JudikaturBVwG

W170 2298330-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 2025

Spruch

W170 2298330-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. 1372466107-232047407, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist Araber und Sunnit.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10.07.2024, 12 Hv 70/24v, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223, 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er am 08.10.2023 in Schwechat/Mannswörth am Flughafen im Zuge der internationalen Einreise nach Österreich eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen gefälschten belgischen Reisepass, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, und zwar seiner Nationalität bzw. eines Rechts, und zwar seiner Berechtigung, sich als belgischer Staatsangehöriger im EU-Raum aufzuhalten, gebraucht hat, indem er diese im Zuge einer Personenkontrolle vorwies.

Noch am 29.04.2025 hat der Beschwerdeführer – mit der oben genannten Verurteilung konfrontiert – vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er den Reisepass von seinem Schlepper erhalten habe, der ihm gesagt habe, dass „diese Reisepässe speziell für syrische Flüchtlinge und humanitäre Fälle geeignet sind.“ und „dass solche Reisepässe von der UNO ausgestellt worden sind.“. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass der Reisepass echt sei.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 26.07.2024, Zl. 1372466107-232047407, abgewiesen, dem jedoch mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Bescheid wurde am 30.07.2024 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 23.08.2024 bei der Behörde eingebracht.

1.3. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen, auf ihn ausgestellten syrischen Reisepasses mit der XXXX , dieser ist bis zum 22.11.2028 gültig. Der Reisepass wurde laut dem Aufdruck in Idlib ausgestellt, der Beschwerdeführer behauptet, dass das Dokument aber disloziert in Hama ausgestellt worden ist.

Im Reisepass finden sich ein syrischer Ausreisestempel vom 29.09.2023, Grenzübergang Nasib, nach Jordanien sowie ein korrespondierender jordanischer Einreisestempel und ein jordanischer Ausreisestempel vom 07.10.2023; weitere Eintragungen sind (außerhalb der Datenseiten) nicht zu finden.

Der Formularvordruck des Dokuments ist authentisch, das Dokument ist unverfälscht, auch hinsichtlich der Stempel ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.

1.4. Der Beschwerdeführer hat angegeben, sich – solange er in Syrien war – sowohl im XXXX , ca. 10km von der Stadt Ras-Al-Ain entfernt, wo er bzw. seine Familie Ackerland gehabt hätten als auch in der Stadt Al Raqqa, wo er ein Immobilienbüro gehabt hätte, aufgehalten zu haben. Er bzw. seine Familie hätten sich je nach Sicherheitslage da oder dort aufgehalten, grundsätzlich sechs Monate im XXXX und sechs Monate in der Stadt Al Raqqa. Weiters gab er an Syrien von Al Raqqa aus verlassen zu haben, und dass seine Frau und Kinder sich auch in Al Raqqa aufhalten würden.

Dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt.

Im XXXX hat die FSA bzw. die mit der türkischen Armee verbündeten Milizen und die türkische Armee die Macht in der Hand, in Al Raqqa hat die kurdische Selbstverwaltung die Macht in der Hand.

1.5. Vor der Behörde hat der Beschwerdeführer neben Gründen für eine Verfolgung durch das Regime unter Assad angegeben, im XXXX zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, jemanden getötet zu haben bzw. dass sein Cousin jemanden getötet habe und ihm deshalb nunmehr Blutrache drohe, er habe daher 2017 das XXXX verlassen müssen und sei erst Ende 2019, als die FSA das Dorf übernommen habe, zurückgekehrt, da die Feinde mit den „DKS“ (Demokratischen Kräften Syriens = kurdische Selbstverwaltung) gearbeitet hätten. Die FSA habe dem Beschwerdeführer aber vorgeworfen, dass er mit den Kurden zusammengearbeitet habe, er sei verhaftet und vor Gericht gestellt worden. Nach der Verhandlung habe er 500 Dollar zahlen und den Ort verlassen müssen.

Weiters habe er in Al Raqqa Probleme mit den Kurden bekommen, weil er über diese schlecht gesprochen habe, es sei zu mehreren Bedrohungen und zu einem Angriff mit einem Fahrzeug gekommen. Auch sei die Familie, die dem Beschwerdeführer Blutrache geschworen habe, diesem in Al Raqqa „näher gekommen“.

Diese Fluchtgründe wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht in den groben Zügen wiederholt, hier hat er weiters angegeben, dass man ihn für den Kampf seiner „Familienstämme“ gegen die SDF hätte zwangsrekrutieren wollen.

1.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm in Al Raqqa drohenden Verfolgung ist in sich widersprüchlich, es ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Dem Beschwerdeführer kommt keine persönliche Glaubwürdigkeit zu.

1.7. Zur Lage in Syrien wird festgestellt:

Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt

Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde.

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 8. Dezember 2024; siehe auch: BBC, 8. Dezember 2024, DW, 9. Dezember 2024).

Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters, 8. Dezember 2024). Mit 11. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR, 11. Dezember 2024).

Der Grenzübergang Fishkabour bei Semalka ist in der Hand der SDF und kann auch durch zivile Personen – so er offen ist – passiert werden.

1.8. Im AANES-Gebiet bzw. im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung droht (politisch unauffälligen) syrischen Arabern und/oder Sunniten keine Verfolgung aus Gründen der Ethnie (Rasse), Religion oder Nationalität.

Es ist nicht zu erkennen, dass die SDF dem Beschwerdeführer – aus welchem Grund auch immer – eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde oder diesen einer (unerwünschten) sozialen Gruppe zurechnen würde.

Dem Beschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung von Seiten des SDF.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, sowie aus dem in das Verfahren eingeführte, oben genannte Urteil des Landesgerichts Klagenfurt; dass dieses rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Strafregisterauskunft, der die Parteien nicht entgegengetreten sind.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers zu der dem genannten Urteil zugrundeliegenden Handlung ergibt sich aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2025 (Verh.-Schr., S. 5).

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der im Akt einliegenden, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Kopie der Datenseiten und der Seiten mit Stempel des Reisepasses auf AS 185, der den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Übersetzung der Stempel auf AS 147 und dem den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen, in sich schlüssigen Untersuchungsbericht der LPD Kärnten vom 03.06.2024, PAD/24/00945445/001/KRIM auf AS 207 ff.

2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, die auch mit der Angabe im Reisepass, dass der Beschwerdeführer in „Raqa“ geboren ist, in Einklang zu bringen ist. Wie unter 1.6. festgestellt, fehlt dem Beschwerdeführer zwar die persönliche Glaubwürdigkeit, aber werden diese Angaben der Beschwerde als wahr unterstellt, zumal diese zu keiner Titelgewährung führen (siehe hiezu 1.6., 1.7. und 3.).

Hinsichtlich der Feststellung, wer im XXXX bzw. in der Stadt Al Raqqa die Macht in der Hand hat, ist insbesondere auf den Bericht der EUAA, Syria: Country Focus, März 2025 (siehe die Karte auf S. 15 und die S. 16 ff) und eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen. All diese Dokumente wurden den Parteien vorgehalten, sie sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Behörde.

2.5. Dass das Vorbringen zur dem Beschwerdeführer (nach seinem Vorbringen) in Al Raqqa drohenden Verfolgung widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig ist, ergibt sich aus der Vielzahl der Widersprüche im Vorbringen, die sich inbesondere auch nicht durch eine schlechte Bildung (der Beschwerdeführer hat maturiert und – wenn auch nicht abgeschlossen – Veterinärmedizin studiert) erklären lassen:

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer die erste Bedrohung – man habe ihm gedroht, ihm die Zunge herauszuschneiden, wenn er weiter schlecht für die SDF rede – auf Februar oder März 2023 (Verh.-Schr. S. 13) zeitlich eingeordnet, während es vor der Behörde noch der Juni 2023 (AS 157) gewesen ist; hier stört vor allem der jahreszeitliche Unterschied (Ende Winter/Anfang Frühling vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Anfang Sommer vor der Behörde) das Bild eines glaubwürdigen Vortrags. Auch blieb der Widerspruch unerklärt.

Auch sei es zu einem Vorfall gekommen, wo man die vor dem Haus stehende Tochter bedroht habe; laut der Schilderung vor der Behörde sei der Beschwerdeführer auf den Balkon gegangen, nachdem es geklopft hat und habe sich der Vorfall zehn Tage nachdem man ihm mit dem Abschneiden der Zunge gedroht habe, ereignet (AS 157), während der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass der Vorfall zwanzig Tage nachdem man ihm mit dem Abschneiden der Zunge gedroht habe, ereignet habe, er aber zur Türe gegangen und vom anklopfenden Mann auf den Balkon geschickt worden sei (Verh.-Schr. S. 13). Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer nur an, nicht einfach so zum Balkon zu gehen, ohne zu wissen was los sei. Dies wäre aber durchaus logisch, dass der Beschwerdeführer, nachdem er kurz zuvor bedroht wurde, zuerst vom sicheren Balkon aus nachsieht, wer anklopft, ohne die Türe zu öffnen. Jedenfalls kann diese Verantwortung den Widerspruch nicht erklären. Auf die zeitlichen Widersprüche ging der Beschwerdeführer gar nicht ein.

Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenem geschildert, dass es zwischen der Drohung, ihm die Zunge abzuschneiden und dem Vorfall mit seiner Tochter Hausbesuche durch die Kurden gegeben habe (Verh.-Schr. S. 14 „R: Wie viel Zeit ist zwischen der Drohung, Ihnen die Zunge abzuschneiden, und der Drohung, Ihre Tochter zu töten, vergangen? – P: Ich kann es nicht genau sagen, aber ich glaube vielleicht um die 20 Tage. Das war die Zeit zwischen den beiden Bedrohungen ungefähr. Sie waren aber auch in dieser Zeit immer wieder bei mir, manchmal mehrmals am Tag.“) während dies vor der Behörde (AS 157) keine Erwähnung findet. Die Rechtfertigung (Verh.-Schr. S. 14), dass dies von der Fragestellung abhänge, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich weiterer Bedrohungen nachgefragt hat, sondern diese Antwort vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht von selbst gekommen ist während er solche Hausbesuche vor der Behörde in der freien Schilderung nicht erwähnt.

Auch der Vorfall, als man versucht habe, den Beschwerdeführer bzw. dessen Familien-angehörige mit einem Auto zu überfahren, wurde vollkommen widersprüchlich geschildert. Vor der Behörde hat der Beschwerdeführer in Beantwortung einer offenen Frage zu dem Vorfall mit dem KFZ gesagt, er und seine Frau seien auf dem Weg zum Arzt gewesen, man habe versucht, seine Frau zu überfahren, die Anwesenheit der Tochter erwähnte er vor der Behörde gar nicht (AS 157). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zu dem Vorfall aus, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern vom Arzt zurückgekommen sei, ein Auto gekommen sei, das seine Tochter fast angefahren hätte (Verh.-Schr. S. 15). Diese Widersprüche in der Schilderung konnte der Beschwerdeführer weder erklären, noch erklären sie sich mit Besonderheiten der arabischen Sprache (siehe Ausführungen der Dolmetscherin, dass der sprachliche Unterschied zwischen „auf dem Weg zum Arzt“ und „vom Arzt zurückgekommen“ im Arabischen wie im Deutschen gegeben ist, Verh.-Schr. S. 15).

Weiters hat der Beschwerdeführer vor der Behörde gesagt, dass sich zuerst der Vorfall, bei dem Ihre Tochter bedroht worden sei und vier Tage später die Sache mit dem KFZ ereignet hätte (AS 157), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass zuerst die Sache mit dem KFZ und dann die Drohung gegen seine Tochter passiert sei (Verh.-Schr. S. 15 „Nach diesem Vorfall passierte der Vorfall mit meiner Tochter, wie ich vom Balkon aus gesehen habe.“). Auch dieser Widerspruch wurde über Vorhalt nicht aufgeklärt.

Schließlich haben die Bedrohungen laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde (AS 157) im Juni 2023 begonnen und er hat ab dem 23.06.2023 nicht mehr zuhause geschlafen, das heißt, die Situation ist innerhalb von weniger als einem Monat eskaliert. Vor dem Bundesverwaltungsgericht dauert es aber ab Februar oder März bis Juli, also etwa ein halbes Jahr, bis der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause geschlafen hätte. Diese doch erhebliche Ausdehnung des Zeitraums der Entwicklung der Situation ist ein relevanter, trotz Vorhalt unaufgeklärt gebliebener Widerspruch.

Das Vorbringen, dass man den Beschwerdeführer für den Kampf seiner „Familienstämme“ gegen die SDF hätte zwangsrekrutieren wollen, ist nicht glaubwürdig, da dieses – obwohl der Beschwerdeführer laut Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich angesprochen worden sei (Verh.-Schr. S. 16) – vor der Behörde keinerlei Erwähnung gefunden hat.

Die Widersprüche sind aber nicht nur dergestalt, dass das Vorbringen zur in Al Raqqa drohenden Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, viel mehr nehmen diese in Kombination mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und dem Umstand, dass dieser trotz rechtskräftiger Verurteilung zumindest die subjektive Tatseite der Straftat bestreitet, diesem die persönliche Glaubwürdigkeit gänzlich (Verh.-Schr. S. 5: „R: Das heißt, Sie haben geglaubt der Pass ist echt? – P: Ja, er hat mir auch gesagt „du kannst dir sicher sein, dass der Pass echt ist“. Er hat mir versichert, dass der Pass echt ist.“)

2.6. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus den den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Länderberichten, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten Bericht der EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, der Kurzinformation der Staatendokumentation „Syrien, Sicherheitslage Dezember 2024 HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein“, 03.12.2024, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt (siehe dazu den EUAA-Bericht ab S. 91).

Es ist auch nicht zu sehen, warum sich die Situation hinsichtlich des Grenzübergangs Fishkabour bei Semalka, der ja von den Ereignissen seit November 2024 nicht betroffen war und sich weiterhin in der Hand der Kurden befindet, seit Beginn der Ereignisse im November 2024 geändert haben soll; hier können weiterhin die Erkenntnisse aus dem in das Verfahren eingebrachten Themenbericht der Staatendokumentation – Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023 herangezogen werden.

2.7. Dass (politisch unauffälligen) syrischen Arabern und/oder Sunniten im AANES-Gebiet bzw. im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung keine Verfolgung aus Gründen der Ethnie (Rasse) oder Religion oder Nationalität droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche Gründe sich nicht aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, ableiten lassen. Auch wurden Berichte, aus denen sich eine solche Verfolgung ergeben könnte, vom Beschwerdeführer weder vorgelegt noch sind solche dem Gericht bekannt.

Dafür, dass die SDF dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen oder ihn einer (unerwünschten) sozialen Gruppe zurechnen würde, finden sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal auch der Fluchtvortrag des Beschwerdeführers in Bezug auf das AANES-Gebiet vollkommen unglaubwürdig ist; eine drohende Zwangsrekrutierung durch die SDF wurde weder behauptet noch droht eine solche objektiv, da – wie sich aus den Länderberichten, zuletzt aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, ab S. 6, ergibt, dass die SDF für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht hat und zwischen 1998 und 2006 geboren ist, eine einjährige Wehrpflicht vorsieht; der Beschwerdeführer ist aber schon XXXX geboren, er hat keinerlei militärische Erfahrung und ist daher als Soldat für die SDF vollkommen uninteressant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.

3.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).

Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).

Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu erfolgen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Schritt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).

3.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde wegen einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), insbesondere, da – so im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin dem Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung droht – sich die Lage in Syrien im Dezember 2024 und somit seit Ablauf des 27.08.2024 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) entscheidend verändert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, vom Staat oder – relevanter – sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt sowohl aus dem XXXX in der Nähe von Deir El Zor als auch aus der Stadt Al Raqqa. Da sich der Beschwerdeführer zuletzt in Al Raqqa aufgehalten hat und seine Familie sich auch derzeit noch dort aufhält besteht an diesen Herkunftsort eine stärkere Bindung und ist daher zu prüfen, ob ihm in Al Raqqa, Verfolgung droht.

3.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).

3.6. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in der Stadt Al Raqqa zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.

Al Raqqa, also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der AANES bzw. der SDF. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, vom Grenzübergang Fishkabour bei Semalka kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der AANES bzw. SDF sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der AANES bzw. SDF verfolgt wird.

Eine Verfolgung durch die AANES bzw. SDF wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad, das den Beschwerdeführer möglicherweise als politisch oppositionell eingestellt verfolgt hätte, ist nicht mehr in der Lage, diesen in Syrien zu verfolgen, die FSA bzw. die Machthaber im XXXX sind ebenfalls nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Al Raqqa zu verfolgen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer schon mangels jeglicher persönlicher Glaubwürdigkeit eine (unbewiesene) Verfolgung durch wen auch immer nicht glaubhaft gemacht. Auch ist eine objektiv jedem Syrer, Araber und oder Sunniten drohende Verfolgung durch die AANES bzw. SDF nicht zu erkennen.

Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig.

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