Spruch
W173 2300983-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Langegasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid vom XXXX wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von XXXX 40% beträgt.
Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bereits im Jahren 2015 wurde für Herrn XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) auf Grund seines Antrags ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Ermittlung seines Grades der Behinderung eingeholt. Im Jahr 2021 beantragte er die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) beauftragte DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens.
1.1. DDr.in XXXX , führte im Gutachten vom 21.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 31.01.2022, auszugsweise Nachfolgendes aus: „……………….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
………………………..“
1.2. Nach Einwendungen des BF gegen das Gutachten vom 21.03.2021 hielt DDr.in XXXX in der ergänzend eingeholten Stellungnahme auf Basis der Akten an ihrer Einstufung fest und führte dazu wie folgt begründend aus:
„Antwort(en):
Es wurde Beschwerde gegen das SVGA vom 31.01.2022 erhoben.
Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine maßgebliche Verschlimmerung im Vergleich zum Vorgutachten aus 2015 und eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung des Gutachtens und auch keine Änderung betreffend der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.
………………..“
2. Am 10.11.2023 stellte der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er gab als seine Gesundheitsschädigung ein Mittelfußleiden an. Er legte Befunde für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Dazu zählt der Patientenbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 14.12.2022 zu seinem stationären Aufenthalt in der Abteilung XXXX vom 12.12.2022 bis 14.12.2022, in der eine Operation zur TMT 1-3 Arthrose rechts beim BF mit einem guten postoperativen Verlauf durchgeführt wurde, samt diesbezüglichem OP-Bericht vom 13.12.2022. Im Befundbericht von OA Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 13.04.2023 wurde die Diagnose „Akutdiagnose: TMT 1-5 Arthrose re., St.p.Lisfranc-Luxation re., Vd.a.med. Meniskusruptur re.“ gestellt und als Therapie ein Reha-Aufenthalt dringend mit einer Physiotherapie zur Überbrückung empfohlen. Im MRT-Befund des Institutes für Computertomographie Magnetresonanzmonographie XXXX vom 25.05.2023 wurde nach einer MR-T des rechten Kniegelenks Folgendes festgestellt: „1. Neu aufgetretene 1cm haltende, am ehesten posttraumatisch bedingte osteochondarle Läsion im zentralen Abschnitt der Patella. Geringe residuäre Lateralisation der Patella. 2. Geringgradiger Gelenkserguss. 3. kein Nachweis einer rezenten Meniskus- oder Bänderläsion“.
2.1. Die belangte Behörde beauftragte abermals DDr.in XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Diese führte im Gutachten vom 16.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 07.02.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus:
„……………………
Anamnese: Letzte Begutachtung am 31.01.2022 1 Posttraumatisches Funktionsdefizit rechtes Sprunggelenk 30% 2 Valgusgonarthrose beidseits 20%
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zwischenanamnese seit 1/2022: 12/2022 TMT 1-3 Arthrodese rechts
Gonalgie rechts, Verdacht auf posttraumatisch bedingte osteochondrale Läsion im zentralen Abschnitt der Patella.
Derzeitige Beschwerden:
‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des rechten Kniegelenks, des rechten Unterschenkels und Mittelfußes, kann keine 200m gehen, nicht länger stehen. Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Ausstrahlung. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der rechten Fußsohle. Mache derzeit Physiotherapie. Rehabilitation hatte ich 10/2023 XXXX . Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf Allergie: 0; Nikotin: 0; Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke; Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX
Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Busfahrer, Linienbusse, AMS seit 2 Jahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT rechtes Kniegelenk 25.05.2023 (Indikation: Therapieresistente Schmerzen nach Autounfall, mediane Meniskusläsion, Kniebinnenläsion,
Verglichen mit der MRT-Voruntersuchung von 21.01.2016 Neu aufgetretene 1 cm haltende, am ehesten posttraumatisch bedingte osteochondrale Läsion im zentralen Abschnitt der Patella. Geringe residuäre Lateraiisation der Patella. 2. Geringgradiger Gelenkserguss. 3. Kein Nachweis einer rezenten Meniskus- oder Bandläsion.)
OA Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 13.04.2023 (TMT 1-5 Arthrose re., St.p, Lisfranc-Luxation re., Vd.a. med. Meniskusruptur re.)
Orthopädisches Spital XXXX 2022-12-12 (Posttraumatische Lisfranc-Arthrose rechts TMT 1-3 Arthrodese rechts)
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 35 a; Ernährungszustand: adipös
Größe: 175,00 cm; Gewicht: 135,00 kg; Blutdruck: --
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse zeigt eine geringgradige Valgusstellung beider Kniegelenke. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -0,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Fußsohle medial als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beidseits: geringgradige Valgusstellung, Krepitation rechts, sonst unauffällig.
Sprunggelenke rechts: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, keine Krepitation, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil. Narbe Fußrücken nach Arthrodese TMT 1-3 Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke OSG rechts endlagig eingeschränkt, links frei, USG rechts Wackelbewegung, links frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist ggr. rechts hinkend.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neubeschreibung von Leiden 1, sonst keine relevante Änderung
X Dauerzustand
…………………..
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---
…………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………
Begründung: Osteosynthesematerial rechter Mittelfuß
……………...“
2.2. Im Rahmen des zum Gutachten vom 16.02.2024 eingeräumten Parteiengehörs sah der BF von einer Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 10.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Sie stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 16.02.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Mit dem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung des BF 30% erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
4. Mit Schreiben vom 07.06.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Begründend wurde vorgebracht, es sei verkannt worden, dass der BF an massiven Funktionseinschränkungen und Schmerzen in seinem Mittelfuß leide, die sich auf den restlichen Bewegungsapparat auswirken würden. Es seien Folgeschäden entstanden. Diese Umstände seien nicht ausreichend in Hinblick auf die Schmerzen und die Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt worden. Der Grad der Behinderung hätte nicht mit 30%, sondern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% eingeschätzt werden müssen. Infolge eines Unfalls 2013 habe der BF einen Mittelfußtrümmerbruch erlitten, sodass im Rahmen einer Notfalloperation eine Stabilisierung der Knochen durch Schrauben durchgeführt habe werden müssen, der weitere vier Operationen gefolgt seien. Es seien nämlich Komplikationen aufgetreten. Der BF sei angeborener Bluter mit dem Faktor V Mangel. Erst nach einem halben Jahr später nach der Abheilung hätten die Stifte entfernt werden können. Im Laufe der Zeit habe eine Lockerung und Verschiebung eine Reibung verursacht, die einen Knochenverschleiß und Schmerzen zur Folge gehabt hätten. 2022 sei eine weitere Operation erforderlich gewesen, um die Knochen wieder in eine richtige Position zu bringen. Dies habe zu einer Versteifung des Fußes geführt und kein Abrollen mehr möglich gemacht. Treppen könnten nicht mehr mit abwechselnder Schrittfolge, sondern nur mit Nachsteigen des gesunden Fußes bewältigt werden. Für längere Wegstrecken benötige der BF einen Gehstock. Die Fußfehlstellung ziehe eine Fehlbelastung des gesamten Bewegungsapparates mit sich. Ein Meniskusschaden sollte operativ behoben werden. Die Hüfte habe sich verschoben. Die einseitige Belastung der Wirbelsäule verursache Schmerzen. Massagen und Physiotherapie würden nur eingeschränkt Wirkung zeigen. Bei der Feststellung im Gutachten, der BF habe keine Einschränkungen bei den Bewegungsabläufen, werde die Versteifung des Fußes ignoriert. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sei nicht berücksichtigt worden, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht werde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie werde beantragt.
5. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten auf Basis der Akten von der bereits beauftragten Sachverständigen DDr.in XXXX ein. Sie führte in ihrem Gutachten vom 19.09.2024 Nachfolgendes auszugsweise aus:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 07.02.2024 1 Posttraumatisches Funktionsdefizit rechtes Sprunggelenk 30% 2 Valgusgonarthrose beidseits 20%
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Es wird am 07.06.2024, vertreten durch den KOBV, Beschwerde vorgebracht.
Der Beschwerdeführer leide unter massiven Funktionseinschränkungen und Schmerzen in seinem Mittelfuß und demzufolge auch unter Folgeschäden am restlichen Bewegungsapparat leidet. Nach einem halben Jahr der Abheilung seien die Stifte entfernt worden. Die Knochen hätten sich im Laufe der Zeit gelockert und verschoben, neuerlich OP 2022, der Fuß sei versteift und Abrollbewegung des Fußes nicht mehr möglich. Treppen steigen sei mit abwechselnder Schrittabfolge möglich, Fehlstellung der Füße habe in Folge eine Fehlbelastung des gesamten Bewegungsapparats verursacht. Der Gesamtgrad der Behinderung sei höher einzustufen. Weitere Befunde werden nicht vorgelegt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf Hilfsmittel: 0
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
………………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………………“
6. Am 18.10.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog das Gutachten von DDr.in XXXX vom 19.09.2024 dem Parteiengehör. Die Parteien nahmen von einer Stellungnahme Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX , geb. am XXXX , ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 10.11.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der BF hat einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 infolge maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken um eine Stufe erhöht wird.
1.4. Die medizinische Sachverständige DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 19.09.2024 auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen.
1.5. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebenen, auf Basis der Akten erstellten Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.02.2024 und vom 19.09.2024. In den - wie unten ausgeführtem - sonst schlüssigen Gutachten hat die Gutachterin auf einen Druckfehler basierend einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt. Auf Grund ihrer in den genannten Gutachten anschließenden nachvollziehbaren Ausführungen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung, wonach Grad der Behinderung von Leiden 1 (30%) durch die übrigen Leiden 2 (20%) und 3 (20%) infolge maßgeblichem ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe erhöht wird, erreicht der Gesamtgrad der Behinderung des BF nicht eine Höhe von 30% sondern eine Höhe von 40%. Das diesbezüglich abschließende Vorbringen des BF in seiner Beschwerde vom 07.06.2024 zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten vom 16.02.2024 auf Seite 5, wonach das Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, war daher gerechtfertigt. Eine diesbezügliche Modifikation des Gesamtgrades der Behinderung des BF im angefochtenen Bescheid ist daher erforderlich.
Abgesehen davon sind die getroffenen Einschätzungen zu den einzelnen Leiden des BF durch die Sachverständige DDr.in XXXX - basierend auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen bzw. der persönlichen Untersuchung des BF am 07.02.2024 - korrekt und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Das Leiden 1 des BF mit dem posttraumatischen Funktionsdefizit des rechten Sprunggelenks wurde von der Sachverständigen DDr.in XXXX nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.32 mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Unter die gewählte Positionsnummer 02.05.32 fallen ausschließlich einseitige Funktionseinschränkungen bis Versteifungen eines Sprunggelenks.
Eine solche Versteifung, die beim BF in Form einer Teilversteifung auftritt, besteht beim BF bei seinem rechten Sprunggelenk. Sein Sprunggelenksleiden geht auf einen Autounfall des BF im Jahr 2013 zurück. Funktionsdefizite am rechten Sprunggelenk wurden bereits in einem medizinischen Sachverständigengutachten im Jahr 2015 festgestellt, das auf Grund des damaligen Antrages des BF eingeholt wurde. Auch im von der belangten Behörde in Auftrag gegebenem Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.03.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 31.01.2022 beruhte, wurde als führendes Leiden ein Funktionsdefizit am rechten Sprunggelenk ermittelt. Die genannte Sachverständige bezog sich in diesem zuletzt genannten Gutachten auf die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diese geben unter anderem Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten, wie auch im rechten Sprunggelenk wieder.
Die nunmehrige Einstufung des führenden Leidens 1 (posttraumatisches Funktionsdefizit rechtes Sprunggelenk) mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.05.32 der Anlage der Einschätzungsverordnung begründete die Sachverständig nachvollziehbar mit den mäßigen Arthrosezeichen und dnr Funktionseinschränkungen bei einer Teilversteifung.
Für diese Einstufung von Leiden 1 sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 07.02.2024 anlässlich der Erstellung des Gutachtens vom 16.02.2024 durch DDr.in XXXX . Das betroffene rechte Sprunggelenk wies weder eine wesentliche Umfangsvermehrung noch eine Überwärmung oder Krepitation auf. Beim sich als stabil erweisenden rechten Sprunggelenk bestanden auch nur endlagige Bewegungsschmerzen. Am Fußrücken befand sich außerdem eine Narbe nach einer Arthrodese TMT 1-3. Diese Arthrodese TMT wird auch in den oben wiedergegebenen medizinischen Unterlagen, die der BF anlässlich der gegenständlichen Antragstellung vorlegte, erwähnt. Bei der genannten persönlichen Untersuchung des BF war ihm auch ein freies Stehen sicher möglich. Er konnte auch den Zehenballen- und den Fersengang beidseits ohne Anhalten oder Einsinken durchführen. Auch beim selbstständigen Gang in Halbschuhen hinkte der BF bei der persönlichen Untersuchung nur geringfügig rechts, wobei seine Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt waren. Aus diesen Untersuchungsergebnissen resultieren nur mäßige Arthrosezeichen und Funktionseinschränkungen beim rechten Sprunggelenk. Dies stellte die beauftragte Sachverständige schlüssig für das führende Leiden 1 feststellte. Die Einstufung von Leiden 1 mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz wurde daher nachvollziehbar und korrekt vorgenommen.
Für eine höhere Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 40% wären höhergradige Funktionseinschränkungen beim rechten Sprunggelenk erforderlich. Solche lassen sich jedenfalls auf Grund der oben geschilderten Fähigkeiten des BF beim beidseitigen problemlosen Durchführung des Zehenballen- und Fersengangs oder des von der Sachverständigen beschriebenen Gangbildes des BF nicht begründen.
Es kann daher auch nicht dem Beschwerdevorbringen vom 07.06.2024 zur Einschränkung der Bewegungsabläufe oder zu einer gebotenen höhergradigen Einstufung des Leidens 1 im Hinblick auf die darauf zurückzuführenden Funktionsbeeinträchtigungen beim Bewegungsapparat und auf die Schmerzen gefolgt werden. Zu den behaupteten Schmerzen wird auch darauf hingewiesen, dass dem BF nicht durchgehend Schmerzmittel verordnet wurden. Vielmehr griff er auf solche nur bei Bedarf zurück. Um welche Schmerzmittel es sich dabei gehandelt haben sollte, gab der BF auch bei seiner persönlichen Untersuchung am 07.02.2024 nicht an. Konkret verordnete Schmerzmittel schienen auch nicht in den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen auf. Solche wurden nicht einmal im Befundbericht von OA Dr. XXXX vom 13.04.2023 angeführt. Der BF hat es auch unterlassen, über die dazu bereits mit der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen hinaus, etwa in Zusammenhang mit der Einräumung des Parteiengehörs zu den Gutachten von DDr.in XXXX vom 16.02.2024 und vom 19.09.2024 neue Befunde zu übermitteln, die für eine höhere Einstufung von Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 40% oder mehr bzw. für ein gewisses Ausmaß von Schmerzen, die einer dauernden Behandlung mit einem konkreten Schmerzmedikament bedürften, sprechen würden. Auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Beschwerde wurde von einer Belegung zum Schmerzvorbringen mit entsprechenden neuen Befunden abgesehen.
Die Einstufung von Leiden 2 (Valgusgonarthrose beidseits) des BF durch die Sachverständige DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, unter dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 mit einem Grad der Behinderung von 20% der Anlage der Einschätzungsverordnung ist ebenfalls nachvollziehbar und korrekt. Dieses Leiden wurde bereits bei der persönlichen Begutachtung des BF am 31.01.2022 – wie im Gutachten vom 21.03.2022 wiedergegeben - angeführt und mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertet. Dieses Ergebnis wurde vom BF auch damals offensichtlich nicht bekämpft.
Der BF führte zwar Schmerzen im rechten Kniegelenksbereich im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 07.02.2024 durch die genannte Sachverständige an. Angaben dazu, auf welches Schmerzmittel er zur Bekämpfung der Schmerzen zurückgreift bzw. welches er dazu verordnet bekommen hat, blieb der BF allerdings schuldig. Es wurde nur die Einnahme von Schmerzmittel bei Bedarf von ihm angegeben und so auch im Gutachten vom 16.02.2024 richtig wiedergegen.
Wie DDr.in XXXX im zuletzt genannten Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ zu den vom BF seinem Antrag beigelegten Befunden hinwies, wurde von OA Dr. XXXX in seinem Befundbericht vom 13.04.2023 ein Verdacht auf eine Meniskusruptur rechts geäußert und ein Reha-Aufenthalt sowie Physiotherapie empfohlen. Dieser Empfehlung kam der BF auch nach, in dem er einen Reha-Aufenthalt im XXXX im Oktober 2023 und laufende Physiotherapie in Anspruch nahm. Medikamente wurden allerdings auch hier offensichtlich nicht verschrieben.
Für die Einstufung von Leiden 2 mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.05.19 (Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseits der Kniegelenke) mit einem Grad der Behinderung von 20% sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 07.02.2024 durch DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Abgesehen von der sicheren Möglichkeit des freien Stehens, der beidseitigen Durchführbarkeit des Zehenballen- und Fersengangs ohne Anhalten und ohne Einsinken sowie des Einbeinstandes ohne Anhalten – wie bereits bei der Bewertung des Leidens zum rechten Sprunggelenks erwähnt wurde - zeigten auch beide Kniegelenke des BF nur eine geringgradige Valgusstellung mit einer Krepitations rechts bei sonstiger Unauffälligkeit. Beide Knie konnten vom BF im Umfang von 0-0-130° aktiv bewegt werden. Die mögliche aktive Beweglichkeit beider Kniegelenke durch den BF übertrifft den Maßstab, der für eine Subsumtion von „Funktionseinschränkungen der beiden Kniegelenke mit einem geringen Grad“ für die (Pos.Nr. 02.05.19.) unter den untersten Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% festgelegt ist. Dieser sieht nämlich einen Streck/Beugungsbewegungsumfang für beide Kniegelenke von bis zu 0-0-90° vor. Die Möglichkeit der aktiven Bewegung beider Kniegelenke ist damit beim BF mit dem von ihm vorher bei der persönlichen Untersuchung erzielten Ergebnis (0-0-130°) sogar besser als sie für die Streck/Beugebewegung beider Kniegelenke bei der genannten Positionsnummer für den untersten Rahmensatz von 20% (0-0-90°) vorgesehen ist.
Auch die Bewertung von Leiden 3 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) mit der Pos.Nr. 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% erfolgte lege artis und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Es kann daher dem Beschwerdevorbringen vom 07.06.2024 nicht gefolgt werden. Danach wären die Fehlstellung der Füße des BF kausal für eine Fehlbelastung des gesamten Bewegungsapparates. Sie würde sich auch in Form einer einseitigen Belastung der Wirbelsäule und der Bandscheiben zeigen. Gegen weitere Schmerzen würden Massagen und Physiotherapie nur teilweise helfen. Zum Beschwerdevorbringen bezüglich des Schmerzenaufkommens, das – wie bereits oben aufgezeigt - nicht objektiviert werden konnte, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Abgesehen davon sprechen die vom BF bei der Antragseinbringung vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht für eine höhere Bewertung seines Wirbelsäulenleidens (Leiden 3). Aus ihnen geht weder ein Bandscheibenvorfall noch eine Wurzelreizung oder eine konkrete notwendige Behandlung beispielsweise in Form von Infiltrationen hervor. Der BF brachte auch kein auf die Wirbelsäule zurückzuführende maßgeblichen Einschränkungen im Alltag oder im Arbeitsleben vor. Der BF gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.02.2024 lediglich Beschwerden in der Lendenwirbelsäule ohne Ausstrahlung oder Gefühlsstörungen an. Zur Wirbelsäule des BF konnte die Sachverständige daher im Gutachten vom 16.02.2024 nur feststellen, dass bei horizontal stehendem Schultergürtel und Becken regelrechte Krümmungsverhältnisse vorlagen und die Rückenmuskulatur symmetrisch ausgebildet war. Eine Hüftverschiebung – wie in der Beschwerde behauptet – konnte damit auch objektiviert werden. Lediglich ein mäßiger Hartspann konnte von der Gutachterin erkannt werden, wobei beim Klopfen über die Wirbelsäule kein Schmerz vorlag und die ISG und die Ischiadicusdruckpunkte frei waren. Auf Basis dieser Erkenntnisse war eine Subsumtion des Leidens 3 unter die Pos.Nr. 02.01.01. (Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% auf Grund der geringen Einschränkungen und der rezidivierenden Beschwerden gerechtfertigt.
Im Übrigen wird angemerkt, dass der BF lediglich Unterlagen mit seinem Antrag vorgelegt hat. Beispielsweise hat er die Vorlage von Unterlagen zu seinem Reha-Aufenthalt im XXXX im Oktober 2023 oder zu seinen in Anspruch genommenen Physiotherapie bzw. zu allfälligen Schmerzbehandlungen unterlassen. Ebenso vermied es der BF, im Rahmen des Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für das zuletzt eingeholte umfangreiche Gutachten von DDr.in XXXX , das auf Basis der Akten im Hinblick auf das nicht mit weiteren Befunden belegte Beschwerdevorbringen am 19.09.2024 erstellt wurde. Zu diesem räumte das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör ein.
Die vom BF vorgelegten Befunde sind jedenfalls in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften.
Der BF ist den abschließenden Ausführungen der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.02.2024 und vom 19.09.2024 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Die oben auszugsweise angeführten Sachverständigengutachten vom 16.02.2024 und vom 19.09.2024 waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.