Spruch
W173 2304378-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 23.09.2024, OB: XXXX , zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 01.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In Antragsformular führte die BF unter dem Punkt „Gesundheitsschädigungen“ eine Schulteroperation im Jahr 2017, eine Tendinose der Achillesferse, eine Knietotalendoprothese rechts im Jahr 2022, eine Haglungferse rechts und eine Knietotalendoprothese links im Jahr 2023 an. Sie schloss dazu medizinische Befunde an. Dazu zählt der Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom 28.06.2022, in dem ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Implantation einer Knietotalendoprothese rechts mit komplikationsfreien Verlauf angeführt wird. Über einen solchen wird auch im Entlassungsbericht vom 12.12.2023 des genannten Krankenhauses bei einer bei der BF durchgeführten Knietotalendoprothesen-Operation links berichtet. Beide Male konnte die BF in einem guten Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden. Im angeschlossenen Befund des XXXX vom 27.01.2021 wird als Ergebnis eine Tendinose der rechten Achillessehne diagnostiziert. In der vorgelegten Honorarnote von OA Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 27.04.2023 ist als Diagnose eine Haglungferse rechts angeführt. In dem aus einer Seite bestehenden Entlassungsbericht des XXXX vom 30.06.2017 zum stationären Aufenthalt der BF vom 28.06.2017 bis 01.07.2017 wird über eine Operation der Schulter berichtet.
1.2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein.
1.3. Im Gutachten vom 13.08.2024 wurde von Dr.in XXXX auf Grund der persönlichen Untersuchung der BF am 19.04.2024 Nachfolgendes ausgeführt: „………………….
Anamnese: K- XXXX links 2021, K- XXXX rechts 2019, Sectio, TE, AE, CHE, Bluthochdruck, Adipositas
Steatosis hepatis mit Zyste linker Leberlappen 2,8cm
Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe wegen der neuen Prothese im linken Knie noch kein ausreichendes Gangbild. Ich habe immer wieder Schmerzen im unteren Rücken rechtsbetont. In den Schultern und den oberen Extremitäten habe ich keine Probleme.
Bei beiden Knien habe ich Probleme beim Stiegen Steigen, es ist wohl Tagesverfassung abhängig, ich brauche aber einen Handlauf, kann im Wechselschritt gehen
Eine Gehstrecke schaffe ich von etwa 200 m, es tut mir aber dann nicht nur die Knie auch die Füße weh. Bei Gefälle habe Schmerzen im Knie, bei unebenen Böden an der Fußsohle.
Rechts habe ich Schmerzen in der Achillessehne, der Schmerz zieht sich seitlich um das Fersenbein. Links habe ich Schmerzen an der gesamten Fußsohle, da habe ich eine strangartige Verhärtung.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Candam Laufende Therapie: Physiotherapie aktuell laufend; Hilfsmittel: Keine; Einlagen in Fertigung.
Sozialanamnese: 12/22 Dienstunfall – jetzt Pension nach 1 Jahr Krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
28.06.-01.07.17 XXXX (Seite1/ von 2, keine Seitenangabe der Schulter), Dr. XXXX , Dg: sa Impingement, Arthrofibrose, Synovitis, freie Gelenkkörper, Chondropathie. OP: S- XXXX : saD, Bursektomie, Eckgelenkteilresektion, Synovektomie, Debridement, Entfernung freier Gelenkkörper, Knorpelglättung, Labrumglättung.
27.01.21 MRT rechte Achillessehne/ XXXX : Tendinose, Enthesiopathie mit Knochenmarködem und Weichteilödem, Bursitis.
28.05.21 MRT rechte Schulter/ Doz. XXXX : Zn XXXX , Verschmächtigung Obergrätenmuskelsehne, Erguss um lange Bicepssehne.
16.-27.06.22 XXXX , Dr. XXXX : Dg: Varus- und Kniescheibengelenkarthrose, OP: KTEP rechts 27.04.23 Dr. XXXX Honorarnote: Haglungferse rechts, Ther: Injektion
10.08.23 XXXX , Zw: Dr. XXXX : von 03.07.-10.08.23 – 9x ambulante strahlentherapeutische Behandlung bei Achillodynie beidseits.
28.11.-06.12.23 XXXX , Dr. XXXX , Dg: Varus- und Kniescheibengelenkarthrose, OP: K-TEP links Bis 16.04.24 Reha XXXX – Behandlung Knie links, Fuß links.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, 55 Jahre
Ernährungszustand: adipös; Größe: 168,00 cm; Gewicht: 112,00 kg; Blutdruck: --
Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Wirbelsäule frei.
Aufrechte Körperhaltung, Belastung mehr am rechten Bein, im Stehen Beckengeradstand, Schultergeradstand, abgeflachtes Wirbelsäulenprofil, am Schultergürtel keine wesentlichen Narben erkennbar,
beide oberen Extremitäten locker neben Oberkörper hängend, Konturen seitengleich, kräftiger Handspeichenpuls und zarte Hohlhand-Benützungszeichen beidseits, Nackengriff beidseits mit Daumen bis C7, Schürzengriff links bis Th8 und rechts Th10, Beide oberen Extremitäten sind in allen Ebenen seitengleich frei beweglich ohne Auffälligkeiten.
Aufrechte Körperhaltung, valgische Beinachse links betont mit Kniegelenkinnen-Abstand 7 cm, Innenknöchelabstand 15 cm. Links geringe Sichelfuß-Stellung, rechts plantigrad. Krallenzehe 2/3 rechts mehr als links, valgische Rückfußachse beidseits,
Fersen- und Zehenstand und -gang möglich, Einbeinstand mit leichtem Anhalten möglich; tiefe Hocke mit Kniegelenkbeugewinkel 75°. Untersuchung im Liegen nach problemloser Lagewechsel:
rechts flach aufliegende untere Extremität, links geringes Streckdefizit im Kniegelenk. Hautfarbe, -temperatur und Trophik seitengleich, zarte Pigmentierung semizirkulär
Knöchelbereich beidseits, Sohlenbeschwielung rechts etwas mehr als links, beide unteren Extremitäten können gestreckt gehoben und gehoben gehalten werden mit 5/5 Kraftgrade Hüftbeugung und Kniestreckung rechts, links 5/5 Hüftbeugung und 4/5 Kniestreckung. Ausgeglichene Beinlänge.
Beidseits die Kniescheibe frei begleitend, rechts mit Anpressdruckschmerz, minimaler Gelenkserguss links, rechts frei. Beidseits die Kniekehlen schlank. Hüfte links: S 0-0-100, R (90°) 20-0-30, F 60-0-0 Hüfte rechts: S 0-0-110, R (90°) 30-0-30, F 70-0-0 Knie links: S 10-0-85, bandstabil; Knie rechts: S 0-0-105, bandstabil
Obere und untere Sprunggelenke beidseits: frei Zehen: seitengleich frei
Narben: rechtes Kniegelenk streckseitig, längsgestellt 17 cm, verbreitert, im Hautniveau, abgeblasst, kopffernen festhaftend. Links: die Narbe noch verfärbt, längsgestellt 18 cm, im kopfnahen Anteil verhärtet, im kopfnahen und -fernen Drittel bei teilfesthaftend. Umfangsmaße in cm:
Links: Oberschenkel 64, Kniegelenk 48, Unterschenkel 42, Sprunggelenk 23,5 Rechts: Oberschenkel 63, Kniegelenk 44, Unterschenkel 40, Sprunggelenk 23.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild gering arrhythmisch, vollbelastend. Selbstständiges Entkleiden des Oberkörpers im Stehen ohne wesentlicher Ausweichbewegungen. Selbstständiges Entkleiden der unteren Körperhälfte im Sitzen mit leichten
Ausweichbewegungen, getragen werden sportliche Schuhe aus Stoff, herausschlüpfen ohne aufschnüren, keine orthopädischen Schuheinlagen.
Status Psychicus: zeitlich/ örtlich/ situativ und zur Person orientiert.
Kohärenter Gedankenductus, antwortet gezielt und schlüssig auf Fragen, Sprache unauffällig, Stimmungslage unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ---
X Dauerzustand
……………………
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein.
……………………
Begründung: KTEP links
……………………“
1.4. Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 13.08.2024 dem Parteiengehör. Die BF sah von Einwendungen ab.
2. Mit Bescheid vom 23.09.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 01.03.2024 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 13.08.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Mit E-Mail-Mitteilung vom 11.10.2024 brachte die BF gegen den Bescheid vom 23.09.2024 eine Beschwerde ein. Sie führte begründend aus, ihre rechte Knieprothese habe keine Berücksichtigung gefunden. Lediglich ihre linke Knieprothese sei mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet worden.
4. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX auf Basis der Akten ein.
4.1. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 13.12.2024 auf Basis der Akten Nachfolgendes auszugsweise aus:
„………………..
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde vorliegend. Sämtliche Befunde bereits im Erstbegutachtung am 19.04.2024 angeführt und gewürdigt: Angegebene Gesundheitsschädigung laut Antrag mit Eingang 01.03.24: SchulterOP (ohne Seiten-/ Diagnoseangabe) – Dr. XXXX – XXXX – 06/17 Tendinose Achillessehne (ohne Seitenangabe) – Dr. XXXX – 01/21 K-TEP rechts – Dr. XXXX – XXXX KH – 28.06.22 Haglundferse rechts – Dr. XXXX – 04/23 K-TEP links – Dr. XXXX – XXXX KH – 29.11.23
28.06.-01.07.17 XXXX (Seite1/ von2, keine Seitenangabe der Schulter), Dr. XXXX , Dg: sa Impingement, Arthrofibrose, Synovitis, freie Gelenkkörper, Chondropathie. OP: S- XXXX : saD, Bursektomie, Eckgelenkteilresektion, Synovektomie, Debridement, Entfernung freier Gelenkkörper, Knorpelglättung, Labrumglättung.
27.01.21 MRT rechte Achillessehne/ XXXX : Tendinose, Enthesiopathie mit Knochenmarködem und Weichteilödem, Bursitis.
28.05.21 MRT rechte Schulter/ Doz. XXXX : Zn XXXX , Verschmächtigung Obergrätenmuskelsehne, Erguß um lange Bicepssehne.
16.-27.06.22 XXXX , Dr. XXXX : Dg: Varus- und Kniescheibengelenkarthrose, OP: K-TEP rechts 27.04.23 Dr. XXXX Honorarnote: Haglungferse rechts, Ther: Injektion
10.08.23 XXXX , Zw: Dr. XXXX : von 03.07.-10.08.23 – 9x ambulante strahlentherapeutische Behandlung bei Achillodynie beidseits.
28.11.-06.12.23 XXXX , Dr. XXXX , Dg: Varus- und Kniescheibengelenkarthrose, OP: K-TEP links Bis 16.04.24 Reha XXXX – Behandlung Knie links, Fuß links.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: keine neuen Angaben, laut Angaben bei Erstbegutachtung am 19.04.2024: Medikamente: Candam Laufende Therapie: Physiotherapie aktuell laufend; Hilfsmittel: Keine.
Einlagen in Fertigung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
SchulterOP rechts 06/17 - in der klinischen Untersuchung ohne funktioneller Einschränkung Tendinose Achillessehne rechts und Haglundferse rechts - in der klinischen Untersuchung ohne funktioneller Einschränkung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Der Befund der beidseitigen Knieprothese aufgenommen und gewürdigt, ebenso in der klinischen Untersuchung beidseits die Knie-Endoprothesennarben beschrieben,
Knie-Endoprothese rechts mit geringer Bewegungseinschränkung - 10%
Knie-Endoprothese links mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung - 30%
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Übertrag um eine Zeile Irrtum im Positionszifferkatalog, damit 40% (anstatt 30%)
X Dauerzustand
……………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein.
………………“
5. Am 16.12.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog das Gutachten vom 13.12.2024 dem Parteiengehör. Die Parteien sahen von einem Vorbringen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Frau XXXX ist XXXX Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Die BF erreicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%, da die Behinderung von Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz den Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht weiter erhöht.
1.4. Die BF erfüllt mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte, abschließende auf Basis der Akten erstellte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.12.2024 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 19.04.2024 und der vorliegenden medizinischen Unterlagen.
Die genannte Sachverständig ermittelte nachvollziehbar den Gesamtgrad der Behinderung von 40% auf Basis einer persönlichen Untersuchung am 19.04.2024 und der Akten am 13.12.2024. Zu den in ihrem abschließenden Gutachten vom 13.12.2024 berücksichtigten Leiden zählen die nachfolgend genannten Funktionseinschränkungen der BF: 1. beidseitige Knie-Endoprothesen links und rechts (GdB 40%) und 2. leichte Hypertonie (GdB 10%). Mit den genannten Leiden erreichte die BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%, da – wie die Sachverständige schlüssig ausführte - der Grad der Behinderung des führende Leidens 1 (GdB 40%) wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer Relevanz des Leidens 2 (GdB 10%) nicht erhöht wurde.
Die BF selbst erachtete offensichtlich diese abschließende Einstufung ihrer Leiden durch die Sachverständige am 13.12.2024 als rechtskonform im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung, da die BF im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör zum abschließenden Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 13.12.2024 kein Vorbringen erstattete. Andernfalls hätte die BF gegen die Einstufung ihrer Leiden und dem daraus ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 40% Einwendungen vorgebracht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass dafür, die Bewertungen dieser Leiden durch die Sachverständige Dr.in XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.04.2024 und im abschießend auf der Aktenlage erstellten Gutachten vom 13.12.2024 in Zweifel zu ziehen.
Im Hinblick auf die im genannten abschließenden Gutachten vom 13.12.2024 berücksichtigen beidseitig vorgenommenen Knie-Endoprothesen links und rechts - erfasst unter Leiden 1 - nahm die genannte Sachverständige einleitend nachvollziehbar auf die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde Bezug und zählte dazu die darin enthaltenen Diagnosen und medizinischen Behandlungen auf. Sie führte auch in ihrem abschließenden Gutachten vom 13.12.2024 bei Leiden 1 neben der links im Rahmen der Operation im Jahr 2023 implantierten Knie-Endoprothese nunmehr auch die vorhergehende, im Jahr 2022 vorgenommene Operation zur lmplantation der rechten Knie-Endoprothese an. Diese Knie-Endoprothesen-Operationen zu den beiden Knien der BF hatte die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX auch bereits unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben)“ in ihrem vorhergehenden Gutachten vom 13.08.2024 aufgelistet und nunmehr auch am 13.12.2024 angeführt.
Nur auf Grund eines Übertragungsfehlers im Hinblick auf eine Zeile im Positionsziffernkatalog wurde im Gutachten vom 13.08.2024 im Rahmen der Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Begutachtung unter Leiden 1 nur die Knie-Endoprothese links angeführt. Dies führte Dr.in XXXX nachvollziehbar in ihrem abschließenden Gutachten vom 13.12.2024 als Erklärung unter dem Punkt „Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten“ auch an. Sie hatte auch schon neben der Aufzählung der Operationen bei beiden Kniegelenken (KTEP rechts Jahr 2022 bzw. KTEP links im Jahr 2023) im ersten Gutachten vom 13.08.2024, das auf der persönlichen Untersuchung am 19.04.2024 beruhte, auch bereits die Narben an beiden Kniegelenken sowie bei beiden Kniegelenken die Beugung und Bandstabilität nachweislich erfasst. Dabei stellte Dr.in XXXX bei der persönlichen Untersuchung der BF am 19.04.2024 fest, dass die Beugung ihres linken Knies mit S 10-0-85 vergleichsweise zum rechten Knie S 0-0-105 eingeschränkter war.
Diese Feststellungen wirkten sich in der Folge auch auf die unterschiedlichen Bewertungen der Knie-Endoprothesen im Hinblick auf die Bewegungseinschränkungen aus. Die Knie-Endoprothese rechts hatte eine geringere Bewegungseinschränkung als die linke Knie-Endoprothese. Folglich konnte daraus einerseits die Knie-Endoprothese rechts mit einem Grad der Behinderung von 10% und die links mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft werden. Daraus resultierte für die beiden Knie-Endoprothesen - subsumiert nunmehr statt unter die Pos.Nr. 02.05.20 unter der Pos.Nr. 02.05.21 der Anlage der Einschätzungsverordnung – ein Grad der Behinderung von 40%. Dieser Wert wurde für die beiden Knie-Endoprothesen der BF für Leiden 1 auch unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ nunmehr im Gutachten vom 23.12.2024 angeführt. Die BF nahm auch noch nach der letzten Operation nach einem Rehabilitationsaufenthalt in XXXX bis 16.04.2024 laufend Physiotherapien in Anspruch.
Im Hinblick auf ihr 2. Leiden - der leichten Hypertonie - wurde der BF auch nur das Medikament Candam verordnet. Dies erklärt auch die Einstufung des Leidens 2 (leichte Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz unter der Pos.Nr. 05.01.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung.
Die Schulteroperation der BF im Jahr 2017, die Tendinose der Achillessehne rechts und die Haglungferse rechts konnten keinen Eingang in die Bewertung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung finden. Wie die Sachverständigen dazu nachvollziehbar in ihrem Gutachten vom 13.12.2024 anführte, hatten diese genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine funktionellen Einschränkungen für die BF zur Folge. Dieses Ergebnis wird auch durch die klinische Untersuchung der BF durch die Sachverständige bestätigt. Die BF gab selbst bei der persönlichen Untersuchung am 19.04.2024 an, mit den Schultern und den oberen Extremitäten keine Probleme zu haben. Der BF war auch der Fersen- und Zehenstand/gang sowie der Einbeinstand möglich. Probleme traten dabei nicht auf. Die BF klagte bei deren Demonstration offensichtlich auch nicht über Schmerzen. Dies wurde von der BF auch nicht in ihrem Beschwerdevorbringen bestritten.
Wie bereits ausgeführt wurde die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem abschließenden Gutachten vom 13.12.2024 korrekt als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Die Einstufungen und Schlussfolgerungen von Dr.in XXXX , Ärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass ein höherer Grad der Behinderung für die im abschließenden Gutachten vom 13.12.2024 aufgezählten Leiden indiziert wäre. Dieses Gutachten war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 46 beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (AVG) sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann daher auch nicht der nach der Beschwerdeeinbringung vorgelegte Befund vom 24.09.2024 von Dr. Si-John Park bei der Entscheidungsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Es steht der BF jedoch offen, im Rahmen der Einbringung eines neuen Antrags auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung den genannten Befund vorzulegen.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.