JudikaturBVwG

W269 2290043-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2025

Spruch

W269 2290043-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 16.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.

3. Am 17.01.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er habe Syrien wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen. Er wolle niemanden töten und nicht sterben, er sei ein friedlicher Mensch. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, am Flughafen festgenommen oder zum Militärdienst eingezogen zu werden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.02.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr nicht ermöglichen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Einziehung zum Wehrdienst des syrischen Regimes fürchte, welchen er aus politischen und religiösen Gründen nicht ableisten wolle. Zudem drohe ihm eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder, welche den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten und im Ausland leben würden. Schließlich würde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und seiner Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 11.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2024 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.

Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, UNHCR Regional Flash Up 8 vom 02.01.2025 und UNHCR Regional Flash Up 9 vom 10.01.2025 übermittelt und der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien zur Stellungnahme betreffend seines mit dem syrischen Regime zusammenhängenden Fluchtvorbringens aufgefordert.

9. Mit Stellungnahme vom 16.01.2025 wies der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung daraufhin, dass die Situation nunmehr völlig neu zu betrachten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und daher abzuwarten sei, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen werde. Ferner werde die HTS von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft. Weitere Unsicherheitsfaktoren würden dahingehend bestehen, als ein Wiedererstarken des IS möglicherweise zu erwarten sei und die humanitäre Lage weiterhin katastrophal sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er wurde am XXXX im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Daraa geboren, wuchs jedoch im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien zwölf Jahre die Grundschule.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien legal am 07.10.2022 mit dem Flugzeug nach Libyen. Er reiste in der Folge ins Bundesgebiet ein, wo er am 16.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder leben weiterhin in Syrien, zwei weitere Brüder leben im Irak.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , steht aktuell unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem syrischen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Ebenso wenig verfügt der IS im Herkunftsort des Beschwerdeführers über Einfluss- und Kontrollbefugnisse.

1.2.2. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht ab. Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben Syrien verlassen, um den Wehrdienst für das Assad-Regime nicht ableisten zu müssen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hatte in Syrien keinen Kontakt und auch keine Probleme mit der HTS. Er hat auch keine eigene gegen die HTS gerichtete politische Meinung.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hatte in Syrien keinerlei Schwierigkeiten aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024:

„…

1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch […] - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive:

Quelle: AJ 08.12.2024

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024).

Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch […]- Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).

Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen:

Quelle: AJ 08.12.2024

Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024:

Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024).

In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).

Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

• Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).

Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

• National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

• Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

• Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

• Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

• Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

• Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

• Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024).

Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“

1.3.2. UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024:

„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.

Voluntary Returns

2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.

3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.

Moratorium on Forced Returns

4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.

5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“

Übersetzt:

„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.

Freiwillige Rückkehr

2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.

3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.

Moratorium für erzwungene Rückführungen

4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.

5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.

6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“

1.3.3. Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #8, vom 02.01.2025

„Key Highlights

UNHCR estimates that over 115,000 Syrians have returned to Syria since 8 December 2024, based on a triangulation of sources from inside and outside Syria.

As of 27 December, 664,000 people remain newly displaced inside Syria since the beginning of December, 75% of whom are women and children. Around 486,000 internally displaced people have now returned to their areas of origin.

Insecurity continues to present a concern inside Syria, with ongoing hostilities and civilian casualties reported across several governorates. Increased criminal activity has also been reported in various parts of the country, notably Aleppo.

[…]

Country updates

Syria

UNHCR estimates that 115,000 Syrians have returned back to Syria since 8 December. This is based on public statements by host countries, contacts with immigration services from inside Syria and UNHCR and partner border monitoring.

In terms of official statements, on 30 December, the Turkish Minister of Interior reported that 35,114 Syrians have voluntarily returned since 8 December. The Government of Jordan also reported more than 22,000 Syrians have entered Syria through Jordan, 3,100 of whom are registered refugees.

As of 27 December, the IDP Taskforce reports that approximately 664,000 individuals remain newly displaced across Syria, primarily in Idleb and Aleppo governorates, since the beginning of December. Women and children account for more than three-quarters of those who remain displaced. Meanwhile, nearly 486,000 IDPs have returned to their areas of origin, mainly in Hama and Aleppo governorates.

Prevailing insecurity – including armed clashes, increased criminal activity, and unexploded ordnance - continues to present challenges for civilians and will likely influence the potential decision to return home faced by Syrians living outside the country.

UNHCR continues to engage with caretaker authorities, including a 29 December meeting with the Dar’a Governor’s Office to discuss humanitarian needs in the governorate. Likewise, UNHCR continues to visit active border crossings, monitor processes and listen to Syrians crossing back into the country about their priorities and needs.

Rehabilitation of 200 partially damaged houses in Rural Damascus has resumed, with completion expected in January 2025. UNHCR also distributed core relief and winter items to returnee families in Damascus, Homs and Idleb governorates as well as to IDPs living in collective centres and unfinished buildings across Ar-Raqqa and Al-Hassakeh governorates.

Lebanon

Departure traffic through official border crossings remains low but steady, predominantly through Masnaa crossing, including those who may be crossing for short periods to assess the situation in Syria. Over the last ten days a maximum 100-200 people have been in the no-man's land area at any one time, either being processed to enter Lebanon or going back into Syria. A small number of families were stranded over the new year period and were assisted by UNHCR and UNICEF while waiting to be processed for entry.

In the Hermel area of Baalbek Governorate, official figures from the Government’s Disaster Risk Management Unit remain steady at approximately 90,000 new arrivals from Syria (both Lebanese and Syrian). The number of people living in collective sites has fluctuated due to the fluid situationbut stands at approximately 36,000 people (mostly Syrians) with the remainder of recent arrivals living in communities. Cross-sectoral assistance in shelters is ongoing, including blankets and bedding to 4,200 households, family hygiene kits for 21,000 people as well as food assistance. Installation of portable showers and toilets is also ongoing.

On 28 December, the Syrian embassy in Beirut announced the suspension of its consular services until further notice. Services suspended include passport issuance and renewal, as well as verification and authentication of official documents, including endorsement of birth certificates issued in Lebanon.

Türkiye

According to official figures shared by the Minister of Interior on 30 December, a total of 35,114 Syrian individuals have returned voluntarily since 8 December. The Minister of Interior also noted that, to ensure a seamless and efficient process, six active border gates now operate around the clock with a combined daily processing capacity of 19,000 individuals, a substantial increase from the previous capacity of 3,020. The government also confirmed that go-and-see visits will be organized through two border crossings (Zeytindalı / Jinderes in Hatay and Çobanbey / Al Rai in Kilis) from 1 January – 1 July 2025.

Jordan

During a media interview on 28 December, Bassam Al-Dahamsheh, Director of Nationality and Foreigners’ Affairs Directorate at the Ministry of Interior announced that approximately 22,000 Syrians have entered Syria via Jordan since 6 December, including 3,100 Syrian refugees. This total figure includes Syrians who used Jordan as a transit country on their way to Syria. The Director also reaffirmed that Jordan will not forcibly return Syrian refugees, leaving the choice for repatriation to them. He also noted that Syrian refugees could leave Jordan without a passport, using international travel documents issued by the Syrian embassy. Relatedly, on 30 December, the government of Jordan confirmed that UNHCR’s asylum seeker certificates (ASCs) will be accepted as valid travel documents to Syria, following a request made by the Syrian embassy to the Jordanian Ministry of Foreign Affairs.

UNHCR teams have noticed a shift in demographics of returnees to Syria this week, with more women and children returning rather than men traveling alone. When interviewed, some families reported that the head of household would stay in Jordan for several more months in order to earn money that will support the family’s reintegration inside Syria before joining them.

Iraq

The movement of Syrians through the Peshkhabour border, located between Syria and the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), continued with approximately 300-400 people reportedly crossing into Iraq on a daily basis. Based on sample interviews conducted, most Syrians crossing into Iraq through this border crossing are of Kurdish ethnicity and indicate that they are either coming to the KR-I temporarily for family visits or are using KR-I as a transit point for visits elsewhere and plan to return to Syria afterwards. They are mainly from Al-Hassakeh, Ar-Raqaa and Aleppo governorates.

At the Peshkabour border crossing, since 8 December, 948 Syrians have permanently returned to Syria through official returns processes, including 105 (11%) Syrian refugees registered with UNHCR. Over the past week, UNHCR has noted a slight decrease in the number of registered Syrian refugees returning through Peshkabour, though the overall numbers remain low, with an average of 11 registered refugees returning daily. The number of individuals returning to Aleppo governorate is the highest, with returnees citing the improved security situation and the abolition of compulsory miliary service as the main reasons for their return.

Between 22 and 28 December, 613 Syrians reportedly departed Iraq via the Al-Qaim border crossing, averaging approximately 87 individuals per day, although the status and type of return are not recorded at this crossing point. This marks a slight increase compared to the daily average of 70–80 Syrians prior to 8 December. The Al-Qaim border crossing remains closed for entry into Iraq.

Egypt

Following recent developments in Syria, UNHCR in Egypt continues to see a higher than average number of case closure requests from Syrian refugees. Between 8 and 29 December, a total of 1,448 closure requests involving 2,695 individuals have been submitted to UNHCR, averaging 97 requests per working day compared to the November average of 7 closure requests.

UNHCR continues to provide counseling support to Syrians seeking information about the situation in Syria. The main questions revolve around whether UNHCR Egypt can assist with repatriation support, whether fines for overstays and delayed residence permits can be waived upon exit, if returning to Syria is safe and which routes should be avoided. […]“

Übersetzt:

„Key Highlights:

UNHCR schätzt, dass seit dem 8. Dezember 2024 mehr als 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, und stützt sich dabei auf verschiedene Quellen innerhalb und außerhalb Syriens.

Mit Stand vom 27. Dezember sind seit Anfang Dezember 664.000 Menschen innerhalb Syriens neu vertrieben worden, 75 % davon sind Frauen und Kinder. Rund 486.000 Binnenvertriebene sind inzwischen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt.

Die Unsicherheit in Syrien ist nach wie vor besorgniserregend, und aus mehreren Gouvernements wird von anhaltenden Feindseligkeiten und Opfern unter der Zivilbevölkerung berichtet. In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in Aleppo, wurde auch eine Zunahme der kriminellen Aktivitäten gemeldet.

Länderinformationen

Syrien

UNHCR schätzt, dass seit dem 8. Dezember 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. Dies beruht auf öffentlichen Erklärungen der Aufnahmeländer, Kontakten mit Einwanderungsbehörden innerhalb Syriens und der Grenzüberwachung durch UNHCR und Partner.

Am 30. Dezember berichtete der türkische Innenminister, dass seit dem 8. Dezember 35.114 Syrer freiwillig zurückgekehrt seien. Auch die jordanische Regierung meldete, dass mehr als 22.000 Syrer über Jordanien nach Syrien eingereist sind, darunter 3.100 registrierte Flüchtlinge.

Mit Stand vom 27. Dezember berichtet die IDP Taskforce, dass seit Anfang Dezember rund 664.000 Menschen in ganz Syrien, vor allem in den Gouvernements Idleb und Aleppo, neu vertrieben wurden. Frauen und Kinder machen mehr als drei Viertel der Vertriebenen aus. Inzwischen sind fast 486.000 Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, vor allem in die Gouvernements Hama und Aleppo.

Die anhaltende Unsicherheit - einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Munition - stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, in ihre Heimat zurückzukehren, beeinflussen.

Die vorherrschende Unsicherheit - einschließlich bewaffneter Auseinandersetzungen, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Sprengkörper - stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer beeinflussen, nach Hause zurückzukehren.

UNHCR arbeitet weiterhin mit den Behörden der Übergangsregierung zusammen. Am 29. Dezember fand ein Treffen mit dem Gouverneursamt von Dar'a statt, um die humanitären Bedürfnisse im Gouvernorat zu erörtern. Ebenso besucht UNHCR weiterhin aktive Grenzübergänge, überwacht die Abläufe und hört sich die Prioritäten und Bedürfnisse der Syrer an, die ins Land zurückkehren.

Die Instandsetzung von 200 teilweise beschädigten Häusern im ländlichen Damaskus wurde wiederaufgenommen und wird voraussichtlich im Januar 2025 abgeschlossen sein. Das UNHCR verteilte außerdem grundlegende Hilfsgüter und Winterartikel an Rückkehrerfamilien in den Gouvernements Damaskus, Homs und Idleb sowie an Binnenvertriebene, die in Sammelunterkünften und unfertigen Gebäuden in den Gouvernements Ar-Raqqa und Al-Hassakeh leben.

Libanon

Der Ausreiseverkehr über die offiziellen Grenzübergänge ist nach wie vor gering, aber stetig, vor allem über den Grenzübergang Masnaa, einschließlich derjenigen, die möglicherweise nur für kurze Zeit einreisen, um die Lage in Syrien zu beurteilen. In den letzten zehn Tagen hielten sich jeweils höchstens 100-200 Personen in Sammelstellen auf, die entweder für die Einreise in den Libanon abgefertigt wurden oder nach Syrien zurückkehrten. Eine kleine Anzahl von Familien saß über den Jahreswechsel fest und wurde vom UNHCR und UNICEF unterstützt, während sie auf ihre Einreisegenehmigung warteten.

Am 28. Dezember gab die syrische Botschaft in Beirut bekannt, dass sie ihre konsularischen Dienstleistungen bis auf Weiteres einstellt. Zu den ausgesetzten Dienstleistungen gehören die Ausstellung und Erneuerung von Reisepässen sowie die Überprüfung und Beglaubigung amtlicher Dokumente, einschließlich der Bestätigung von im Libanon ausgestellten Geburtsurkunden.

Türkei

Nach offiziellen Angaben des Innenministers vom 30. Dezember sind seit dem 8. Dezember insgesamt 35.114 syrische Personen freiwillig zurückgekehrt. Der Innenminister wies auch darauf hin, dass zur Gewährleistung eines nahtlosen und effizienten Prozesses nun sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, die zusammen eine tägliche Abfertigungskapazität von 19.000 Personen haben, was eine erhebliche Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen darstellt. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1. Januar bis zum 1. Juli 2025 an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı / Jinderes in Hatay und Çobanbey / Al Rai in Kilis) Besichtigungen organisiert werden.

Jordanien

In einem Medieninterview am 28. Dezember gab Bassam Al-Dahamsheh, Direktor der Direktion für Staatsangehörigkeit und Ausländerangelegenheiten im Innenministerium, bekannt, dass seit dem 6. Dezember rund 22.000 Syrer über Jordanien nach Syrien eingereist sind, darunter 3.100 syrische Flüchtlinge. Diese Gesamtzahl schließt Syrer ein, die Jordanien als Transitland auf ihrem Weg nach Syrien genutzt haben. Der Direktor bekräftigte außerdem, dass Jordanien syrische Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückschicken wird, sondern ihnen die Entscheidung über die Rückführung überlässt. Er wies auch darauf hin, dass syrische Flüchtlinge Jordanien ohne Pass mit internationalen Reisedokumenten verlassen können, die von der syrischen Botschaft ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang bestätigte die jordanische Regierung am 30. Dezember, dass die Asylbewerberbescheinigungen des UNHCR als gültige Reisedokumente für Syrien anerkannt werden, nachdem die syrische Botschaft einen entsprechenden Antrag an das jordanische Außenministerium gerichtet hatte.

Die UNHCR-Teams haben in dieser Woche eine Verschiebung in der Demografie der Rückkehrer nach Syrien festgestellt: Es kehren mehr Frauen und Kinder zurück als allein reisende Männer. Bei der Befragung berichteten einige Familien, dass das Familienoberhaupt noch einige Monate in Jordanien bleiben würde, um Geld zu verdienen, mit dem die Wiedereingliederung der Familie in Syrien unterstützt werden soll, bevor sie nachkommen.

Irak

Die Bewegung von Syrern über die Peshkhabour-Grenze zwischen Syrien und der irakischen Region Kurdistan (KR-I) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300-400 Personen in den Irak einreisen. Ausgehend von Stichprobeninterviews sind die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Volkszugehörigkeit und geben an, dass sie entweder vorübergehend zu Familienbesuchen in die KR-I kommen oder die KR-I als Durchgangsstation für Besuche in anderen Ländern nutzen und anschließend nach Syrien zurückkehren wollen. Sie kommen hauptsächlich aus den Gouvernements Al-Hassakeh, Ar-Raqaa und Aleppo.

Am Grenzübergang Peshkabour sind seit dem 8. Dezember 948 Syrer im Rahmen offizieller Rückkehrverfahren dauerhaft nach Syrien zurückgekehrt, darunter 105 (11 %) beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge. In der vergangenen Woche hat UNHCR einen leichten Rückgang der Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge, die über Peshkabour zurückkehren, festgestellt, obwohl die Gesamtzahl mit durchschnittlich 11 registrierten Flüchtlingen pro Tag weiterhin niedrig ist. Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des obligatorischen Militärdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr anführen.

Zwischen dem 22. und 28. Dezember verließen Berichten zufolge 613 Syrer den Irak über den Grenzübergang Al-Qaim, im Durchschnitt etwa 87 Personen pro Tag, wobei der Status und die Art der Rückkehr an diesem Grenzübergang nicht erfasst werden. Dies bedeutet einen leichten Anstieg gegenüber dem Tagesdurchschnitt von 70-80 Syrern vor dem 8. Dezember. Der Grenzübergang Al-Qaim bleibt für die Einreise in den Irak geschlossen.Ägypten

Nach den jüngsten Entwicklungen in Syrien verzeichnet das UNHCR in Ägypten weiterhin eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Anträgen auf Schließung von Fällen syrischer Flüchtlinge. Zwischen dem 8. und 29. Dezember wurden insgesamt 1.448 Anträge auf Schließung von 2.695 Personen bei UNHCR eingereicht, was einem Durchschnitt von 97 Anträgen pro Arbeitstag entspricht, verglichen mit dem Durchschnitt von 7 Anträgen im November.

UNHCR bietet Syrern, die sich über die Lage in Syrien informieren wollen, weiterhin Beratungsleistungen an. Die wichtigsten Fragen drehen sich darum, ob UNHCR Ägypten bei der Rückführung unterstützen kann, ob Geldstrafen für überzogene Aufenthaltsgenehmigungen bei der Ausreise erlassen werden können, ob die Rückkehr nach Syrien sicher ist und welche Routen vermieden werden sollten. [...]“

1.3.4. Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #9, vom 10.01.2025

„Key Highlights

UNHCR estimates that more than 125,000 Syrians have returned to the country since the fall of the Assad government one month ago. The primary areas of return are Aleppo, Ar-Raqqa and Dar’a.

In the last month, UNHCR has gradually resumed programming throughout the country. Interventions include shelter repairs and winterization, provision of critical basic assistance to the most vulnerable, and ongoing protection services through 102 open community centres across Syria. UNHCR and partners are also present at several border crossing points to observe immigration processes, provide immediate assistance and speak with people returning home about their experiences and priorities.

Insecurity remains a concern. Clashes between the new authorities and armed groups are ongoing, particularly in eastern Aleppo and coastal areas. There are regular reports of unexploded ordnance causing civilian casualties. Humanitarian access also remains a challenge, notably in areas of northeast Syria where the latest hostilities have damaged critical infrastructure.

[…]

Country updates

Syria

As of 8 January, UNHCR estimates that more than 125,000 Syrians have returned in the one month following the change in government, primarily to Aleppo, Ar-Raqqa and Dar’a. This is based on a triangulation of information from both outside and inside Syria, including official government data, and includes Syrians refugees who are registered with UNHCR as well as other groups of Syrians.

Of the 1.1 million people internally displaced by the escalation of hostilities at the end of November, approximately 627,000 people remain newly displaced, 75% of whom are women and children. Meanwhile, nearly 523,000 people have returned to their areas of origin, mainly in Hama and Aleppo governorates.

On 4 January, Turkish authorities transferred the management of all border crossings with Türkiye in northern Aleppo (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama and Jinderes) to Syrian caretaker authorities.

Ongoing clashes are still reported across the country, and damage to infrastructure, particularly in the northeast, remains an impediment to humanitarian access and delivery. Civilian casualties due to remnants of war occur almost daily. Between 27 November and 5 January 2025, the Syria Civil Defence (White Helmets) reported that at least 32 civilians have been killed by explosions of war remnants.

UNHCR’s assistance and early recovery programming for IDPs and returnees are fully up and running. In Aleppo, UNHCR has resumed installation of shelter repair kits for returning families and solarization of rehabilitated health centres. Distribution of core relief items and winterization materials to the most vulnerable is ongoing, including in As-Sweida, Dar’a, Aleppo and Qamishli governorates. In Dar’a, UNHCR and partners are also providing immediate support to families crossing through Nassib border point and rehabilitating damaged apartments. In Deir-ez-Zor, a community-led initiative to rehabilitate the water and sanitation facilities, doors, and windows of a primary school was finalized. In order to improve reception conditions, UNHCR is supporting maintenance of immigration facilities at the Jdaidet Yabous border crossing point, which had been looted in early December.

In response to the growing needs, UNHCR assisted more than 80,000 people with critical protection services via community centres across the country from 27 November until the end of 2024.

Türkiye

As of 1 January, Çobanbey / Al Rai and Zeytindalı / Jinderes border crossings are open for processing go-and-see visits. According to the Presidency of Migration Management, go-and-see visits can be conducted a maximum of three times by the head of household. If the head of household is unable to exit, another adult family member can go instead. Those who use their authorized exit right must re-enter Türkiye from the same gate they exited. Between 1-8 January, 1,766 people have utilized this temporary visit to travel to Syria.

On 9 January, Minister of Interior Ali Yerlikaya visited Cilvegözü / Bab al Hawa border crossing where he announced that 52,622 people have voluntarily returned to Syria from Türkiye since 8 December. The Minister noted that the voluntary return process is carried out in accordance with national and international law, with UNHCR witnessing the process.

Lebanon

Three official border crossings remain open between Lebanon and Syria, with the Masnaa official border crossing in Bekaa being the only crossing open for vehicle traffic. Movements continue on a daily basis at a low but steady rate with approximately 1,000-1,500 crossings per day at the official border crossings, mostly through Masnaa. Irregular and often pendular movements continue to take place through unofficial crossing points; while numbers are more difficult to quantify, these crossings are more likely to be shorter visits to and from Syria.

As of 7 January, the government’s Disaster Risk Management reports approximately 87,000 arrivals from Syria in Baalbek Governorate, including 20,000 Lebanese. Among the arrivals, some 35,000 people, mostly Syrians, are living in 187 informal Collective Shelters and another 52,000 are living in the community. These numbers have remained quite static since the fall of the previous government in Syria. UNHCR undertook a mission to Al Qasr and Hermel on 3 January, meeting with the mayor and visiting three collective sites together with UNICEF and OCHA. Heating/fuel, hygiene facilities and food are urgently needed, with cross-sectoral assistance ongoing.

On 6 January, the Syrian embassy in Beirut stated that the issuance of valid return documents (laissez-passer) for Syrians was currently free of charge until new directives are implemented.

Jordan

While the total number of Syrians crossing from Jordan to Syria is significantly higher, at least some 5,100 Syrian refugees registered with UNHCR returned to Syria in December 2024, most of them following the fall of the Assad regime. This brings the total number of registered refugees returning from Jordan in 2024 to some 17,200, representing a significant increase compared to previous months in 2024 as well as to previous years. The number of refugee returns in December 2024 surpassed the total number of returns in all of 2023, which numbered some 4,400. UNHCR is aware that the daily average of registered refugees returning in January 2025 has increased. Many refugees returning from Jordan to Syria originate from Dar’a, though an increasing proportion originate from other areas in Syria, especially Homs. Refugees returned from urban and rural areas of Jordan primarily.

In December, 64% of those returning were men/boys and 36% were women and girls. Of these, 36% were complete family units, meaning that all members of the family were traveling back together. Children (both boys and girls) represent around 27% of total returnees throughout the month, and elderly around 5% of returnees.

Notable numbers of buses from Queen Alia International Airport in Amman are transporting passengers to the Syrian border. The passengers arrived predominantly from Europe, with some coming from the Gulf. Most of the passengers are Syrians who hope to visit their family and friends inside Syria temporarily.

UNHCR’s helpline continued receiving calls from Syrian refugees with questions about returns, often seeking clarity on exit formalities to prepare for their return to Syria. Additionally, UNHCR holds regular focus group discussions with refugee communities. Over the past few days, concerns have been raised about private transportation charges. Additionally, UNHCR received reports that refugees were charged fees by transportation companies at the border, which reportedly requested service fees both for transport and the completion of the luggage manifest. However, refugees in Jordan are exempted from customs fees with valid documents.

Financial challenges remain a key concern for refugees’ decisions to return, with the cost of transportation to Syria being significant. In Zata’ari refugee camp, shop owners in the informal market street observed that residents have considerably reduced their consumption of non-food items, presumably in order to save money.

Iraq

An estimated 2,000 Syrians permanently returned from Iraq since 8 December, including 159 Syrians registered with UNHCR. These returns occurred through both the Peshkabour border crossing, located between Syria and the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), and the Al-Qaim border crossing in Federal Iraq.

Over the past week, UNHCR has noted a slight decrease in the number of registered Syrian refugees returning through Peshkabour. The overall numbers remain low, with an average of 7 Syrian refugees returning daily. Most Syrian refugees who have returned over the last week have returned to Al-Hassakeh, followed by Aleppo, with returnees citing the improved security situation and the high cost of living in KR-I as the main reasons for their return.

The movement of Syrians crossing into Iraq through the Peshkhabour border continued with approximately 500 people on a daily basis. This number increased from previous weeks mainly due to individuals travelling to celebrate the new year with family abroad. Based on sample interviews conducted, most Syrians crossing into Iraq through this border crossing are of Kurdish ethnicity and indicate that they are either coming to the KR-I temporarily for family visits or are using KR-I as a transit point for travel elsewhere and plan to return to Syria afterwards. They are mainly from Al-Hassakeh, Ar-Raqqa and Aleppo. The Al-Qaim border crossing in Federal Iraq remains closed for entry into Iraq.

Egypt

Between 8 December 2024 and 4 January 2025, 1,810 case closure requests involving 3,374 individuals have been submitted by Syrian refugees in Egypt, averaging 99 requests per day compared to the November 2024 average of 7.

The Government of Egypt introduced stricter entry requirements for all Syrian nationals starting 17 December 2024. The new requirements stipulate that Syrians holding European, American, Canadian, and Gulf country residencies obtain visas and security approvals from Egyptian embassies abroad before traveling to Egypt. This change cancels previous exemptions that allowed Syrians holding residencies in the above-mentioned countries to enter without security clearance. UNHCR is currently analysing the potential protection implications of this change.

On 2 January, the Syrian embassy in Cairo stated via their Facebook page that new measures to facilitate the return home of Syrian nationals had been introduced, including free document certification and a one-time six-month passport extension. The statement notes that the fee exemptions apply only to the document certification process and exclude other services. […]“

Übersetzt:

„Key Highlights:

Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem Sturz der Assad-Regierung vor einem Monat mehr als 125.000 Syrer in das Land zurückgekehrt. Die Hauptgebiete der Rückkehr sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a.

Im letzten Monat hat das UNHCR seine Programme im ganzen Land schrittweise wiederaufgenommen. Zu den Maßnahmen gehören die Instandsetzung von Unterkünften und die Überwinterung, die Bereitstellung wichtiger grundlegender Hilfsgüter für die am stärksten gefährdeten Menschen und die laufende Bereitstellung von Schutzdiensten durch 102 offene Gemeindezentren in ganz Syrien. UNHCR und seine Partner sind auch an mehreren Grenzübergängen präsent, um die Einwanderungsprozesse zu beobachten, Soforthilfe zu leisten und mit den Rückkehrern über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen.

Die Unsicherheit bleibt ein Problem. Vor allem im Osten Aleppos und in den Küstengebieten kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen den neuen Behörden und bewaffneten Gruppen. Es gibt regelmäßig Berichte über nicht explodierte Sprengkörper, die Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Auch der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor eine Herausforderung, vor allem in den Gebieten im Nordosten Syriens, wo die jüngsten Kampfhandlungen wichtige Infrastrukturen beschädigt haben.

Länderinformationen

Syrien

Mit Stand vom 8. Januar schätzt UNHCR, dass in dem einen Monat nach dem Regierungswechsel mehr als 125.000 Syrer zurückgekehrt sind, vor allem nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. Diese Zahl basiert auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst sowohl beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge als auch andere Gruppen von Syrern.

Von den 1,1 Millionen Menschen, die durch die Eskalation der Feindseligkeiten Ende November innerhalb des Landes vertrieben wurden, sind etwa 627.000 Menschen neu vertrieben worden, 75 % davon sind Frauen und Kinder. Inzwischen sind fast 523.000 Menschen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, hauptsächlich in die Gouvernements Hama und Aleppo.

Am 4. Januar übergaben die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Übergangsbehörden.

Aus dem ganzen Land wird von anhaltenden Kämpfen berichtet, und die Beschädigung der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, behindert nach wie vor den Zugang zu und die Versorgung mit humanitärer Hilfe. Fast täglich gibt es Opfer unter der Zivilbevölkerung, die durch Kriegsüberreste verursacht werden. Zwischen dem 27. November und dem 5. Januar 2025 wurden nach Angaben des syrischen Zivilschutzes (White Helmets) mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet.

Die Hilfs- und Wiederaufbauprogramme des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind voll angelaufen. In Aleppo hat UNHCR die Installation von Reparatursets für Unterkünfte für zurückkehrende Familien und die Solarisierung der wiederaufgebauten Gesundheitszentren wiederaufgenommen. In den Gouvernements As-Sweida, Dar'a, Aleppo und Qamishli werden weiterhin die wichtigsten Hilfsgüter und Materialien für die Überwinterung an die Bedürftigsten verteilt. In Dar'a leisten UNHCR und seine Partner außerdem Soforthilfe für Familien, die den Grenzübergang Nassib passieren, und setzen beschädigte Wohnungen wieder instand. In Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geleitete Initiative zur Instandsetzung der Wasser- und Sanitäranlagen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt UNHCR die Instandsetzung der Einwanderungseinrichtungen am Grenzübergang Jdaidet Yabous, der Anfang Dezember geplündert worden war.

Als Reaktion auf den wachsenden Bedarf unterstützte das UNHCR vom 27. November bis Ende 2024 mehr als 80.000 Menschen mit wichtigen Schutzleistungen über Gemeindezentren im ganzen Land.

Türkei

Seit dem 1. Januar sind die Grenzübergänge Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes für die Bearbeitung von Go-and-see-Besuchen geöffnet. Nach Angaben des Präsidiums für Migrationsmanagement können Go-and-see-Besuche maximal dreimal vom Haushaltsvorstand durchgeführt werden. Wenn das Familienoberhaupt nicht ausreisen kann, darf stattdessen ein anderes erwachsenes Familienmitglied ausreisen. Diejenigen, die von ihrem Ausreiserecht Gebrauch machen, müssen über das gleiche Tor wieder in die Türkei einreisen, über das sie ausgereist sind. Zwischen dem 1. und 8. Januar haben 1.766 Personen von dieser vorübergehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, um nach Syrien zu reisen.

Am 9. Januar besuchte Innenminister Ali Yerlikaya den Grenzübergang Cilvegözü / Bab al Hawa, wo er bekannt gab, dass seit dem 8. Dezember 52.622 Personen freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Der Minister wies darauf hin, dass die freiwillige Rückkehr im Einklang mit nationalem und internationalem Recht erfolgt, wobei UNHCR den Prozess beobachtet.

Libanon

Drei offizielle Grenzübergänge bleiben zwischen Libanon und Syrien geöffnet, wobei der offizielle Grenzübergang Masnaa in Bekaa der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Übergang ist. Der tägliche Grenzverkehr ist zwar gering, aber stetig und beläuft sich auf etwa 1.000 bis 1.500 Grenzübertritte pro Tag an den offiziellen Grenzübergängen, hauptsächlich über Masnaa. Unregelmäßige und oft pendelnde Bewegungen finden weiterhin an inoffiziellen Grenzübergängen statt; die Zahlen sind zwar schwieriger zu beziffern, doch handelt es sich bei diesen Grenzübertritten wahrscheinlich eher um kürzere Besuche von und nach Syrien.

Mit Stand vom 7. Januar meldete der Katastrophenschutz der Regierung rund 87.000 Ankömmlinge aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter 20.000 Libanesen. Von den Neuankömmlingen leben etwa 35.000 Menschen, hauptsächlich Syrer, in 187 informellen Sammelunterkünften und weitere 52.000 in der Gemeinde. Diese Zahlen sind seit dem Sturz der vorherigen Regierung in Syrien relativ konstant geblieben. UNHCR unternahm am 3. Januar eine Mission nach Al Qasr und Hermel, wo sie mit dem Bürgermeister zusammentrafen und gemeinsam mit UNICEF und OCHA drei Sammelunterkünfte besuchten. Heizung/Brennstoff, Hygieneeinrichtungen und Nahrungsmittel werden dringend benötigt, wobei die sektorübergreifende Hilfe noch andauert.

Am 6. Januar erklärte die syrische Botschaft in Beirut, dass die Ausstellung gültiger Rückkehrdokumente (Laissez-passer) für Syrer derzeit kostenlos ist, bis neue Richtlinien umgesetzt werden.

Jordanien

Während die Gesamtzahl der Syrer, die von Jordanien nach Syrien übersetzen, deutlich höher ist, kehrten im Dezember 2024 mindestens rund 5.100 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge nach Syrien zurück, die meisten von ihnen nach dem Sturz des Assad-Regimes. Damit steigt die Gesamtzahl der registrierten Flüchtlinge, die im Jahr 2024 aus Jordanien zurückkehren, auf etwa 17.200, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den vorangegangenen Monaten des Jahres 2024 und den Vorjahren bedeutet. Die Zahl der Flüchtlingsrückkehrer im Dezember 2024 übertraf die Gesamtzahl der Rückkehrer im gesamten Jahr 2023, die sich auf rund 4.400 belief. UNHCR ist bekannt, dass der Tagesdurchschnitt der registrierten Flüchtlinge, die im Januar 2025 zurückkehren, gestiegen ist. Viele Flüchtlinge, die von Jordanien nach Syrien zurückkehren, stammen aus Dar'a, doch ein zunehmender Anteil kommt aus anderen Gebieten in Syrien, insbesondere aus Homs. Die Flüchtlinge kehrten vor allem aus städtischen und ländlichen Gebieten Jordaniens zurück.

Im Dezember waren 64 % der Rückkehrer Männer/Jungen und 36 % Frauen und Mädchen. Bei 36 % dieser Personen handelte es sich um komplette Familienverbände, d. h. alle Familienmitglieder reisten gemeinsam zurück. Der Anteil der Kinder (Jungen und Mädchen) an der Gesamtzahl der Rückkehrer lag im gesamten Monat bei etwa 27 %, der Anteil der älteren Menschen bei etwa 5 % der Rückkehrer.

Vom internationalen Flughafen Queen Alia in Amman aus transportieren zahlreiche Busse Passagiere an die syrische Grenze. Die Passagiere kommen vor allem aus Europa, einige auch aus der Golfregion. Bei den meisten Passagieren handelt es sich um Syrer, die hoffen, ihre Familie und Freunde in Syrien vorübergehend besuchen zu können.

Bei der Helpline des UNHCR gingen weiterhin Anrufe von syrischen Flüchtlingen ein, die Fragen zur Rückkehr hatten und häufig Klarheit über die Ausreiseformalitäten zur Vorbereitung ihrer Rückkehr nach Syrien suchten. Darüber hinaus führt der UNHCR regelmäßig Fokusgruppendiskussionen mit Flüchtlingsgemeinschaften durch. In den letzten Tagen wurden Bedenken hinsichtlich der Gebühren für private Transporte geäußert. UNHCR hat Berichte erhalten, wonach Flüchtlinge an der Grenze von Transportunternehmen Gebühren für den Transport und das Ausfüllen des Gepäckverzeichnisses verlangt haben. Allerdings sind Flüchtlinge in Jordanien mit gültigen Dokumenten von den Zollgebühren befreit.

Finanzielle Probleme sind nach wie vor ein Hauptgrund für die Entscheidung der Flüchtlinge, zurückzukehren, wobei die Kosten für den Transport nach Syrien erheblich sind. Im Flüchtlingslager Zata'ari beobachteten die Ladenbesitzer in der informellen Marktstraße, dass die Bewohner ihren Konsum von Nicht-Lebensmitteln erheblich eingeschränkt haben, vermutlich um Geld zu sparen.

Irak

Seit dem 8. Dezember sind schätzungsweise 2.000 Syrer dauerhaft aus dem Irak zurückgekehrt, darunter 159 Syrer, die beim UNHCR registriert sind. Diese Rückkehr erfolgte sowohl über den Grenzübergang Peshkabour zwischen Syrien und der Region Kurdistan im Irak (KR-I) als auch über den Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak.

In der vergangenen Woche hat das UNHCR einen leichten Rückgang der Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge festgestellt, die über Peshkabour zurückkehren. Die Gesamtzahl bleibt mit durchschnittlich 7 syrischen Flüchtlingen pro Tag niedrig. Die meisten syrischen Flüchtlinge, die in der letzten Woche zurückgekehrt sind, kehrten nach Al-Hassakeh zurück, gefolgt von Aleppo, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die hohen Lebenshaltungskosten in KR-I als Hauptgründe für ihre Rückkehr angaben.

Die Bewegung von Syrern, die über die Grenze von Peshkhabour in den Irak einreisen, setzte sich mit täglich etwa 500 Personen fort. Diese Zahl ist im Vergleich zu den vorangegangenen Wochen gestiegen, was vor allem auf Personen zurückzuführen ist, die das neue Jahr mit ihrer Familie im Ausland feiern wollten. Aus den durchgeführten Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Volkszugehörigkeit sind und angeben, dass sie entweder vorübergehend zu Familienbesuchen in die KR-I kommen oder die KR-I als Transitpunkt für Reisen in andere Länder nutzen und anschließend nach Syrien zurückkehren wollen. Sie kommen hauptsächlich aus Al-Hassakeh, Ar-Raqqa und Aleppo. Der Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak bleibt für die Einreise in den Irak geschlossen.

Ägypten

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 4. Januar 2025 wurden von syrischen Flüchtlingen in Ägypten 1.810 Anträge auf Schließung von Fällen gestellt, die 3.374 Personen betrafen. Das sind durchschnittlich 99 Anträge pro Tag, verglichen mit dem Durchschnitt von November 2024 (7).

Die ägyptische Regierung hat ab dem 17. Dezember 2024 strengere Einreisebestimmungen für alle syrischen Staatsangehörigen eingeführt. Die neuen Anforderungen sehen vor, dass Syrer mit Wohnsitz in Europa, den USA, Kanada und den Golfstaaten vor der Einreise nach Ägypten ein Visum und eine Sicherheitsgenehmigung von den ägyptischen Botschaften im Ausland einholen müssen. Mit dieser Änderung werden frühere Ausnahmeregelungen aufgehoben, die es Syrern mit Wohnsitz in den oben genannten Ländern ermöglichten, ohne Sicherheitsüberprüfung einzureisen. Der UNHCR prüft derzeit die möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf den Schutz.

Am 2. Januar teilte die syrische Botschaft in Kairo auf ihrer Facebook-Seite mit, dass neue Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland eingeführt worden seien, darunter die kostenlose Beglaubigung von Dokumenten und eine einmalige Verlängerung des Reisepasses um sechs Monate. In der Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Gebührenbefreiung nur für die Dokumentenbeglaubigung gilt und andere Dienstleistungen ausgeschlossen sind. [...]“

1.3.5. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatdendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024:

„ […]

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2023-07-14 13:52 […]

Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)

Letzte Änderung 2024-03-13 15:02

Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023).

Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […]“

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-03-12 16:09

[…]

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021)

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).

HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024).

In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). […]“

1.3.6. Auszug aus der EUAA County Guidance vom April 2024

„ […]

3.4 Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen

Letzte Aktualisierung: April 2024

[…]

Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation für die Befreiung der Levante (HTS) ist eine Koalition islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die von der EU, den Vereinten Nationen und vielen Staaten weiterhin als terroristische Organisation geführt wird [Sicherheit2023, 1.4.4, S. 30, Sicherheit 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS besteht aus mehreren bewaffneten Fraktionen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah Front). Sie behält ihre Macht durch die syrische Heilsregierung, die als „politischer Arm“ der Gruppe fungiert. [Sicherheit2022, 2.1.2, S. 69; Akteure, 4.1.1, S. 50]

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Herkunft, seinem Aufwachsen und zu seiner Ausbildung gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Syrien beruhen auf den im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Zwar gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch an, dass er Syrien zu Fuß in den Libanon verlassen habe, korrigierte jedoch bereits vor dem BFA seine Angaben glaubhaft und bestätigte diese nochmals in der mündlichen Verhandlung (Erstbefragungs S. 3, Einvernahme BFA S. 5, 7f, VH-Protokoll S. 4f). Die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich am 16.11.2022 ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (Einvernahme BFA S. 6f, VH-Protokoll S. 6f).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Vergangenheit öfters psychiatrisch behandelt worden sei und zuletzt vor ca. zehn Monaten stationär im Krankenhaus aufgenommen gewesen sei. Aktuell gehe es ihm gut und er müsse keine Medikamente einnehmen (VH-Protokoll S. 3f).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind. Auch in seiner Stellungnahme vom 16.01.2025 vertritt der Beschwerdeführer keine andere Ansicht.

Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Der Karte https://syria.liveuamap.com/ ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, mit Ausnahme von zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien, mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt.

Ebenso wenig bestehen den länderspezifischen Quellen zufolge im Herkunftsort des Beschwerdeführers Einfluss- oder Kontrollbefugnisse des IS. Wie bereits ausgeführt, steht der Herkunftsort unter der vollständigen Kontrolle der HTS.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht abgeleistet hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge des Verfahrens und erscheint aufgrund des Umstandes, dass er Syrien bereits im Alter von 17 Jahren verlassen hat, auch plausibel (Einvernahme BFA S. 8-11, VH-Protokoll S. 6).

Die Feststellungen zur Ausreise seiner Brüder und deren diesbezüglicher Motive ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (Einvernahme BFA S. 6-11, VH-Protokoll S. 7).

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer in Syrien weder Kontakt noch Probleme mit der HTS hatte, konnte aufgrund seines Vorbringens festgestellt werden, dem keinerlei Bezugspunkte zur HTS zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsort vor dem Machtübergang an die HTS durch das syrische Regime kontrolliert wurde, stützte sein gesamtes Vorbringen im Asylverfahren auf seine Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Krieg und die Gefahr, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden. Weder vor der belangten Behörde oder dem Gericht noch im Rahmen seiner aktuell abgegebenen Stellungnahme vom 16.01.2025 machte er Befürchtungen im Zusammenhang mit der HTS geltend. Schließlich konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der von sich selbst angab, niemals politisch tätig gewesen zu sein (VH-Protokoll S. 6), auch keine gegen die HTS gerichtete Meinung entnommen werden.

2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Schwierigkeiten aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte, gründet auf dem Umstand, dass er die darauf gerichtete Frage explizit verneinte (Einvernahme BFA S. 10).

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.

Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Der Bericht lässt keinen Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

3.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung, die auf eine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention hindeuten könnte, nicht feststellbar gewesen sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:

3.1.3.1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers:

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Daraa geboren und wuchs im Stadtteil XXXX in familiärer Einbettung auf. Die Stadt XXXX kann sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Heimatregion des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dies deckt sich auch mit dem im Verfahren zu Tage getretenen Verständnis des Beschwerdeführers über seinen Heimatort.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, befindet sich die Heimatregion des Beschwerdeführers aktuell unter der vollständigen Kontrolle der HTS.

3.1.3.2. Zum Fluchtvorbringen betreffend das syrische Assad-Regime:

Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er habe Syrien wegen des Krieges und seiner Verpflichtung, den Wehrdienst beim syrischen Militär ableisten zu müssen, verlassen.

Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr, wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee, weiters auf eine Reflexverfolgung aufgrund seiner ausgereisten Brüder und auf seine Asylantragstellung im Ausland bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position on Returns to Syria, December 2024).

3.1.3.3. Zum ergänzenden Vorbringen mit Stellungnahme vom 16.01.2025:

Ergänzend zu seinem bisher erstatteten Fluchtvorbringen brachte der Beschwerdeführer sodann auf gerichtlichen Auftrag zum im Dezember 2024 erfolgten Umsturz in der Arabischen Republik Syrien mit Stellungnahme vom 16.01.2025 vor, dass die Situation völlig neu zu betrachten sei, da es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen werde. Es würden weitere Unsicherheitsfaktoren bestehen und werde vor einem Wiedererstarken des IS gewarnt; die humanitäre Lage sei weiterhin katastrophal. UNHCR rufe alle Staaten dazu auf, weiterhin keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien durchzuführen.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16.01.2025 keine individuell auf seine Person bezogenen Verfolgungssituationen dargetan hat.

Soweit der Beschwerdeführer eine bisher brutale Vorgangsweise der HTS anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass der HTS zwar in der Vergangenheit im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen wurden, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der nun dominierenden Akteure, was ebenfalls gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale spricht.

Auch eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die HTS erscheint in Anbetracht ihrer großflächigen Gebietsgewinne als nicht wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das Assad-Regime verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsgebiet lebende Zivilbevölkerung laut den Länderinformationen nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Verfolgungsgefahr respektive Zwangsrekrutierung seitens der HTS drohen würde, sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen und ist dies daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.01.2025 allgemein gehalten die Befürchtung äußert, es könne zu einem Erstarken des IS kommen, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht dargelegt wurde, welche konkrete den Beschwerdeführer betreffende Gefahr sich daraus ergeben sollte. Darüber hinaus sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS hervorgekommen. Ferner finden sich in den Länderinformationen keinerlei Hinweise darauf, dass der IS wieder erstarkt ist bzw. in der nächsten Zeit wieder an Macht gewinnen wird. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch ein erneutes Erstarken des IS ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 16.01.2025 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 15 Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Ob im Lichte der geänderten Umstände in Syrien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung des –zum Entscheidungszeitpunkt aufrechten – Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin vorliegen, wird die belangte Behörde im Rahmen eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen haben.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

3.1.4. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Im Übrigen ist nochmals darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner individuellen Situation zum Entscheidungszeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde bereits zuerkannt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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