JudikaturBVwG

W102 2304492-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

Spruch

W102 2304492-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien vom 14.11.2024, Zl. XXXX , mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien vom 11.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 01.10.2023 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.10.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 2015 Syrien verlassen habe, weil die Lage dort unsicher gewesen sei. Er sei nie an Demonstrationen beteiligt gewesen und habe keine Waffen getragen. In der Türkei habe es finanzielle Schwierigkeiten gegeben. Alles sei so teuer. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er zum Militärdienst müsse. Das wolle er nicht.

Am 28.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Wehrdienst nicht leisten und auch keine Waffen tragen möchte. Sie würden wollen, dass er Muslime, sein eigenes Volk, töte. Deshalb sei er ausgereist. Bei einer Rückkehr würde er seitens des syrischen Regimes festgenommen und getötet werden.

2.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aktuell von Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung oder die kurdischen Einheiten bedroht sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.07.2024 wurde am 07.10.2024 Beschwerde erhoben und ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter. Er habe den Grundwehrdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Im Fall der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung. Die Bestrafung wäre jedenfalls eine Inhaftierung unter Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Einziehung gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 07.10.2024 bei der belangten Behörde vorstellig geworden sei, um nach dem Stand seines Verfahrens zu fragen, da er bisher keinen Bescheid erhalten habe. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Bescheid persönlich ausgehändigt worden. Der Bescheid sei daher am 07.10.2024 zugestellt worden und die Beschwerde daher rechtzeitig. Aus juristischer Vorsicht werde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 an der gleichen Meldeadresse mit seinem Bruder und dessen Familie lebe und es bisher nie vorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer eine Postsendung nicht erhalten habe. Der Briefkasten sei intakt und nur mit einem eigenen Schlüssel zugänglich, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides verloren gegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei fristgerecht und zulässig.

4.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2024 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.07.2024 gemäß § 6 ZustG iVm § 23 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.10.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.10.2024 die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkannt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Bescheid vom 11.07.2024 am 22.07.2024 nachweislich an der ZMR Adresse des Beschwerdeführers hinterlegt worden sei und somit ab diesem Tag als zugestellt gelte. Die Beschwerdefrist habe daher am 19.08.2024 geendet, weshalb die Beschwerde vom 07.10.2024 verspätet sei.

5.Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 14.11.2024 wurde am 11.12.2024 Beschwerde erhoben. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheids sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Zustellung durch Hinterlegung voraussetze, dass an der Abgabestelle eine Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen werde (§ 17 Abs. 3 ZustG). Ein Zustellnachweis sei der BBU von der belangten Behörde bislang nicht übermittelt worden, weshalb der Rechtsvertretung aktuell keine Informationen vorliegen würden, die eindeutig auf die wirksame Zustellung schließen lassen würden. Der Beschwerdeführer gebe nachvollziehbar an, keine Mitteilung über eine Hinterlegung erhalten zu haben. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides sei somit zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das Ausfolgen einer Kopie des Schriftstückes am 07.10.2024 und die folgende Rechtsberatung durch die BBU GmbH würden zu keiner Heilung gemäß §§ 7 und 9 ZustG des gegenständlichen Zustellmangels führen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausführlich dargelegt worden, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer erst am 07.10.2024 vom gegenständlichen Bescheid erfahren habe. Er kontrolliere regelmäßig seine Post, erhalte Sendungen von anderen Adressanten und habe keinen Grund zur Annahme, ein Brief könne verloren gehen. Es würden somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung vorliegen und sei höchstens von einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers auszugehen. Zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer nie eine Mitteilung über eine Hinterlegung des Bescheides vom 11.07.2024 zugegangen ist, er seine Post regelmäßig kontrollierte und darauf vertrauen konnte, den Bescheid per Post an seine Meldeadresse zu erhalten, werde beantragt, den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen. Weiters werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides, somit dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung stattgeben und der belangten Behörde die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides auftragen, in eventu der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und über die Beschwerde im Asylverfahren inhaltlich absprechen.

6. Am 17.12.2024 langten die Beschwerden samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.08.2025 (OZ 3) auf, bei der Post Erhebungen durchzuführen, wo genau die Hinterlegungsanzeige deponiert wurde. Mit Schreiben vom 17.08.2025 (OZ 7) teilte die belangte Behörde mit, dass die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 14.08.2025 mitgeteilt habe, dass laut Auskunft der zuständigen Kolleg:innen der Rückschein nicht ordnungsgemäß an der Abgabestelle hinterlegt worden sei. Die Sendung sei bei der Post-Geschäftsstelle eingelangt, ohne im System erfasst worden zu sein. Somit sei keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen worden. Der Rückschein sei bereits wieder mit „nicht behoben“ an die Behörde retour gesandt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 10.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 25.08.2025 auf die Teilnahme.

Mit Parteiengehör vom 12.09.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Fassungen der Länderberichte in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

Ehevertrag und Eheschließungsurkunde in Kopie samt Übersetzung

Geburtsurkunde in Kopie samt Übersetzung

Geburtsurkunden der Ehefrau und der Kinder in Kopie samt Übersetzung

Personenstandsregister in Kopie samt Übersetzung

Personenstandsregister der Ehefrau und Kinder in Kopie samt Übersetzung

Familienregisterauszug in Kopie samt Übersetzung

Militärbuch in Kopie

Syr. Personalausweis im Original, ausgestellt am 19.01.2009

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Stattgebung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchteil I.):

Der Rückschein wurde nicht ordnungsgemäß an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt. Die Sendung langte bei der Post Geschäftsstelle ein, ohne im System erfasst worden zu sein. Somit wurde keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen. Der Rückschein wurde bereits wieder mit „nicht behoben“ an die Behörde retour gesandt.

Der Beschwerdeführer erfuhr am 07.10.2024 - als er bei der belangten Behörde vorstellig wurde - von der Existenz des Bescheides vom 11.07.2024 und erhielt an diesem Tag eine Kopie des Bescheides. Der Beschwerdeführer erhob am 07.10.2024 Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte am 17.08.2025, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.07.2024 zurück und verzichtete auf die beantragte Zeugeneinvernahme.

1.2. Zur Abweisung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil II.):

1.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Gouvernement ar-Raqqa geboren, wo er sieben Jahre die Schule besuchte. Anschließend arbeitete er als Arbeiter in der Landwirtschaft in Syrien. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2023 aufhältig war.

Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben aktuell in der Türkei. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien.

1.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.2.a. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden.

Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain.

Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt.

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in ’Ain ’Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung.

Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region. Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt.

Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten. Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren. Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen. Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten.

Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region. Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren. Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen.

1.2.2.b. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Regierung nicht ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. Auch seitens der neuen syrischen Regierung droht ihm daher keine Verfolgung/Bedrohung.

1.2.2.c. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist.

Der Beschwerdeführer fällt mit seinen XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) nicht in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr zum kurdischen Wehrdienst eingezogen zu werden.

1.2.2.d. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag (Spruchteil I.):

Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.08.2025 (OZ 3) auf, bei der Post Erhebungen durchzuführen, wo genau die Hinterlegungsanzeige deponiert worden sei.

Mit Schreiben vom 17.08.2025 (OZ 7 + OZ 8) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 14.08.2025 mitgeteilt habe, dass laut Auskunft der zuständigen Kolleg:innen der Rückschein nicht ordnungsgemäß an der Abgabestelle hinterlegt wurde. Die Sendung langte bei der Post Geschäftsstelle ein, ohne im System erfasst worden zu sein. Somit wurde keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen. Der Rückschein wurde bereits wieder mit „nicht behoben“ an die Behörde retour gesandt. Der Beschwerdeführer erhielt folglich keine Hinterlegungsanzeige, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Dass der Beschwerdeführer am 07.10.2024 bei der belangten Behörde vorstellig wurde und dort erstmals vom Bescheid und dessen Inhalt erfuhr, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.07.2024 zurückzog und auf die Einvernahme des beantragten Zeugen verzichtete, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2025 (OZ 11, S. 3).

2.2. Zu den Feststellungen zur Abweisung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil II.):

2.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 31) sowie den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 5ff). Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Muttersprache beruhen auf den Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 23).

Die Feststellungen zur Bildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 7ff und AS 22f).

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2025 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, er nehme weder regelmäßig Medikamente, noch befinde er sich in medizinischer Behandlung (OZ 11, S. 2).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (OZ 11, S. 4f).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

2.2.2.a. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Kapitel Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische

Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) sowie Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Kapitel Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)).

2.2.2.b. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung (BFA-Akt, AS 15), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 26f) sowie in der Beschwerde (S. 5ff) vor, dass er den Wehrdienst nicht leisten und auch keine Waffen tragen wolle. Sie würden wollen, dass er Muslime, sein eigenes Volk, töte. Deshalb sei er ausgereist. Bei einer Rückkehr würde er seitens des syrischen Regimes festgenommen und getötet werden. Im Fall der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung. Die Bestrafung wäre jedenfalls eine Inhaftierung unter Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Einziehung gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen.

Die Feststellung, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Das Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und einer (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes geht daher ins Leere. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er weder den Wehrdienst leistete, sich nie politisch betätigte und auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde. Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird. Zudem steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der SDF, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die neue syrische Regierung Zugriff auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rekrutierung hat.

2.2.2.c. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in XXXX , Gouvernement ar-Raqqa, geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei lebte und arbeitete (BFA-Akt, AS 9, AS 23; Beschwerde, S. 5; OZ 11, S. 4). Die einmalige Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 11, S. 4), dass er in XXXX geboren sei und auf den Widerspruch angesprochen, schwieg, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens (auch in der mündlichen Verhandlung) angab, aus XXXX zu stammen, geht das Bundesverwaltungsgericht in Folge von XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers aus. Anzumerken ist zudem, dass die Stadt XXXX aktuell (Stand: 25.09.2025) auch unter Kontrolle der kurdischen Einheiten steht.

Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 25.09.2025) sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)). Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Heimatort von den Kurden kontrolliert werde (OZ 11, S. 5).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2025 (OZ 11) brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass die Kurden ihn zum Militärdienst einziehen würden und er grundsätzlich keine Waffe tragen wolle (OZ 11, S. 6). Weiters wurde mit Verweis auf mehrere Länderberichte vorgebracht, dass von neuen Kampfhandlungen zwischen den SDF und der neuen syrischen Regierung in der Region Raqqa im September 2025 berichtet werde. Vor dem Hintergrund dieser neuen militärischen Entwicklungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die darauf hindeuten würden, dass der Personalbedarf der SDF nunmehr sehr hoch sein werde, sei es maßgeblich wahrscheinlich, dass dem gesunden und wehrfähigen Beschwerdeführer, der bisher der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht bei den SDF noch nicht nachgekommen sei, im Fall seiner Rückkehr nach Ar Raqqa eine Zwangsrekrutierung durch die SDF drohe (OZ 11, S. 7f).

Die Länderfeststellungen hinsichtlich des „Selbstverteidigungsdienstes“ ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)).

Da der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt ist (Geburtsjahrgang XXXX ), ist es insbesondere aufgrund der veröffentlichten rekrutierungspflichtigen Geburtsjahrgängen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vonseiten der SDF oder ihr nahestehenden Gruppierungen im Fall einer Rückkehr rekrutiert werden würde.

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass von einem erhöhten Personalbedarf der SDF ausgegangen werden müsse, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar. Entgegen der pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers lassen sich den vorliegenden Länderinformationen jedoch keine Rekrutierungskampagnen von über XXXX -jährigen Männern in DAANES-Gebieten entnehmen.

2.2.2.d. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.2.3. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die in Klammer zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) Zur Stattgabe betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).

Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).

Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17. 2. 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insb können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl hingegen VwGH 17. 2. 2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at), RZ 122).

3.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 07.10.2024 ist rechtzeitig und zulässig:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2024 wurde unbestritten am 07.10.2024 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin nach Ablauf der (vierwöchigen) Frist. Insofern ist die in § 33 Abs. 1 VwGVG normierte Voraussetzung der Fristversäumung in Bezug auf die angeführte Beschwerde erfüllt (VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses – der Kenntnis der Inhalt des Bescheides vom 11.07.2024 durch persönliche Übernahme am 07.10.2024 – am 07.10.2024 gestellt. Da der Beschwerdeführer von der Existenz und dem Inhalt des Bescheides vom 11.07.2024 durch persönliche Übernahme am 07.10.2024 erfuhr, begann die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 07.10.2024 zu laufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom selben Tag ist daher rechtzeitig.

3.3. Zu beurteilen bleibt, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob dem Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.

Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - ist geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen.

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, wurde der Rückschein laut der Post nicht ordnungsgemäß an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt. Die Sendung langte bei der Post Geschäftsstelle ein, ohne im System erfasst worden zu sein. Somit wurde keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen. Der Rückschein wurde bereits wieder mit „nicht behoben“ an die Behörde retour gesandt. Der Beschwerdeführer hat die Anzeige über die Hinterlegung folglich nie erhalten und konnte den Bescheid vom 11.07.2024 daher nicht beheben.

Als er von der Existenz des Bescheides erfuhr, stellte er am selben Tag über seine Rechtsberatung den Wiedereinsetzungsantrag. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.10.2024 war – wie auch von der belangten Behörde beantragt – spruchgemäß stattzugeben.

Zu II. A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.07.2024:

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).

3.5. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Einberufung zum Wehrdienst der Syrischen Arabischen Armee unterstellte politisch oppositionelle Gesinnung) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).

Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte.

3.6. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt nicht mehr in das wehrdienstpflichtige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Der Beschwerdeführer weist keine oppositionelle politische Einstellung vor, im Falle einer (hypothetischen) Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes im DAANES-Gebiet würde dem Beschwerdeführer auch keine oppositionelle politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werden.

3.7. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.8. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

3.9. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:

UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch keine glaubhaften neuen Gründe vor. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.

3.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.