In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis B vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mit Verweis auf den B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).
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