Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Dies ergibt sich schon aus der vergleichbaren Verpflichtung im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, die nach § 28 Abs 3 VwGG - zusätzlich zu dem in § 28 Abs 1 VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision (darunter auch die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) - "auch gesondert" die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
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