion.
Bei mutmasslichen Racheakten in Syrien sind 39 Personen getötet worden. Dies berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte am Montag (27. 1.). Die Gewalt soll sich gegen Anhänger des gestürzten Präsidenten Bashar al-Asad und Mitglieder religiöser Minderheiten gerichtet haben. In dem Zusammenhang spricht die Beobachtungsstelle von Hinrichtungen und «willkürlichen Massenverhaftungen». Die Taten hätten sich Mitte vergangener Woche rund um die Großstadt Homs ereignet und wurden laut der Beobachtungsstelle von militanten Gruppen verübt, die keine Anhänger der neuen Übergangsregierung sein sollen. Unabhängige Bestätigungen liegen derzeit nicht vor.
Bei einem israelischen Luftangriff im Süden Syriens sind laut Angaben von Aktivisten am Mittwoch (15. 1.) mindestens drei Personen getötet worden. Der Drohnenangriff in der Provinz Kunaitra habe einen syrischen Militärkonvoi mit Soldaten der neuen Übergangsregierung getroffen, meldete die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte. Eine weitere Person sei schwer verletzt worden. Israels Militär machte zunächst keine Angaben zu Opfern.
In der syrischen Hauptstadt Damaskus ist am Samstag (11. 1.) ein terroristischer Anschlag des IS auf die Sayeda-Zinab-Moschee vereitelt worden. Das meldet die staatliche Nachrichtenagentur Sana unter Berufung auf den Geheimdienst. Die IS-Mitglieder seien verhaftet worden, bevor sie das Attentat ausüben konnten.
Erstmals seit dem Machtwechsel in Syrien hat Russlands Präsident Wladimir Putin mit dem Übergangspräsidenten Ahmed al-Sharaa telefoniert. Das teilte der Kreml am Mittwoch (12. 2.) mit und sprach von einem «umfassenden Meinungsaustausch zur aktuellen Lage in Syrien». Die syrische Präsidentschaft in Damaskus bestätigte das Telefonat, nannte aber keine Details. Die russische Seite habe ihre Unterstützung für die Einheit und Souveränität Syriens erklärt, hieß es in der Kreml-Mitteilung. Putin habe Hilfe angeboten, um die soziale und wirtschaftliche Lage in Syrien zu verbessern. Die Mitteilung ging nicht darauf ein, dass Russland bis zum Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Asad vor zwei Monaten dessen Schutzmacht war – und ihm nach seinem Sturz Asyl gewährt hatte.
Frankreichs Präsident Emmanuel Macron hat am Donnerstag (6. 2.) mit dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Sharaa telefoniert und diesen dabei nach Frankreich eingeladen. Das teilte die syrische Präsidentschaft mit. Aus Paris gab es für die Einladung zunächst keine Bestätigung. Wie es aus dem Élysée-Palast hieß, habe Macron die Initiative für das Telefonat mit Blick auf die internationale Syrien-Konferenz ergriffen, die am Donnerstag kommender Woche in Paris organisiert wird. Macron habe den Wunsch geäussert, dass der von den Interimsbehörden eingeleitete Prozess den Bestrebungen des syrischen Volkes in vollem Umfang gerecht wird. Auch habe Macron die Treue Frankreichs zu den demokratischen Kräften in Syrien betont und zu deren vollständiger Integration in den syrischen Übergangsprozess aufgerufen, hieß es in Paris.
Die erste Präsidentenwahl nach dem Machtwechsel in Syrien wird laut Angaben des Interims-Staatschefs erst in vier bis fünf Jahren stattfinden. In einem ersten Interview im syrischen Fernsehen nach seiner Ernennung am Montag (3. 2.) äusserte sich Ahmed al-Sharaa vage über die politische Zukunft des Landes. Die künftige Regierung werde Syrien repräsentieren, aber vor allem auf der Kompetenz der Individuen beruhen, sagte al-Sharaa. Weiteren Nachfragen der Fernsehjournalisten wich al-Sharaa aus. Er erklärte zudem, sich zunächst auf eine Reform der syrischen Wirtschaft konzentrieren zu wollen. Die Korruption der alten Regierung habe die ökonomische Lage schwer beeinträchtigt, so al-Sharaa. «Wir müssen viele Institutionen reformieren, um eine erfolgreiche Wirtschaft zu schaffen und das Land für Investitionen attraktiv zu machen.» Ziel sei es auch, dass sich viele Syrerinnen und Syrer für die Rückkehr in ihr Land entscheiden.
Die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind mit den neuen syrischen Machthabern zu einer Einigung gelangt. Die SDF, die einen Grossteil des erdölreichen Nordostens Syriens kontrollieren, erklärten sich bereit, sich in die syrischen staatlichen Institutionen zu integrieren. Dazu unterzeichneten sie ein Abkommen, wie die syrische Präsidentschaft am Montag (10. 3.) mitteilte. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Kampfhandlungen vor und wurde vom syrischen Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa und dem Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, unterzeichnet. Gemäss der Vereinbarung werden alle zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in den Staat integriert, der damit die Kontrolle über die Grenzen, die Flughäfen sowie die Öl- und Gasfelder übernimmt. Die SDF erklärten sich bereit, die Regierung bei der Bekämpfung von Überresten des gestürzten Regimes von Präsident Bashar al-Asad und jeglicher Bedrohung der Sicherheit und Einheit Syriens zu unterstützen.
Das syrische Verteidigungsministerium hat am Montag (10. 3.) den Abschluss der Militäroperationen gegen die verbliebenen Loyalisten des gestürzten Machthabers Bashar al-Asad vermeldet. Bei den Zusammenstössen mit den neuen islamistischen Machthabern sind laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte mehr als 1000 Personen ums Leben gekommen. Wie die in Grossbritannien ansässige Organisation berichtet, wurden dabei 745 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder getötet und exekutiert. In der Küstenregion Syriens war es am vergangenen Donnerstag und Freitag zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des gestürzten Ex-Präsidenten Bashar al-Asad und Sicherheitskräften der neuen Machthaber gekommen. Die Region gilt als Hochburg al-Asads, der zur religiösen Minderheit der Alawiten gehört.
Bei Gefechten im Grenzgebiet zwischen Libanon und Syrien sind mehrere Menschen getötet worden. Auf syrischer Seite seien seit Ausbruch der Gefechte am Sonntagabend (16. 3.) mindestens zehn Personen gestorben, berichtete das syrische Staatsfernsehen. Das libanesische Gesundheitsministerium meldete sieben Tote und 52 Verletzte im Land. Laut dem syrischen Verteidigungsministerium gerieten am Sonntag drei Soldaten der Übergangsregierung in Syrien in einen Hinterhalt der libanesischen Hizbullah-Miliz. Deren Kämpfer hätten die Soldaten in der Provinz Homs entführt, in den Libanon verschleppt und dort getötet. Laut Angaben der libanesischen Armee wurden Orte in Libanon aus Syrien beschossen. Der Hizbullah wies jede Verantwortung zurück.
Die israelische Luftwaffe soll in der syrischen Hauptstadt Damaskus ein Wohngebäude bombardiert haben. Das berichtete die syrische Nachrichtenagentur Sana. Laut dem israelischen Armeeradio soll der Angriff der islamistischen Terrororganisation Palästinensischer Islamischer Jihad gegolten haben, der sein Hauptquartier im Gebäude eingerichtet haben soll. Der israelische Verteidigungsminister Israel Katz erklärte dazu, es werde keine Immunität für islamistischen Terror gegen Israel geben – weder in Damaskus noch anderswo. Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete, dass zwei Raketen eingeschlagen seien. Das Gebäude sowie angrenzende Häuser hätten darauf gebrannt. Ob es Tote gab, war zunächst unklar.
Der amerikanische Aussenminister Marco Rubio hat am Dienstag (11. 3.) die am Tag zuvor getroffene Übereinkunft in Syrien positiv bewertet. «Die Vereinigten Staaten begrüssen die kürzlich angekündigte Vereinbarung zwischen den syrischen Übergangsbehörden und den Demokratischen Kräften Syriens, den Nordosten in ein vereintes Syrien zu integrieren», sagte Rubio in einer Erklärung. «Die Vereinigten Staaten bekräftigen ihre Unterstützung für einen politischen Übergang, der eine glaubwürdige, nicht-konfessionsgebundene Regierungsführung als den besten Weg zur Vermeidung eines weiteren Konflikts zeigt. Wir werden die Entscheidungen der Übergangsbehörden weiterhin beobachten und nehmen mit Sorge die jüngste tödliche Gewalt gegen Minderheiten zur Kenntnis», fügte Rubio hinzu.
Das israelische Militär hat laut eigenen Angaben am Freitag (21. 3.) zwei syrische Militärstützpunkte angegriffen. In der Begründung hiess es, dass diese angeblich über «militärstrategische Fähigkeiten» verfügen. In einer Erklärung bezeichnete das Militär die Stützpunkte als Tadmur und T4.
Israels Luftwaffe hat laut eigenen Angaben einen Militärflughafen im Zentrum des Nachbarlandes Syrien angegriffen. Es seien Anlagen der früheren syrischen Regierung von Bashar al-Asad auf den Stützpunkten Palmyra sowie auf dem Militärflugplatz Tiyas zwischen Homs und Palmyra getroffen worden, teilte das Militär in der Nacht auf Samstag (22. 3.) seinem Telegram-Kanal mit. Diese stellten eine Bedrohung für die Bewohner Israels dar, hiess es. Die Angaben des israelischen Militärs liessen sich zunächst nicht unabhängig überprüfen. Man werde auch weiterhin jegliche Bedrohung für den Staat Israel beseitigen, hiess es.
Die Kurden im Nordosten Syriens haben sich am Sonntag (30. 3.) gegen die neue Regierung gestellt und lehnen diese ab. Laut der Autonomen Verwaltung im Norden und Osten Syriens (AANES) spiegele das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes. Die AANES sehe sich nicht an Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Am Samstag hatte Syriens islamistischer Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa eine neue Regierung mit 22 Ministern berufen, darunter auch erstmals eine Frau. Hind Kabawat wird als Ministerin für Soziales und Arbeit zuständig sein. Sie ist Christin. Die Kurden werfen den Islamisten unter al-Sharaa vor, die Macht in nur einer Hand zu bündeln, so wie der gestürzte Langzeitherrscher Bashar al-Asad. Die kurdisch kontrollierten Gebiete machen rund 30 Prozent Syriens aus.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände des BF, seiner Familie, seiner Ausreise aus Syrien und der Aufenthaltsorte der Familienmitglieder beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei, dem BFA sowie dem erkennenden Gericht sowie den vorgelegten syrischen Urkunden.
Ob der BF seine zunächst nur traditionell (nach islamischem Recht) geschlossene Ehe mittlerweile registrieren hat lassen, wie er in der Verhandlung vorbrachte, konnte nicht festgestellt werden, zumal der BF nicht in der Lage war, entsprechende Dokumente vorzulegen.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Gebietskontrolle betreffend XXXX bzw. XXXX beruht auf den Informationen von syria.liveuamap.com, bzw. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF.
Zur Negativfeststellung hinsichtlich einer Verfolgung durch das Assad-Regime:
Vor dem BFA behauptete der BF, bei einer Rückkehr nach Syrien vom Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. Außerdem habe er an gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. In seiner Beschwerde stützte sich der BF u.a. ebenfalls auf eine drohende Einziehung beim Assad-Regime, seine illegale Ausreise, seine Asylantragstellung sowie seine Herkunft aus einem Oppositionsgebiet.
Eine Verfolgungsgefahr aus den auf das Assad-Regime bezogenen Gründen ist aber schon deshalb mittlerweile auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Dem vermochte der BF in der Verhandlung auch nichts Substantiiertes entgegenzuhalten.
Zur Negativfeststellung hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit Rekrutierungsversuchen durch Al Nusra in der Vergangenheit:
Vor dem BFA führte der BF aus, die Al Nusra Front habe im Dorf XXXX unmittelbar vor seiner Ausreise Ladungen zur Rekrutierung ausgeteilt. In der Früh habe er eine Ladung erhalten und am selben Abend sei er in der Türkei gewesen. Die Ladung habe er zwar mitgenommen, dann aber verloren. Auf der Ladung sei sein Name gestanden und eine Frist von drei Tagen, in der er sich zur Rekrutierungsstelle hätte begeben müssen, um eingezogen zu werden. Alle Männer zwischen 20 und 35 Jahren hätten eine solche Ladung erhalten. Er sei zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre alt gewesen.
Bereits diese Verantwortung ist in sich widersprüchlich: Zum einen will der BF diese Ladung unmittelbar vor seiner Ausreise, also im Jahr 2022 erhalten haben. Damals wäre er aber 24 Jahre alt gewesen, und nicht wie angegeben 21 Jahre alt. Zudem gab der BF einerseits an, die Ladung habe eine Frist von drei Tagen für das Erscheinen bei der Rekrutierungsstelle enthalten, zum anderen meinte er auf Nachfrage („Wie lautet der Name dieser Rekrutierungsstelle bzw. wo hätten Sie vorstellig werden müssen?“), dass im Brief nicht gestanden sei, wohin er hätte gehen sollen. Diese Tatsache ist schon für sich genommen nicht nachvollziehbar, zumal jede Rekrutierung (ob freiwillig oder zwangsweise) nur erfolgreich sein kann, wenn die zu Rekrutierenden wissen, wohin sie sich zu begeben haben.
Ein Widerspruch besteht auch zu den Länderinformationen im insofern für die damalige Lage maßgeblichen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.3.2024 (S. 155 f), wonach die HTS (ehemals Al Nusra) grundsätzlich keine zwangsweisen Rekrutierungen vornehme, sondern auf den freiwilligen Beitritt ideologisch und religiös loyaler Männer setze, und es in Idlib angesichts der wirtschaftlichen Anreize eines Beitritts keinen Mangel an solchen Freiwilligen gebe. Mag es auch, wie auch die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausführt, in Einzelfällen sehr wohl zu zwangsweisen Rekrutierungen durch HTS gekommen sein (vor allem bei bestehender militärischer Vorerfahrung), so sind die zitierten Länderinformationen jedenfalls nicht mit der Darstellung des BF in Einklang zu bringen, wonach alle Männer zwischen 20 und 35 Jahren eine entsprechende Ladung zur verpflichtenden Einrückung erhalten hätten, also einer systematischen Zwangsrekrutierung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF zum Thema Verfolgung durch Al Nusra aus, die HTS habe ihn im Jahr 2022, „ein, zwei Tage vor meiner Ausreise“ zu rekrutieren versucht. Sie hätten damals Zettel in die Zelte hineingeworfen, auf denen gestanden sei, dass man sich der HTS anschließen „muss“. Daraufhin sei er in die Türkei ausgereist. Den Zettel habe er „sofort weggeschmissen“. Sein Name sei nicht auf diesem Zettel gestanden.
Diese Aussagen begründen weitere Widersprüche: In zeitlicher Hinsicht hatte der BF vor dem BFA angegeben, die Austeilung der Zettel sei am selben Tag wie die Ausreise erfolgt, während er in der Verhandlung behauptete, dies sei ein bis zwei Tage davor gewesen. Angesichts dessen, dass es sich nach der Schilderung des BF um den unmittelbaren Auslöser für die Ausreise gehandelt habe, wäre zu erwarten, dass der BF hier stringente Angaben machen könnte. Weiters widersprach der BF in der Verhandlung seinem Vorbringen vor dem BFA, wonach der ausgeteilte Zettel auch seinen Namen enthalten habe. Schließlich hatte er vor der Behörde noch ausgesagt, den Zettel mitgenommen, aber später verloren zu haben, während er in der Verhandlung angab, ihn sofort weggeschmissen zu haben.
Diese zahlreichen Widersprüche und die mangelnde Übereinstimmung seiner Schilderungen mit den Länderinformationen führen dazu, dass das Gericht davon ausgeht, dass es zu einer versuchten zwangsweisen Rekrutierung des BF durch HTS/Al Nusra tatsächlich nicht gekommen ist. Da sich der BF also keiner Rekrutierung entzogen hat, ist auch eine Bestrafung durch die nunmehrige syrische Regierung, die maßgeblich aus der HTS hervorgegangen ist, nicht zu erwarten. Darüber hinaus gab der BF vor der belangten Behörde auch ausdrücklich an, dass seine nach wie vor in Idlib lebenden Familienangehörigen wegen seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung nie von HTS behelligt worden seien.
Was schließlich eine drohende Zwangsrekrutierung durch das nunmehrige Regime al-Scharaa betrifft, ist auf die oben wiedergegebenen aktuellen Medienberichte und insbesondere die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.3.2025 zur Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung (a-12592-v2) zu verweisen, wonach die aktuelle Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und den Aufbau einer Freiwilligenarmee plane. Im Ergebnis droht dem BF also bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch HTS bzw. die aus dieser hervorgegangene aktuelle syrische Regierung.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher nach wie vor Aktualität besitzt, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht.
Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der die Gewährung von Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer gesetzlich für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleichermaßen treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen eine Verfolgung im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an.
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, wie dies etwa bei der Anwendung von Folter grundsätzlich der Fall ist (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; jüngst VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, m.w.N.; Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011), Rn. 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13 (Shepherd)). Wird der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat dazu gezwungen, gegen Angehörige seiner eigenen Volksgruppe vorzugehen, kann dies ebenfalls in asylrechtlicher Hinsicht relevant sein (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124, m.w.N.).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Zum Beschwerdeführer:
Ob als Heimatregion des BF XXXX oder XXXX anzunehmen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil beide Orte nunmehr von der Regierung al-Scharaa kontrolliert werden und das Ergebnis der nachfolgenden Beurteilung nach § 3 AsylG daher dasselbe ist.
Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime:
Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst beim vom BF genannten syrischen Regime mit der Gefahr der Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
Im Umstand, dass im Heimatland des BF eine Situation nach einem Bürgerkrieg mit noch unsicherer Lage herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer (nunmehr bis vor kurzem bestehenden) Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Zur Befürchtung einer Verfolgung durch das nunmehr in Syrien herrschende Regime al-Scharaa:
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der BF weder eine in der Vergangenheit erfolgte (versuchte) Zwangsrekrutierung durch HTS oder Al Nusra glaubhaft machen, noch ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine solche durch die nunmehrige Regierung al-Scharaa drohen würde. Ebenso wenig ist eine Bestrafung des BF durch die neue Regierung zu erwarten.
Ganz allgemein wird nicht verkannt, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.).
Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass dem männlichen BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist (zur Unglaubwürdigkeit einer unterstellten Opposition dieser gegenüber durch Verweigerung der Rekrutierung siehe oben in der Beweiswürdigung), im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter Kontrolle des Regimes al-Scharaa steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal noch überhaupt nicht absehbar ist, wie sich die Politik der derzeit moderat agierenden Regierung in Zukunft entwickeln wird und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt.
Zur Volatilität der Lage in Syrien:
Der BF verwies zuletzt in der Verhandlung kursorisch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr (siehe zu den Kampfhandlungen im Nordwesten in den allerletzten Tagen unten). Zudem sprechen die zuletzt stattgefundenen Besuche hochrangiger Vertreter der Europäischen Union sowie die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syrien seitens der USA und der EU für eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse in Syrien. Es wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen.
Kurz ist auch auf die Gewalteskalation in Teilen Syriens vom 09.03.2025 und 10.03.2025 einzugehen, die regional begrenzte Konflikte (Departments Latakia, Tartus, Hama und Homs) zwischen von Alawiten geführten Milizen und dem Regime sowie sich diesem angeschlossener Milizen zum Gegenstand hatten. Diese Kämpfe, bei denen über 1.000 Personen umkamen, konnten rasch eingedämmt werden und sind betreffend den BF als Araber/Sunnit in der Region Idlib nicht asylrelevant, wobei dem BF ohnehin derzeit Subsidiärschutz zukommt.
Dem BF ist es daher im Rahmen der Beschwerde und der daraufhin durchgeführten Befragung insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG kein Erfolg zu.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren und im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.