JudikaturBVwG

W229 2290089-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. April 2025

Spruch

W229 2290089-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in Damaskus geboren zu sein und zuletzt in Deir ez-Zor gelebt zu haben. Er sei ledig, habe acht Jahre die Grundschule besucht, zuletzt als Dekorateur gearbeitet und Syrien 2015 illegal verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, wegen des Krieges geflohen zu sein; mittlerweile müsste er den Militärdienst ableisten. Er möchte jedoch nicht im Krieg sterben.

2. Am 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er bestätigte in Damaskus geboren und in XXXX /Deir ez-Zor aufgewachsen zu sein. Er sei sunnitischer Ararber und gehörde er der Volksgruppe der Araber an. Im Jahr 2015 habe er Syrien illegal in den Libanon verlassen. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in XXXX /Deir ez-Zor. In seiner Heimat sei er weder wegen seiner politischen Gesinnung noch wegen seiner Religion verfolgt worden. Im Jahr 2015 sei er ausgereist, da das Ortsgebiet internationales Kampfgebiet gewesen sei und viele Gruppierungen dort gewesen seien. Als der IS einmarschierte, sei er ausgereist. Er könne wegen des Militärdienstes, den er nicht abgeleistet habe, nicht zurück nach Syrien und befürchte vom Regime getötet zu werden. Die Gebühr für den Freikauf könne er nicht bezahlen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.02.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Möglichkeit habe sich vom Grundwehrdienst freizukaufen und fehle es damit an den notwendigen Voraussetzungen, dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen müsse, um der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen und zum anderen der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung. Er habe keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage objektiv gesehen die Voraussetzungen für die Gwährung von subsidiärem Schutz vorlägen.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe; er sich bei einer Einziehung zum Militär an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen müsste. Im Falle einer Verweigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Aufgrund der Willkür schütze ihn auch ein Freikauf nicht. Zudem würde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 11.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2024 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt. Am 05.02.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Damaskus geboren und in XXXX im Gouvernement Deier ez-Zor aufgewachsen. Er hat acht Jahre die Schule besucht und danach im Bereich Dekorateur/Maler gearbeitet. Seine Eltern leben in XXXX ; seine Geschwister großteils im Libanon. Der Beschwerdeführer hat Syrien 2015 ebenfalls in den Libanon verlassen, weil der IS seine Heimatregion erobert hatte.. 2020 reiste er für eine Woche nach Syrien und anschließend weiter in die Türkei. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte illegal.

In Österreich reiste er spätestens am 20.10.2022 ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Deier ez-Zor wird von der HTS kontrolliert.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und Rückkehrbefürchtungen:

Das Assad-Regimes wurde im Zuge einer Großoffensive unter Führung der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) Anfang Dezember 2024 gestürzt. Deren Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Die HTS kontrolliert nunmehr auch das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes.

Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger nicht abgeleistet.

Der Beschwerdeführer hat keine politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe.

Die Übergangsregierung unter Führung der HTS hat keine Wehrpflicht etabliert.

Weder der Beschwerdeführer noch seine nahen Angehörigen hatten in den vergangenen Jahren in Syrien Kontakt oder Probleme mit der HTS. Er hat auch keine gegen die HTS gerichtete politische Meinung und wird ihm eine solche auch nicht unterstellt. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS geraten.

Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seine Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der HTS oder durch andere bedroht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.4.1. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024:

9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2023-07-14 13:52

9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).

Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).

Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).

Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).

Rekrutierungspraxis

Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).

Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).

Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).

Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024).

Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024).

Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle

Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).

Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).

Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).

Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung

Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).

Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023).

Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024).

Einsatz von Rekruten im Kampf

Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.]

[…]

Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts

Letzte Änderung: 11.03.2024

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).

Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024).

Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024).

Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022).

Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023).

Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst

Gemäß Abschnitt 12 des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste gemäß Artikel 10 des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden. Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 5.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt zudem an, dass Polizisten keinen Reservedienst leisten müssen, wenn sie ihre Wehrpflicht erfüllt haben, unabhängig davon, ob sie Polizeidienst geleistet haben oder nicht (NMFA 8.2023).

Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparats ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 5.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.1.2022).´

[…]

Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vgl. AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vgl. ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).

Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).

Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).

Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022).

Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).

[…]

Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)

Letzte Änderung 2024-03-13 15:02

[…]

Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […]

[…]

1.4.2. Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024:

„1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ […] (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive:

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024).

Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).

[…]

Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024:

Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024).

In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).

Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militärund Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).

Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024)

[…]“

1.4.3. Auszug aus der EUAA County Guidance vom April 2024:

„[…]

3.4 Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen

Letzte Aktualisierung: April 2024

[…]

Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation für die Befreiung der Levante (HTS) ist eine Koalition islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die von der EU, den Vereinten Nationen und vielen Staaten weiterhin als terroristische Organisation geführt wird [Sicherheit 2023, 1.4.4, S. 30, Sicherheit 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS besteht aus mehreren bewaffneten Fraktionen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah Front). Sie behält ihre Macht durch die syrische Heilsregierung, die als „politischer Arm“ der Gruppe fungiert. [Sicherheit 2022, 2.1.2, S. 69; Akteure, 4.1.1, S. 50]

[…]“

1.4.4. Auszug aus EUAA Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, March 2025

1. Political and human rights developments

Map 2: The Syrian Mosaic Post-Assad, © The Washington Institute for Near East Policy, Fabrice Balanche19

1.1. Overview of conflicts

On 27 November 2024, forces opposed to the rule of Bashar Al-Assad, led by the armed group Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), launched an offensive starting from the northwestern province of Idlib. The HTS, which is designated as a terrorist organisation by the UN, the EU, the US and the UK, advanced on government-held cities and within days had taken control of the north of the country, including Aleppo, and was heading towards Hama and Homs. On 8 December 2024, they reached Damascus and assumed control of the capital as President Assad left the country on the same day. Subsequently, HTS effectively took control as the ruling party and established an interim government. HTS leader Ahmad Al-Sharaa, who had previously gone by the nom de guerre Abu Mohammed Al-Jolani, started acting as the de-facto leader of Syria in early December and was appointed transitional president of Syria on 29 January 2025. The independent non-profit-organisation International Crisis Group reported on 30 January 2025 that the situation in Damascus remained mostly secure.

In regions outside the capital, however, the new leadership in Damascus faces significant challenges as the country emerges from civil war. Establishing law and order remains a major challenge and priority for the transitional administration, which, three months after taking power, is still grappling with increasing retaliatory violence and armed group activity. Etana, an independent organisation focused on reporting on the ground in Syria, notes, as of 3 February 2025, that in northern Syria, indications of increasing lawlessness and violence are becoming more evident across a region extending from Homs to Latakia on the coast and further east to Aleppo, with almost daily reports of killings and militant activity in recent weeks.

The security situation in this area is a centre of instability driven by revenge killings and communal violence. The area is home to several Alawite and mixed sectarian communities. The International Crisis Group reports that in central and western Syria ‘less disciplined armed factions and unaffiliated gunmen’ have begun taking advantage of weaknesses in HTS policing to engage in looting and instil fear. These groups loot and seek revenge on persons viewed as being associated with the Assad government. They have targeted members of minority groups, Alawites in particular. Sectarian-based murders have peaked in the provinces of Homs, Hama, and Latakia. On the other hand, former and now unemployed members of the army of the ousted regime are reportedly unwilling to lay down their arms for reasons of self-protection and pose a security threat. According to Etana ‘some of the violence is likely being fomented by formerly regime-backed gangs […] suspected of being behind a slew of attacks’. As of 20 February, security forces continued to face increased threats as they tried to stabilise the country, including kidnappings, sectarian violence and threats from remnants of Assad's forces. In early March, coordinated attacks by pro-Assad groups on security forces, particularly in the coastal areas, led to a significant escalation which resulted in large numbers of civilian casualties, mostly from the Alawite community. For more information see section 4.1.2.

In the north of the country, various factions are struggling for influence and control. Clashes between Turkish-backed militias operating under the umbrella of the Syrian National Army (SNA) and the US-backed Kurdish-led Syrian Democratic Forces (SDF) continued during the reporting period. When the HTS-led opposition forces captured Aleppo in late November, the SNA simultaneously launched an offensive in the province targeting the territories controlled by the SDF, causing the displacement of tens of thousands of civilians. The SDF was driven out of several towns in Aleppo’s countryside and the SNA captured the strategically important cities of Manbij and Tal Rifat. The clashes between the SDF and the SNA escalated at the end of December 2024 near the Tishreen Dam on the Euphrates River in the countryside of Manbij, eastern Aleppo, a vital source of water and electricity for SDFcontrolled areas. Türkiye, which considers the SDF to be closely linked to the Kurdistan Workers’ Party (PKK), has continued air and drone strikes in northern Syria, hitting SDF targets as well as civilians and critical civilian infrastructure during the reporting period. As of 28 February 2025, clashes between the SDF and the SNA were still ongoing. In addition to the conflict with the SNA and Türkiye, the SDF also faces a long-running conflict with tribal militias in Deir Ez-Zor as well as attacks by Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL). In March 2025, SDF leaders signed an agreement to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The deal mandates a full cessation of hostilities and requires the SDF to relinquish control of border posts, the airport, and key oil and gas fields. The practical implementation of this agreement could not be monitored within the scope of this report.

ISIL appears to have largely withdrawn from the vast central desert region of Badia, the former rear base of ISIL-operations in Syria. However, according to a report by the UN Secretary-General on the threat posed by ISIL to international peace and security, published in January 2025, ‘the Syrian Badia region continued to serve as a centre for external operational planning of Da’esh [ISIL] and remained a critical region for its activities’. ISIL has turned ist focus to the northeast in recent months, challenging the US-backed SDF, following setbacks in central Syria since the summer, heavy Assad forces operations and US airstrikes against ISIL in September and October. As of 20 February, Etana reported ISIL attacks against the SDF. The situation in southern Syria was volatile during the reporting period. Shortly after it was known that Al-Assad had been ousted, the Israeli military moved into the UN-patrolled buffer zone in the Golan Heights border highlands, an area it had been breaching since at least early November and beyond into Syrian territory, into areas of southern Quneitra and south-west Dar’a. Also, Israel carried out hundreds of airstrikes in early December aimed at destroying weapon sites across Syria, more than half of which took place in Dar’a, Damascus, Rural Damascus and Latakia governorates. As of 20 February 2025 Israeli incursions into and beyond the buffer zone were ongoing.

1.2. Politcal Developements

1.2.1. Fall oft he Assad Government

On 27 November 2024, the militant Islamist group HTS, led by Ahmad Al-Sharaa, led a largescale offensive in northwestern Syria. Until then, the HTS’s influence had been limited to parts of the governorates of Aleppo and Idlib. The initial assault aimed at separating the opposition-controlled ‘Greater Idlib pocket’ from the majority of Aleppo governorate controlled by pro-GoS forces. The operation involved a coalition of rebel factions, which included amongst others the Turkish-backed SNA. From the east, the Kurdish-led SDF deployed their fighters to territories in areas west of the Euphrates river in the governorate of Deir Ez-Zor that had previously been under the control of the Syrian army. By 1 December, HTS and its allied factions had captured Aleppo, Syria’s second-largest city, followed by the seizure of Hama on 5 December and Homs, the third-largest city, on 7 December.

Meanwhile, rebel forces from southern Syria advanced into Dar’a, achieving control of over 90 % of the governorate as government forces withdrew. In Sweida, Druze factions assumed control. Factions from the South formed the Southern Operations Room to support the uprising and were the first to enter Damascus, though they withdrew to Dar’a upon HTS’ arrival in the capital. On 8 December 2024, the rebels declared victory in the capital. Syrian President Bashar Al-Assad fled the country that day, seeking refuge in Russia, where he was granted asylum.

The opposition faced minimal resistance throughout their campaign, as Syrian army forces abandoned their positions, allowing rebels to enter the capital with little resistance. Contributing factors to the fast downfall of the previous Syrian government included war fatigue, corruption, a neglected army and weakened allies. The collapse of the Syrian army sparked widespread demonstrations in the rural areas surrounding Damascus, with civilians dismantling Assad’s symbols and targeting military sites. Despite its long-standing alliance with Assad, Russia was unable to counter the rapid advance of opposition forces, while Iran’s involvement was similarly ineffective. Although Russian warplanes initially launched strikes against the militants as well as against civilians, including some who were celebrating the oppositions’ advances, Moscow’s military support diminished as the rebels’ swift progression outpaced its response.

1.2.2. Governance under the Transitional Administration

a) Political transition

Following the fall of Bashar Al-Assad’s government on 8 December 2024, a transitional administration was created. Former Prime Minister Mohammed Al-Jalali formally transferred power to Mohammed al-Bashir, the newly appointed transitional prime minister, in order to ensure the continuation of state functions, as explained by Al-Jalali, including the payment of public-sector salaries.

Al-Sharaa stated that the organisation of national elections could take up to five years due to the necessity of reconstructing the electoral infrastructure. He further asserted that Syria would be structured as ‘a republic with a parliament and an executive government.’

On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism. Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to involve Kurdish factions in the political process. But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society. It eventually took place on 25

February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level. It convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. It further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms. The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative.

At the end of January, the transitional administration declared the annulment of Syria’s 2012 constitution and the disbandment of the former government’s parliament, military, and security agencies. Al-Sharaa stated that he would establish an interim legislative council to assist in governance until the adoption of a new constitution.

b) Government Formation

Following the assumption of power in Damascus, the HTS established a caretaker government primarily composed of officials from the former Syrian Salvation Government (SSG) in Idlib, which Al-Sharaa described as a temporary measure to maintain stability and restore essential services. 9 Initially, ministers from the SSG assumed national ministerial posts, with some officials and civil servants from the former government remaining in their positions to ensure continuity.

On 10 December 2024, Mohammed Al-Bashir, an engineer from Idlib governorate and former leader of the SSG in northwestern Syria, which was created with HTS, was appointed as interim prime minister. His tenure and that of the interim government was set to end on 1 March 2025, but as of late January 2025 there was no date for elections to be held in Syria. Meanwhile, Ahmad Al-Sharaa, leader of HTS, emerged as Syria’s de facto leader. On 29 January 2025, Al-Sharaa was named president for the transitional period.

On 21 December, the interim government appointed Asaad Hassan Al-Shibani as Minister of Foreign Affairs and Murhaf Abu Qasra as Minister of Defense, both of whom were known allies of Al-Sharaa. Other appointments included Mohamed Abdel Rahman as Minister of Interior, Mohammed Yaqoub Al-Omar as Minister of Information, Mohamed Taha Al-Ahmad as Minister of Agriculture and Irrigation, Nazir Mohammed Al-Qadri as Minister of Education, and Shadi Mohammed Al-Waisi as Minister of Justice, all of whom had previously held positions within the Salvation Government. Additionally, Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein, and Basil Abdul Aziz took up their respective roles as Minister of Development, Minister of Local Administration and Services, Minister of Endowments, and Minister of Economy. Anas Khattab (also known by his nom de guerre Abu Ahmad Hudood), a previous leader of the Nusra Front, was appointed head of the General Intelligence Service.

The appointment of Maher Al-Sharaa as Minister of Health sparked controversy, as he is the brother of Al-Sharaa. The new administration also included one woman, Aisha Al-Debs, as Director of the Women’s Affairs Office. In January, the transitional administration conducted its first major cabinet reshuffle, replacing Mohammad Abdul Rahman with Ali Kidda as Minister of Interior. Kidda was reportedly a close associate of Al-Sharaa. According to BBC News, there was no transparent mechanism for selecting individuals for ministerial positions, and it remained unclear whether these appointments were made through consultation or solely by Al-Sharaa. This uncertainty fuelled discussions about potentially expanding the government to include members of the opposition abroad and domestic experts.

c) Military Forms

Prior to their entry into Damascus on December 8, the HTS pledged to maintain Syria’s institutional framework, later declaring a general amnesty for Syrian army soldiers. The transitional government consequently initiated a settlement process (for more information see section 1.3.1), which facilitated the reintegration of large numbers of former government and military personnel, including high-ranking officials, some of whom were involved in significant wartime abuses, such as Fadi Saqr. Next to the voluntary settlement procedures taking place, the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre of the new HTS-led transitional administration, tracked down individuals evading settlement. As part of these campaigns previous officers were arrested, while others were released after it was established that they had not participated in abuses. According to Etana, concerns arose over a lack of process, as reports suggest executions of low-level militiamen, which authorities are framing as isolated acts of community revenge. The Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), a UK-based monitoring organisation, reported in mid-January that 8 000 individuals struck reconciliation deals at the MOA centers in Sallamiyah, Hama within a few days. The number of officers and members of the previous government’s forces in prisons such as Adra, Hama, and Harim increased to over 9 000, including 2 000 who were returned from Iraq. Most were arrested after being caught in raids or checkpoints. The transitional government further abolished conscription, except in situations such as national emergencies. According to Samir Saleh, member of the military command in Damascus countryside, the Syrian army is going to be an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. Previous defectors, such as officers from the Free Syrian Army (FSA) will be given a special status within the structure of the Ministry of Defense, depending on their expertise. On December 29, a list of 49 new military commanders was published, including members of HTS, defected officers from the Syrian army, and at least six non-Syrians, with the seven highest-ranking positions reportedly filled by HTS members.

Finally, the transitional government committed to integrating all rebel factions into the Ministry of Defense. Between January and February 2025, the interim ministries of Defense and Interior undertook efforts to unify all armed factions into a single military and police force. The Ministry of Defence reported that over 70 factions across six regions had agreed to integrate, and a Supreme Committee was established to regulate military assets, including personnel, bases, and weaponry. On 29 January, the interim government formally announced the dissolution of all opposition parties and military groups, though the extent to which this applied to the SDF remained unclear. The SDF initially resisted integration, particularly after ist proposal to join as a semi-autonomous entity was rejected by the Defence Ministry, which accused it of delaying negotiations, but in early March it was announced that the SDF signed a deal to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. By mid-February, the transitional administration had successfully integrated around 100 armed factions, including the U.S.-backed Syrian Free Army, into a new Syrian military and Ministry of Defense. However, some factions, such as the one of Ahmad al-Awda in southern Syria and various Druze military groups, remained resistant. The armed factions of Sweida governorate remained fully intact, with two new military bodies emerging inJanuary.

d) Public sector reforms

In the early stages of the transition, the new administration intended to keep and reactivate key state institutions in order to maintain basic services. As a result, many important state institutions continued to function. 6 During the reporting period the new administration initiated some institutional reforms. Upon assuming control, the transitional administration reinstated public sector employees previously dismissed for their involvement in the Syrian revolution while simultaneously dismissing hundreds of employees from a single directorate as part of a restructuring effort with the declared aim of downsizing institutions and removing ineffective personnel. While the transitional administration is stating economic reasons for the dismissals, some former employees accuse the new administration of basing their dismissals on sectarian and political grounds. Qatar announced its intention to help fund a 400 % increase in public sector wages, which had been pledged by the interim government.

The foreign funding was not yet confirmed at the time of writing. In order to remove members of the bar association who had been appointed by the Baath Party, the transitional administration replaced the council of Syria’s Central Bar Association with members of the Free Bar Association from Idlib. Khitam Haddad, Deputy Minister of Justice since 2023, retained her position and announced at the beginning of January that criminal and civil cases would resume under the transitional authorities, but that crimes committed during the previous regime would not yet be addressed. Some lawyers criticised the transitional authorities’ unelected Bar Association council as authoritarian, while Assad-era legal structures, including the terrorism law, remained intact.

Further steps by the new administration included the transfer of control over border crossings with Türkiye — such as Bab Al-Salama, Al-Rai, and Jarablus — to the transitional administration, as well as the integration of educational institutions like the University of Aleppo under the Ministry of Higher Education and Scientific Research in Damascus. Finally, NGOs were required by the Ministry of Social and Labour Affairs to go through a process of re-registration, which according to the United Nations Population Fund (UNPF) has impeded the restoration of numerous health and protection facilities, limiting their ability to sustain the provision of medical and social services.

e) Economic Reforms and Sanctions

The transitional administration started to initiate economic reforms, with HTS announcing ist intention to implement a free-market system. Institutional reforms included the layoffs of state employees to downsize state institutions, with plans to dismiss a third of all public sector employees – including so called ‘ghost employees’ – and to move to a free-market economy. Maysaa Sabrine was appointed governor of the Central Bank, and transitional Finance Minister Mohammed Abazeed introduced plans to restructure government ministries for improved efficiency and accountability, though specific modernisation measures remained unclear. Abazeed also proposed an overhaul of the tax system. To mitigate potential shortages in goods, the government reopened the Nasib border crossing with Jordan, a key trade route, and directed the state-owned Syrian Petroleum Company to resume operations.

Meanwhile, Türkiye signalled its willingness to invest in Syria’s economy. In early January, the United States issued a six-month sanctions exemption, effective until 7 July, to facilitate humanitarian aid following Assad’s departure. The exemption allowed specific transactions with governing institutions at all levels, including hospitals, schools, and utilities, as well as entities affiliated with HTS across Syria. While the sanctions themselves were to remain in place, the exemption permitted activities related to the sale, supply, and storage of energy, including petroleum and electricity, and enabled personal remittances and certain energy-related transactions aimed at supporting economic recovery. On 24 February, the EU Council decided to lift various restrictive measures, including those affecting the energy and transport sectors. It also excluded four banks and Syrian Arab Airlines from the list subject to asset freezes and permitted the Syrian Central Bank access to financial resources. Furthermore, exceptions were made to allow banking relations between Syrian banks and financial institutions within member states. The existing humanitarian exemption was extended indefinitely, and a new exception was introduced for personal use concerning the export ban on luxury goods to Syria.

f) Political transition in accordance with UN Resolution 2254

Ahmad Al-Sharaa has criticised international organisations, particularly the United Nations, for their perceived ineffectiveness in addressing Syria’s humanitarian crises. He highlighted the UN's failure to secure the release of detainees and facilitate the return of refugees over the past 14 years. Emphasising the need for domestic solutions, Al-Sharaa called for updates to UN Resolution 2254, originally adopted in December 2015 to guide Syria's political transition, arguing that its framework was no longer fully applicable to the situation since the fall of Bashar Al-Assad. In an interview with Al Arabiya, Al-Sharaa reiterated his criticism of the UN and advocated for an alternative transition process. He proposed delaying elections for up to four years to allow for the development of a revised political framework. During a meeting with UN Special Envoy Geir Pedersen, he rejected the rigid adherence to what he called outdated resolutions and outlined his vision for a transition process that reflects Syria’s current realities. Despite his criticisms, Al-Sharaa affirmed that Syria is prepared to accept the deployment of UN forces within the United Nations-established buffer zone along the Israeli border.

On 6 February, the transitional administration prolonged the UN’s authorisation to deliver humanitarian aid via the Bab al-Hawa crossing for an extra six months, until 7 August. (…)

4. Recent Security Trends

4.1. Areas under control oft he Transitional Administration

On 27 November 2024, HTS and allied Türkiye-backed factions started a lightning military offensive in northwestern Syria that eventually led to the collapse of Assad’s rule. This operation followed a marked intensification of attacks by troops of the Assad government and Russian forces, with ACLED recording aerial and artillery strikes across in opposition held territories in northern Syria between 1 October and 26 November. These strikes reportedly caused at least 39 deaths among militants and civilians.

Concurrently with the HTS-led offensive launched on 27 November, assassinations, Israeli strikes, ISIL attacks, and indiscriminate gunfire in the areas formerly controlled by the Assad government led to multiple deaths of civilians.576 Aerial strikes by pro-Assad forces, including by Russian aircraft, killed dozens of civilians in Idlib city between 27 November and 2 December 2024, including 22 civilians in a series of strikes that hit a market and five residential areas on 1 December,578 as well as in strikes targeting a hospital in Aleppo city (1 December) and areas in Aleppo’s western countryside (between 27 and 30 November).

Meanwhile, four students were killed when a HTS rocket hit their Aleppo dormitory (29 November 2024). By 12 December 2024, more than 1.1 million people had been newly displaced due to the escalation in hostilities since the beginning of the offensive.

As of February and early March 2025, the territories controlled by the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre of the new HTS-led transitional administration, encompassed most of western, central and southern Syria as well as the western Euphrates bank in Deir Ez-Zor. These areas included the cities of Damascus, Idlib, Aleppo, Hama, Homs, as well as the coastal cities of Latakia and Tartous. Sources noted

that the control of the new authorities remained fragmented in certain areas. While their control in the cities of Damascus, Aleppo and Hama was reportedly effective, in areas of Homs, rural Hama and southern Syria (Dar’a and Sweida governorates) the MOA forces are overstretched and competing with other autonomous armed factions. The coastal areas of Latakia and Tartous have been prone to attacks on security forces and sectarian violence in the aftermath of Assad’s fall (for more information see section 4.1.2).

According to ACLED data, the districts most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were the districts of Ain Al Arab/Kobane (401 incidents) and Jebel Saman (307 incidents) (both Aleppo governorate) and Deir Ez-Zor district (258 incidents) of Deir Ez-Zor governorate. Meanwhile, among all governorates, the fewest security incidents were recorded in Tartous (40 incidents).592 In the coastal areas, the highest number of security incidents was recorded in the district of Latakia (47 incidents). The highest number of security incidents in southern Syria was recorded in the districts of Dar’a (75 incidents), Izra (66) and Quneitra (57 incidents).

4.1.1. Criminality, lawlessness and sectarian violence

Insecurity and volatility of the security situation due to criminality and lawlessness were reported to be prevalent in various regions. The coastal areas have been affected by incidents of assault, targeted attacks and killings of civilians, attacks at checkpoints, robberies, looting and kidnapping. Instances of killings by unidentified men/armed groups, kidnappings and looting were similarly reported in Rural Damascus. Deadly attacks on civilians were further recorded in Idlib, Hama, and Yarmouk camp in Damascus. According to Civil Peace Group in Syria, a civil society organisation, Homs city witnessed 64 kidnappings between 9 December 2024 and mid-February 2025, including at least 13 civilians. These kidnappings gradually increased over December 2024, peaking on 27 December until they declined to zero in January before surging again. 19 of these abductees were killed.

As Gregory Waters assessed, most of these crimes were committed by civilians and gangs not linked to the transitional administration, although some local commanders and rank-and-file soldiers have been involved in kidnappings of Alawite civilians on sectarian grounds. Areas such as Damascus, Latakia and Tartous further remained prone to sectarian tensions amid an absence of formalised security mechanisms.

According to the SOHR, in January 2025, assassinations and retaliatory attacks, including on sectarian and politically grounds, increased significantly in the areas controlled by the transitional administration, with the highest rates recorded in Homs (91 fatalities, including 59 sectarian killings), Hama (46 fatalities, including 28 sectarian killings) and Latakia (15 fatalities, including 13 sectarian killings).606 In January, ACLED recorded that over 176 civilians, including some former fighters of the Assad government, had been killed by unidentified gunmen.

In Homs city and the rural areas of Homs and Hama, security forces have reportedly been overstretched and relied on minimally trained recruits, allowing unrest to persist since Assad’s fall. In Homs and some parts of Hama, cases of local sectarian retribution by Sunnis against Alawites have been reported to be a serious issue. There was a proliferation of unverified reports of punitive raids, disappearances and murders on social media, allegedly showing HTS fighters beating or inciting violence against Alawites. As Gregory Waters noted, the more serious attacks against Assad remnants tended to occur in rural areas characterised by high concentrations of former ‘shabiha’ (armed gangs that supported Assad) and limited presence of security forces. However, such targeting of former Assad loyalism has also been reported in Damascus. In some of these cases, which continued to February 2025, the perpetrators remained unidentified.

(…)

1.4.5. Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, Dezember 2024 (Anm.: Original in Englisch):

„UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC

December 2024

1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1

Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.

Voluntary Returns

2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.

3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.

Moratorium on Forced Returns

4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.

Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection

5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.

6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.

7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“

Übersetzt:

„1. Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update VI. 1.

Angesichts der Unbeständigkeit der Situation werden diese Leitlinien frühzeitig und je nach Bedarf auf der Grundlage der sich rasch entwickelnden Umstände aktualisiert.

Freiwillige Rückkehr

2. Syrien steht an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Syrien hat jetzt eine bemerkenswerte Chance, sich in Richtung Frieden zu bewegen und seine Bevölkerung mit der Heimkehr zu beginnen. Viele Jahre lang hat UNHCR darauf bestanden, dass die Bemühungen verdoppelt werden müssen, günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet diesbezüglich neue Chancen, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört die Beseitigung und/oder Adressierung aller neuen Sicherheits-, Rechts- und Verwaltungshürden seitens der syrischen De-facto-Autoritäten; die Bereitstellung beträchtlicher humanitärer und schneller Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie aufnehmen, und Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren können, im Allgemeinen; und die Ermächtigung von UNHCR und seinen Partnern, Rückkehrer an Grenzübergängen und an Orten, an die die Menschen zurückkehren möchten, nachzuverfolgen.

3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge, die sich nach umfassender Kenntnis der Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem anderen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, weiterhin hohe Binnenvertreibungen und Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern und wichtiger Infrastruktur fördert der UNHCR derzeit jedoch keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien.

Moratorium für Zwangsrückführungen

4. Syrien ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; groß angelegte Binnenvertreibung; Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsrückständen; eine zerstörte Wirtschaft und eine große humanitäre Krise; über 16 Millionen Menschen waren schon vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus und wie oben erwähnt, wurde Syrien auch von massiver Zerstörung und Beschädigung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen heimgesucht. Eigentumsrechte sind stark beeinträchtigt; in den letzten zehn Jahren kam es zu weitverbreiteten Verletzungen der Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte, die zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führten, deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ruft UNHCR die Staaten vorerst weiterhin dazu auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens, darunter zuvor in Syrien lebende Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken.

Aussetzung der Erteilung negativer Entscheidungen an syrische Antragsteller für Internationaler Schutz

5. UNHCR ruft außerdem weiterhin alle Staaten dazu auf, aus Syrien fliehenden Zivilisten den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, das Recht auf Asyl zu garantieren und jederzeit die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.

6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe sowie seiner Religion beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienstand und dem Aufenthaltsort seiner Eltern waren ebenfalls im Verfahren stets übereinstimmend. Dass seine Geschwister großteils im Libanon leben ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Dass er illegal aus Syrien ausgereist ist, hat er im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben. Dass er Syrien 2015 wegen des IS verlassen hat, hat der Beschwerdeführer bereits beim BFA angegeben.

Das Datum seines Antrages auf internationalen Schutz wurde in der Erstbefragung vom 20.10.2022 festgehalten.

Die Feststellung zur Kontrollausübung in der Heimatregion des Beschwerdeführers beruht auf einer Einsichtnahme in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ (Stand: 17.04.2025).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

Den Länderinformationen und den Medien ist zu entnehmen, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive im Wesentlichen die ehemaligen Regierungsgebiete eroberten und schließlich die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bewirkte. Die Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ zeigt, dass vormalig vom Assad-Regime kontrollierte Gebiete, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die SNA und mit ihr verbundene Gruppierungen drängten die SDF in der Region um Manbij zurück. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien, mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt und diese im Wesentlichen von der HTS übernommen wurde. Die sunnitische HTS wird nach der Berichterstattung von Ahmed al-Sharaa angeführt, welcher nun auch zum Übergangspräsidenten ernannt wurde.

Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst des gestürzten Assad-Regimes ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024. Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in Syrien nicht absolviert hat, gibt der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an und ist dies aufgrund seiner Ausreise im Jahr 2015 nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer den Dienst an der Waffe nicht ablehnt, resultiert aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er bei einer Armee, die sich den demokratischen „Vorsätzen“ verpflichtet fühle, den Wehrdienst ableisten würde.

Die Feststellung, dass die HTS keine Wehrpflicht etabliert haben, beruht insbesondere auf dem Länderinformationsblatt Version 11. Dass sich diesbezüglich Änderungen ergeben haben, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der von der HTS geführten Übergangsregierung geht aus der aktuellen Berichtslage (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen vom 25.03.2025) hervor, dass diese den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft habe und stattdessen Freiwillige für Militär und Polizei rekrutiere. In diesem Zusammenhang wird auch auf UNHCR Flash Update #21 verwiesen, wonach 23% der Rückkehrer aus Jordanien Männer im wehrfähigen Alter sind, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die aktuelle Regierung auszugehen ist.

Soweit in der Stellungnahme zum zur Lageänderung in Syrien eingeräumten Parteiengehör allgemeine Befürchtungen in Zusammenhang mit der HTS vorgebracht werden und deren brutale Vorgehensweise gegenüber Andersdenkenden betont wird, fehlt diesen Ausführungen eine Bezugnahme zur individuellen Situation des Beschwerdeführers. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, dass er einer anderen Religion als dem sunnitischen Islam angehöre. Eine mit seiner Relgionsangehörigkeit in Verbindung stehende Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der HTS wurde von ihm weder vorgebracht, noch ist eines solche ausgenscheinlich. Soweit der Beschwerdeführer weitere Unsicherheitsfaktoren ins Treffen führt, betreffen diese die Sicherheitssituation und ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Der Beschwerdführer führt in der Stellungnahme vom 05.02.2025 vielmehr selbst an, dass laut der UNHCR Postion zur Rückführung nach Syrien vom 16.12.2024 Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime weggefallen sind. Soweit er in diesem Zusammenhang dem UNHCR folgend anführt, dass andere Verfolgunggründe weiterhin bestehen oder stärker zu Tage treten können, fehlt es dieser Anmerkungen einer Bezugnahme zu Situation des Beschwerdeführers bzw. eines konkreten Vorbringens. So hat der Beschwerdeführer im Verfahren ausschließlich Fluchtgründe bzw. Rückkehrbeführchtungen im Zusammenhang mit dem Assad-Regime vorgebracht. Es ist somit mangels konkreten Vorbringens nicht ersichtlich, welche weiteren Gründe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aktuell zu Tage treten können. Der Beschwerdeführer hat weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlungen Befürchtungen im Zusammenhang mit der HTS geltend gemacht bzw. Kontakt durch ihn oder seine Angehörigen mit dieser Gruppierung vorgebracht. Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass er in das Blickfeld der HTS geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als politischer Gegner der HTS wahrgenommen würde. Schließlich konnte dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine gegen die HTS und insbesondere gegen die Übergangsregierung gerichtete politische Meinung entnommen werden.

Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Muslime und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Religionszugehörigkeit vor dem Hintergrund, dass er damit der Mehrheitsgesellschaft angehört, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu erkennen.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den aktuellen Informationen der Staatsdokumentation. Die enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffoziellen Institutionen und Personen, die in ihren Ausagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Betreffend den Umsturz im Dezember 2024 und dessen Folgen wurden ebenfalls unbedenkliche Quellen bzw. öffentlich zugängliche Länder- und Medienberichte herangezogen, um die überholten Angaben im Länderinformationsblatt Version 11 zu aktualisieren. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, beseht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).

Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).

Der Beschwerdeführer ist zwar in Damaskus geboren, jedoch in XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor aufgewachsen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Seine Eltern leben nach wie vor in diesem Ort. Insofern ist dieser Ort als sein Herkunftsgebiet anzusehen.

3.2.1. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst und einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime aufgrund seiner Weigerung diesen abzuleisten nicht mehr gegeben. Dies steht im Einklang mit der UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024, in deren Punkt 6. festgehalten ist, dass die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst. Die Soldaten des vormaligen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus den Gefängnissen freigelassen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf eine Gefahr der Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes zur syrischen Armee stützt, ist daher nicht geeignet eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen.

In diesem Zusammenhang ist – wie festgestellt – nochmals zu erwähnen, dass die unter der Führung der HTS stehende Übergangsregierung keine Wehrpflicht etabliert hat.

3.2.2. Auch im Hinblick auf das Vorbringen wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der illegalen Ausreise vom Assad-Regime verfolgt zu werden, genügt es darauf zu verweisen, dass dieses Regime Anfang Dezember gestürzt worden ist und der UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic folgend damit in Zusammenhang stehende Verfolgungsbefürchtungen nicht mehr zum Tragen kommen.

3.2.4. Im Hinblick auf die derzeitige Übergangsregierung finden sich keine Hinweise darauf, dass diese bzw. die HTS systematisch gegen Rückkehrer aus dem Ausland vorgeht, zumal diese in der Regel das Assad-Regime, Sicherheitsbedenken oder die schlechte Versorgungslage als Gründe für die Ausreise vorgebracht wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übergangsregierung und der nunmehr weite Teile des Landes kontrollierenden HTS kein Vorbringen mit Bezug zu seiner individuellen Situation erstattet. So hat er hinsichltich der HTS keine individuell auf seine Person bezogenen Verfolgungssituationen dargetan. Soweit der Beschwerdeführer eine brutale Vorgehensweise der HTS anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass der HTS zwar in der Vergangenheit im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen wurden, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer keine exponierenden, verfolgungsindizierenden Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Wie ausgeführt, kann in den allgemeinen Ausführungen eine oppostionelle Gesinnung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer bislang nicht in das Blickfeld der HTS geraten. Der aktuellen UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2014, sind zudem insbesondere Erwägungen zur Sicherheits- und Versorgungslage zu entnehmen. Zwar hält UNHCR darin fest: „While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced.“, aktuelle Risikoprofile mit GFK-Konnex sind allerdings keine angeführt.

Ebenso enthält EUAA Syria: Country Focus von März 2025 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2123257/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf) Informationen zu Personen welche mit der Al-Assad Regierung assoziiert werden, Alewiten, Kurden, anderen religiösen und ethnischen Minderheiten, Frauen, Kinder und LGBTIQ Personen (vergleiche 1.3.). Dem aktuellen EUAA-Bericht ist aber nicht zu entnehmen, dass sunnitische Araber einer systematischen Verfolgung durch die aktuelle HTS-geführte Übergangsregierung ausgesetzt sind (siehe 1.3.4. Other religious and ethnic minorities).

Schließlich ist im Hinblick auf das Vorbringen, dass andere Verfolgungsgründe weiterhin bestehen bzw. zu Tage treten könnten einerseits darauf nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Gründe im Zusammenhang mit der Übergangsregierung bzw. der HTS benannt oder ins Treffen geführt hat, solche für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers (sunnitischer Araber, der bisher nicht politisch tätig war) weder anhand der UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic noch des EUAA Syria: Country Focus von März 2025 ersichtlich sind und zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, weshalb es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319).

Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien, glaubhaft zu machen. Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen sind nicht geeignet eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise