IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.ᵃ Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.09.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , stellte am 27.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Bereits im Zuge einer früheren Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.09.2017 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese gab in ihrem Gutachten vom 16.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.04.2018, auszugsweise Folgendes an:
„…………………
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Zusatzeintragung Epilepsie wird vorgenommen.
Die von der BF angegebenen Lähmungserscheinungen des rechten Fußes sind befundmäßig nicht dokumentiert und konnten im Rahmen der Begutachtung auch nicht objektiviert werden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung
……………………….
Begründung:
Der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson ist bei erhaltener Fähigkeit zur selbständigen Orientierung und Fortbewegung nicht gegeben
……………………….“
In weiterer Folge wurde der damalige Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2018 abgewiesen.
1.2. Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:
„………………..
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 13.04.2018, ges. GdB 40%
Zwischenanamnese:
Sturz Treppen hinab.
Letzter Epi-Anfall 2009
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe noch in immer einen Bluterguss in der linken Hüfte. Ich kann den linken Arm nicht hochheben. Das rechte Bein lässt immer wieder aus. Deswegen verwende ich einen Stock. Ich habe Arthritis. Ich kann die Finger nicht abbiegen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Levetiracetam, Venlafab, Brufen
Laufende Therapie:
Hilfsmittel: Gehstock rechts
Sozialanamnese:
Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
03/25 Ultraschallbefund beschreibt ein 3 x 2 x 8 cm großes Hämatom gluteal links
06/25 Röntgenbefund beschreibt reguläre Schulterprothese links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
reduziert
Ernährungszustand:
deutlich adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Monokelhämatom links
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich ausgesprochen zart vorhanden.
Linke Hand: die Finger 2-4 sind in Streckstellung praktisch steif.
Rechte Hand: endlagige Beugehemmung an den Fingergelenken, eine kleine Faust ist möglich.
Linke Schulter: blasse alte Narbe vorne, der Deltamuskel ist verschmächtigt. kein Druckschmerz.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Schultern S rechts 30-0-150, links 10-0-40, F rechts 150-0-40, links 40-0-0.
Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C6 links Fingerkuppen zum Ohr, beim
Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis rechts TH10, links reicht die Hand zum Hinterhaupt. Ellenbogen seitengleich frei, Vorderarmdrehung und Handgelenk links endlagig eingeschränkt rechts frei. Rechts Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird stark verlangsamt ausgeführt, Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Anhocken ist 1/3 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.
Mehrfach Hämatome an beiden Beinen unterschiedlichen Alters.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart ausgebildet.
Die Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und soweit frei beweglich.
Wirbelsäule
Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann und Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 4 aus dem Vorgutachten ist im heutigen Leiden 1 mitberücksichtigt. Das heutige Leiden 1 wird neu berücksichtigt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch neues Leiden 1.
……………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der rechten oberen Extremität.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………
Begründung:
Schulterprothese links
……………………..“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.07.2025 wurden von der BF Einwendungen erhoben. Darin wandte sie sich gegen die durch Dr. XXXX durchgeführte Untersuchung. Ihrer Ansicht nach sei der Sachverständige zu schnell und ungenau vorgegangen. Die BF leide nach wie vor an Depressionen, habe eine Gesprächstherapie in Anspruch genommen und möchte diese wieder aufnehmen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten könne sie weder die Beine anheben noch Niveauunterschiede überwinden. Die BF leide an Lähmungserscheinungen im rechten Fußbereich und neige dadurch zu Stürzen. Aufgrund ihrer Gangunsicherheit sei sie von einer Freundin zur Untersuchung begleitet worden, die im Wartezimmer gewartet habe. Dass laut Gutachten keine Begleitperson anwesend gewesen sei, entspreche somit nicht den Tatsachen. Die BF habe sich an diesem Tag sogar ein Taxi genommen, weil es stark geregnet habe und sie Angst gehabt habe, zu stürzen. Der Beschwerde legte die BF eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 31.07.2025 bei.
2.3. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage eines neuen Befundes holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 12.09.2025 ein. Dieser gab im Wesentlichen Folgendes an:
„………………….
Antwort(en):
Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.
07/25 psychotherapeutisches Schreiben. Die Diagnosen sind im GA berücksichtigt.
Der Arzt hat eine genaue körperliche Untersuchung durchgeführt und die objektivierten Leiden entsprechend der EVO korrekt eingestuft. Der Befund bringt keine neuen Erkenntnisse.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.
………………..“
3.1. Am 17.09.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt wurde und bei ihr die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorliegen.
3.2. Am 18.09.2025 wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt.
4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin zeigte sich die BF mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erneut nicht einverstanden und ersuchte um neuerliche Überprüfung ihres Anliegens. Sie sei der Ansicht, dass das tatsächliche Ausmaß ihrer Bewegungsbeeinträchtigung durch die kurze Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Ihre Freundin, die sie schon jahrelang begleite, könnte bezeugen, dass die BF Probleme beim Gehen habe. Sie habe die BF auch zur ärztlichen Untersuchung begleitet. Dennoch sei die Erforderlichkeit einer Begleitperson verneint worden. Den Zusatzeintrag „Osteosynthesematerial“ habe die BF wiederum nie verlangt. Weiters gab die BF an, an einer Steifheit ihrer Finger zu leiden. Erneut monierte die BF auch die Untersuchung bezüglich ihres Gangbildes. Bei einem weichen Untergrund wie einem Teppich im Wartezimmer sei ihr Gangbild sicher. Wie sich die Situation aber auf der Straße, im Verkehr und in den öffentlichen Verkehrsmitteln darstelle, sei nicht überprüft worden. Die BF leide unter den Lähmungserscheinungen ihrer Füße. Die Sturzgefahr sei groß. 2018 sei es zu einem schweren Sturz gekommen, bei dem sie sich einen Schulterbruch zugezogen habe. Es sei für sie nicht mehr möglich, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung gab die BF an, dass eine Zusammenrechnung aller Krankheiten einen Gesamtgrad von 150 % ergeben würde. Der bei ihr festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 60 % sei demnach für sie nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis benötige die BF bei Arztbesuchen, Einkäufen und sonstigen Bereichen – aufgrund der Sturzgefahr - eine Begleitperson. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie nur mit Hilfe anderer benützen. Die BF ersuchte um neuerliche Überprüfung ihres Anliegens und übermittelte Bilder von sich, die ihre bei Stürzen zugezogenen Verletzungen aufzeigen sollen.
5. Am 20.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , stellte am 27.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Am 18.09.2025 wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt:
- „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“
- „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.4. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025, auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen.
1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 %. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025 und auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 12.09.2025.
Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Bei Leiden 1 handelt es sich um Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie einer Schulterprothese links. Dr. XXXX nahm eine umfassende Untersuchung der BF vor und schätzte den Grad der Behinderung nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde unter Heranziehung der anzuwendenden Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, unter der Positionsnummer 02.02.03 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) mit dem unteren Rahmensatz mit 50 % (die Parameter dazu lauten: „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) ein. Begründend führte er nachvollziehbar die eingeschränkte körperliche Wendigkeit der BF, die deutliche Funktionseinschränkung an der linken Schulter und die mäßige Funktionseinschränkung an den übrigen Gelenken sowie die verminderte Belastbarkeit an.
Bei seiner Beurteilung konnte sich der Sachverständige Dr. XXXX insbesondere auf seinen eigenen Untersuchungsbefund vom 08.07.2025 stützen. Dabei stellte er unter anderem fest, dass bei der linken Schulter der BF eine blasse alte Narbe vorne zu sehen ist und der Deltamuskel verschmächtigt ist. Ein Druckschmerz bestand aber nicht. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig. Die Beweglichkeit der Schultern stellte er wie folgt fest: „S rechts 30-0-150, links 10-0-40, F rechts 150-0-40, links 40-0-0“. Weitere genauere Angaben zu den oberen Extremitäten folgten im Gutachten wie oben wiedergegeben. Zu den unteren Extremitäten hielt der Sachverständige fest, dass der Barfußgang stark verlangsamt von der BF ausgeführt wurde. Der Zehenballen- und Fersenstand war mit Anhalten und das Anhocken zu 1/3 möglich. Zudem stellte er eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm fest. Weiters bestanden annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Ebenso waren mehrfach Hämatome an beiden Beinen unterschiedlichen Alters erkennbar. Die Durchblutung war ungestört. Die Sensibilität wurde als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung war seitengleich sehr zart ausgebildet. Die Gelenke der unteren Extremitäten waren altersentsprechend unauffällig und soweit frei beweglich. Darüber hinaus war die Halswirbelsäule allseits zur Hälfte eingeschränkt. Zudem wurde bei der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule ein Finger-Boden-Abstand von 40 cm gemessen. Das Seitwärtsneigen und eine Rotation waren je zur Hälfte eingeschränkt.
Der Sachverständige machte sich bei seiner Untersuchung auch ein Bild von der Gesamtmobilität der BF. Dabei konnte er feststellen, die BF mit einem Gehstock rechts zur Untersuchung gekommen ist. Das Gangbild zeigte kein auffälliges einseitiges Hinken und war sicher. Das Aus- und Ankleiden wurde teilweise im Sitzen und teilweise im Stehen durchgeführt.
Unter dem Aspekt vom medizinischen Sachverständigen - unter Berücksichtigung aller Umstände - festgestellten Vorliegens von Funktionseinschränkungen fortgeschrittene Grades kommt im gegenständlichen Fall ein Grad der Behinderung von 70 % nicht in Betracht. Dazu müssten dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität sowie eine Gehbehinderung vorliegen, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Weiters ist festzuhalten, dass die Zuordnung des Leidens 2 (Verlust beider Ovarien wegen Borderlinekarzinom) unter die Positionsnummer 08.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Fehlbildungen, Funktionseinschränkungen oder den Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ betrifft, sowie die Einschätzung dieses Leidens mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. – entsprechend dem fixen Richtsatz – nicht zu beanstanden ist.
Betreffend das Leiden 3 „Psoriasisarthritis der linken Hand“ nahm der Sachverständige auf dem Gebiet der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eine Zuordnung zur Position 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Rahmensatz 30-40 v.H.) an und wählte den unteren Rahmensatz von 30 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“). Der untere Rahmensatz wurde damit begründet, dass die Beschwerden lediglich im Bereich der linken Hand bestehen, wenn auch mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Finger 2-4. Die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
Die als Leiden 4 angeführte Epilepsie der BF erreicht einen Grad der Behinderung von 20% und wurde unter die Positionsnummer 04.10.01. (Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen) eingestuft. Gemäß der Einschätzungsverordnung ist der Grad der Behinderung für diese Erkrankung abhängig von der Häufigkeit der Anfälle zu bewerten. Sofern die BF unter antikonvulsiver Therapie nach drei Jahre anfallsfrei ist, ist ein Grad der Behinderung von 20% vorgesehen. Der Sachverständige Dr. XXXX verwies in seinem Gutachten auf die diesbezügliche Anfallsfreiheit unter Medikation. Da der letzte Anfall der BF demnach bereits über drei Jahre zurückliegen muss, ist eine Einstufung des Leidens 4 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig. Für eine Einstufung des Leidens unter den mittleren oder oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer müssten sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr bzw. kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten wiederkehren. Die Einschätzung des Leidens unter den unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer ist somit ausreichend begründet.
Die Gebärmutterentfernung wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX als Leiden 5 unter die Positionsnummer 08.03.02 mit dem fixen Grad der Behinderung von 10% bewertete. Die Entfernung der Gebärmutter wird unter dieser Positionsnummer und dem genannten Grad der Behinderung ausdrücklich angeführt. Für eine höhere Bewertung unter der Positionsnummer 08.03.03 wäre eine Endometriose Voraussetzung, die jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vorliegt. Gegen die Einstufung des Leidens 5 brachte die BF auch keine Einwendungen vor.
Das psychische Leiden der BF (Leiden 6) in Form einer depressiven Störung wurde vom Sachverständigen schlüssig unter der Positionsnummer 03.06.01 des Anhangs der EVO mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Für dieses psychische Leiden liegt auch eine psychotherapeutische Stellungnahme von Mag. XXXX , MSc. vom 31.07.2025 vor. Darin wird ausgeführt, dass die BF seit 2004 an wiederkehrenden depressiven Phasen mit Symptomen von Freudlosigkeit, Interessenverlust, Konzentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen, starken Selbstzweifeln und einem verminderten Selbstwertgefühl, negativen Zukunftsgedanken und wiederkehrenden Problemen in partnerschaftlichen Beziehungen leidet. In der Psychotherapie werde stabilisierend und ressourcenfördernd an der Stärkung ihres Selbstwertes, dem Entwickeln positiver Zukunftsperspektiven und gesunder Beziehungsmuster gearbeitet. Dr. XXXX hat diesen Befund explizit eingesehen, konnte aber nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde zu keiner geänderten Beurteilung kommen.
Für eine höhere Einstufung des Leidens 6 wäre eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz Voraussetzung. Angaben über Einschränkungen ihrer sozialen Integration machte die BF weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.07.2025 noch in ihrem bisherigen Vorbringen. Es liegen dazu auch keine ärztlichen Befunde vor. Ebenso wenig gab es Anzeichen für eine solche Rückzugstendenz, sodass eine Einstufung des psychischen Leidens der BF mit einem höheren Grad der Behinderung ausscheidet.
Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. XXXX an, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 % beträgt. Das führende Leiden 1 wird dabei durch das Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. An diesen Ausführungen des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die BF irrt in der Annahme, dass der Gesamtgrad der Behinderung höher sein müsste, wenn man die einzelnen Leiden zusammenrechnet.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Damit kann dem Beschwerdevorbringen nicht Folge gegeben werden, weil die BF – wie oben ausgeführt - dem grundsätzlichen Irrtum unterliegt, dass die Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu addieren seien.
Die BF monierte weiters den Umstand, dass sie mit einer Freundin zur Untersuchung zu Dr. XXXX gekommen sei. Auch wenn die Freundin im Wartebereich gewartet habe, sei dies im Gutachten vom 09.07.2025 nicht entsprechend dokumentiert worden. Die BF benötige jedenfalls eine Begleitperson, die sie beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und sonstigen Wegen begleite, da sie sonst nicht mehr die notwendige Stütze habe und gefährdet sei, zu stürzen.
Allein aus dem Umstand, dass die BF mit einer Begleitperson zur Untersuchung erschienen ist, kann jedoch nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass sie auch behinderungsbedingt einer Begleitperson bedarf. Dies bestätigt sich im Wesentlichen auch aus dem Gutachten von Dr. XXXX vom 09.07.2025 bzw. dessen Untersuchung und der klinischen Befunde. So war das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen bei der BF auszuschließen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die Gesamtmobilität der BF in einem Maße eingeschränkt ist, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Die BF kam zwar mit einem Gehstock rechts zur Untersuchung am 08.07.2025. Das Gangbild zeigte aber kein auffälliges einseitiges Hinken und war sicher. Dr. XXXX überprüfte sogar die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und kam dabei zu dem Schluss, dass diesbezüglich keine Hindernisse bei der BF vorliegen. Er befand, dass der BF eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich ist. Entgegen dem anderslautenden Beschwerdevorbringen gab er nach eigener Untersuchung der BF auch an, dass die Beine gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden können. Dr. XXXX konnte sich hierbei auf seine durchgeführte Untersuchung und die dadurch objektivierten funktionellen Einschränkungen bei der BF stützen. Insbesondere konnte er mit der ausreichend erhaltenen Gesamtmobilität der BF bei mit Gehhilfe (Gehstock) selbstständiger Gehfähigkeit überzeugen. Es fehlten auch entsprechende Befundberichte, die die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgezeigt hätten. Im Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesamtmobilität der BF in einem Maße eingeschränkt ist, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Bereits im Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 16.04.2018 wurde der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson bei erhaltener Fähigkeit zur selbstständigen Orientierung und Fortbewegung als nicht gegeben angesehen.
Sofern die BF davon sprach, allein keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können, wird an dieser Stelle angemerkt, dass Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht die Vornahme der - nicht beantragten - Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern die Festlegung des Grades der Behinderung war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novell 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmens – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).
Auch die Beanstandungen der angeblich unzureichenden und zu schnellen Untersuchung der BF am 08.07.2025 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Dafür gibt es im medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte. Die BF ist einer fachgerechten und nachvollziehbaren Untersuchung unterzogen worden. Den Aufzeichnungen zur Untersuchung zufolge liegt eine umfangreiche Statuserhebung vor. Der beauftragte ärztliche Sachverständige Dr. XXXX hat ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung erstellt. Zudem wurde nach Erhebung von Einwendungen und Vorlage einer neuen psychotherapeutischen Stellungnahme noch eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Insgesamt beinhalten die Einwendungen der BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, bewirken könnten, sodass daran festgehalten wird.
Die von der BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % bei der BF vorliegt, zu entkräften.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 60 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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