AsylG 2005
Vorwort/Präambel
Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
2. die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
3. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
4. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
5. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 4.
Ein im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
2.die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;
3. das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;
4. das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;
5. der EUVertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 171/2013;
6.die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.5.2024;
(1) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
(2) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 9 der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
2. in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
3. einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
4. den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
1. vertraglich oder
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA VG sinngemäß.
(1) Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
1.der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3.gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4.er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
vordringlich zu behandeln.
(2) Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA
(1) Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.
(3) Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.
(4) Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.
(1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.
(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
1.in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
2.in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag
a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
(1) Einem Antragsteller, dessen Beschwerde gegen eine mit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 66, BGBl. I Nr. 39/2026)
(2) Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.
(3) Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 39/2026)
(1) Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
(2) Kommt der Antragsteller
1. seiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder
2. seiner Pflicht gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.
(1) Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( – , BGBl. I Nr. 33/2013) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(1) Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
(3) Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
(4) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
(5) Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
(6) Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
(7) Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.
Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.
(1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.
(2) Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA VG) anwesend ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.
(1) Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente sind dem Antragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.
(1) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.
(2) Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen
1. des Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
2. des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.
(3) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze zu verständigen.
(4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(5) Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.
(6) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß . Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß mit Beschluss zu entscheiden.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, wenn er schriftlich gestellt wurde.
Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen,
1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;
2. dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
3. dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
4. dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
5. wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.
Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG B 2005 zu berücksichtigen.
(1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.
(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder
2. einem Antragsteller
einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
(3) Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.
(4) Die sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 GrekoG) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(1) Das in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).
(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung, Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Verfahrenskarte hat neben den nach Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Abs. 2 vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Antragstellers ersichtlich gemacht werden können.
Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden.
(1) Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
5. zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
(2) Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1.„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2.„Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind unbeschadet des § 59 Abs. 1a nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 19) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß und gehemmt.
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
2. die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;
3. der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.
Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.
(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird,
(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß fest.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung ist betraut:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2.hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,
3.hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I Nr. 39/2026)
5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
6.hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,
7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, , die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift und sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.
(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von AsylAsylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache ().
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des ), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über ) und Art. 78 (Bundesgesetz über die an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
8.die Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
9.die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
10.die Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024;
11.die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;
12. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU Vertrages (Z 5) ist;
13. ein EWR Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) ist;
14. ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR Abkommens oder die Schweiz;
15. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
16. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR Bürger oder Schweizer Bürger ist;
17. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
18. EWR Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR Staates (Z 13) ist;
19.eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.
20.eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz auf Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Bezug nimmt (§ 2 Abs. 2 des BFA Einrichtungsgesetzes – BFA G, BGBl. I Nr.87/2012), bezieht es sich auch auf deren Außenstellen.
(3) Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4) Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.
(1) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
(2) Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
1.der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3.gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder
4.er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
vordringlich zu behandeln.
(3) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4) Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.
(3) Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.
(1) Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,
2. sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
3. der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
4. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde oder
5.gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.
(3) Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Antragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Antragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(6) Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Ein Antragsteller darf seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Antragsteller wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.
(3) Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
(2) Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
3. aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
4.notwendig ist, um Rechtsberatung (§ 52 BFA VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Abs. 2 Z 3 oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5) Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
(1) Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(4) Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.
(5) Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.
(1) Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.
(2) Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß § 6 FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.
(3) Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.
Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein Recht auf Verbleib zu.
(1) Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein Recht auf Verbleib zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.
(2) Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(1) Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(2) Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingereicht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(3) Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingereicht.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird,
3. einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt,
4. einem Fremden der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder
5.ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 54a, 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (EID) gemäß den §§ 4 ff des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6) Im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 ist der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1a) Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden. Abs. 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Abs. 3 nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist § 58 Abs. 13 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
1.die Voraussetzungen der §§ 54a oder 57 weiterhin vorliegen,
2.der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, und
3.die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß §§ 54a oder 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
(1) Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
(2) Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn
1.dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
2. der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
3. dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich internationaler Schutz zuerkannt wird.
(3) Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung
1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
2. erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(5) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 4 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention verletzt würde.
(5a) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.
(6) Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(1) Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.
(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2,75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(13) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.
(14) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.
(16) Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(17) § 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.
(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.
(20) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(21) § 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.
(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(23) § 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(24) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(24a) § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(25) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(26) § 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(27) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des § 36 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1a und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
(28) § 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.
(5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
(9) Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
(11) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.
(12) Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
(13) Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.
(14) § 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,
1.die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),
2.deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
3. deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,
nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
(15) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.
(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
(17) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2.jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3.den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4.jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5.den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6.den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(21) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
(22) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 18 zu enthalten.
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
(25) Liegen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die technischen Voraussetzungen für eine Ausstellung der Karte für Asylberechtigte noch nicht vor, ist diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszufolgen.
(26) Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (§ 36 Abs. 1) weiter.
(27) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.
(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29) Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(30) In allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach § 35 ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), auch dann gemäß § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.
(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFAVG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
(33) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der Statusverordnung als zuerkannt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 3 Z 2 der Statusverordnung als zuerkannt. Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.
(34) Eine zum 12. Juni 2026 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt ab diesem Stichtag unbefristet weiter. Gemäß § 51a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte gelten als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Auf Antrag ist dem Inhaber gegen Rückgabe dieser Karte jedoch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Ein solcher Antrag gilt als Verlängerungsantrag.
(35) Ein Fremder, der am 12. Juni 2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung stellen. Ein am 12. Juni 2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Antrag gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Die im ersten und zweiten Satz genannten Anträge gelten als Verlängerungsanträge.
(36) Für Verlängerungsanträge gemäß Abs. 34 und 35 gelten die §§ 3 Abs. 1 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe, dass bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels auch der Zeitraum, in dem der Fremde bis zum 12. Juni 2026 als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, zu berücksichtigen ist.
(37) Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Karten nach diesem Bundesgesetz und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Karte im Sinne des ersten Satzes tritt.
(38) Verfahren über Anträge gemäß § 35 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, welche mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 bei der Vertretungsbehörde anhängig sind, sind ab dem 12. Juni 2026 vom Bundesamt mit folgenden Maßgaben zu Ende zu führen:
1.Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
2. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage findet während der Hemmung gemäß Z 1 nicht statt.
3. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 1 ist über den Antrag anhand der Rechtslage, die durch das in Z 1 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2.Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(40) Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(41) Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.