IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 02.09.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 14.11.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , ( XXXX , in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.03.2025, ein.
2.1. Die Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 29.05.2025 Wesentlichen Folgendes aus:
„……………….
Anamnese:
Antragsleiden: Lungenprobleme, Atemnot, Herzprobleme, Augenprobleme, Cholesterin, Diabetes, keine Zähne.
Derzeitige Beschwerden:
Er habe Lungenprobleme, würde fallweise Husten. Er rauche 15-16 Zigaretten täglich. Er sei kurzatmig bei Belastung. Bezüglich des obstruktiven Schlafapnoesyndroms habe er nachts keine Maske. Er habe Durchschlafstörungen. Die neue lungenärztliche Therapie mittels Tezspire würde ihm helfen, er bekomme dies alle vier Wochen. Er habe keine Sauerstofftherapie zu Hause. Zustand nach Herzklappenoperation 1996.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Atorvastatin, Lumigan Augentropfen, Omeprazol, Tezspire, Trittico, Trimbow, Foster, Marcumar, Sertralin, Sildenafil, Berodual, Spiolto.
Sozialanamnese: Verheiratet, drei Kinder, derzeit ohne Beschäftigung. War beruflich als Schleifer tätig. Kein Pflegegeld. Anreise zum nunmehrigen Termin erfolgte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Internistischer Befundbericht vom 18.11.2024: Verdacht auf Normaldruckglaukom, Thrombopenie, Vitamin D Mangel (substituiert), Zustand nach mechanischem Aortenklappenersatz (in Syrien), Marcumartherapie 1996, COPD II-III, chronisch obstruktives Schlafapnoesyndrom leichtgradig, Lungenemphysem, Ektasie der Aorta ascendens, Nikotinabusus. Aus dem Echo ergibt sich keine therapeutische Konsequenz, im wesentlichen zufriedenstellend, Kontrolle in ca. einem Jahr. Nikotinkarenz empfohlen.
Lungenärztlicher Befund vom 18.11.2024: COPD GOLD II/III, schwergradiges Asthma bronchiale, obstruktives Schlafapnoesyndrom, Zustand nach Aortenklappen-Operation 1996, Tezspire seit 5/2024. Nikotin 50 pro Tag seit 34 Jahren. (Lediglich Seite 1 von 2 vorliegend). Sauerstoffsättigung 97 %. Trimbow 87 mcg/5 mcg/9 mcg Druckgasinh., Lsg. S:
2-2-0-2|nach der Inhalation den Mund ausspülen Foster 100 mcg/6 mcg pro Sprühstoß,
Druckgasinh., Lsg. S: 2-2-2-2|bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 185,00 cm; Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: n.f.
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich,
Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,
Pulmo: V.A. bei etwas verschärftem Inspirium und vereinzeltem Giemen, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei
Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, vereinzelt hustend, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,
HWS: Kopfdrehung und –seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und –seitneigung frei, Extremitäten:
obere Extremitäten: Rechtshänder.
Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts:
Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk links frei, Fußheben und -senken links frei durchführbar,
Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und -senken rechts frei durchführbar,
Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen:
unauffällig, Ödeme: keine.
Neuro: Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und gut, keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivierbar. Derma: alte abgeheilte
Hautverletzungen an beiden Unterschenkelvorderseiten, links stärker als rechts mit Hyperpigmentierung nach Verletzung in Syrien, dadurch keine funktionellen Einschränkungen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. AW trägt Konfektionsstiefeletten. Eine maßgebliche Sturzneigung bzw. Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar. Mobilität unauffällig.
Status Psychicus:
Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hinsichtlich Leiden 2 ist eine unauffällige Herzfunktion dokumentiert, sodass dieses Leiden nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ mit dem führenden Leiden 1 zusammenwirkt und damit nicht erhöht. Die Leiden 3 und 4 bzw. deren objektivierbares Ausmaß wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine behandlungsbedürftige Zuckerkrankheit ist durch diesbezügliche Befunde aktuell nicht belegt. Eine Blutfettstoffwechselstörung ist medikamentös sowie mittels Ernährungsmodifikation behandelbar. Ein Augenleiden kann erst nach Vorlage augenärztliche Befunde bzw. eines Sehtests eingeschätzt werden. Ein einschätzungsrelevantes Zahnleiden ist befundmäßig nicht dokumentiert und erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Behinderungsgrad.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ----
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----
X Dauerzustand
…………………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Leiden vor, welche die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
……………………“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs vom 17.06.2025 brachte der BF mit Schreiben vom 01.07.2025 Einwendungen gegen das Gutachten vom 29.05.2025 vor. Er leide an einer chronisch schweren Atemwegserkrankung und könne kaum atmen. Er sei auf ein Atemgerät angewiesen, auf das er regelmäßig zurückgreife. Er sei dadurch im Alltagsleben physisch und psychisch im Hinblick auf seine Lebensqualität und Mobilität stark eingeschränkt. Im ermittelten Grad der Behinderung seien diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen, in dem auf seine dauernde Atemeinschränkung und die dadurch notwendige Verwendung eines Atemgeräts sowie die damit verbundenen Belastungen im Alltag und die damit einhergehenden Mobilitäts-, Belastbarkeits- und Einschränkungen im sozialen Leben eingegangen werden würden. Ein aktueller Befund würde dazu – falls erforderlich – nachgereicht werden.
2.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen die angekündigten Befunde vorzulegen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2025 wurde der Antrag des BF vom 14.11.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.05.2025.
4. Gegen den Bescheid vom 02.09.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 09.09.0225 Beschwerde ohne weitere Befunde anzuschließen. Begründend brachte der BF vor, es seien mehrere diagnostizierte Gesundheitsstörungen nicht berücksichtigt worden, da keine aktuellen Befunde vorliegen würden. Dies würde seine Zuckerkrankheit, sein Augenleiden und sein Zahnleiden betreffen. Es handle sich um chronische Erkrankungen. Diese Leiden hätte ein weiter einzuholendes Gutachten aufzunehmen. Dem Gutachten zufolge würden die einzelnen Leiden nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammenspielen. Diese Aussage sei nicht plausibl. Seine chronische Atemwegserkrankung, der Zustand nach Aortenklappenersatz, seine Depression und seine Schlafapnoe-Erkrankung würden in Summe seine Lebensführung erheblich einschränken, die bei einer additiven Betrachtungsweise als einzelne Erkrankungen nicht erfasst seien. Die Wechselwirkung zwischen körperlicher Belastbarkeit, Sauerstoffversorgung und psychischer Verfassung seien erheblich und seien in einer Gesamtschau zu würdigen. Bei der Bewertung seiner COPD-Erkrankung (30%) und des Klappenersatzes (30%) seien angesichts ihrer Schwere und den täglichen Auswirkungen im Alltag nach der Anlage der Einschätzungsordnung in Bezug auf die Positionsnummer nicht hinreichend bewertet worden. Seine Kurzatmigkeit schränke die Mobilität und die Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, erheblich ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine derartige Vielzahl von schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen verbunden mit einer massiven Lebensqualitätseinschränkung zu keinem höheren Grad der Behinderung als 30% führen würden. Es sei ein neues und umfassendes fachgerechtes Gutachten einzuholen.
5. Am 19.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX in XXXX , ist XXXX , verfügt über einen XXXX und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Am 14.11.2024 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 %. Da das Leiden 2 mit einer unauffälligen Herzfunktion verbunden ist, wirkt es nicht in maßgeblicher Weise wechselseitig negativ mit dem führenden Leiden 1 zusammen, sodass dieses dadurch nicht erhöht wird. Die übrigen Leiden 3 bis 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöhen damit nicht weiter.
1.4. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.05.2025 basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 17.03.2025.
Der Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von dem beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Die chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung bei Asthma bronchiale und einem Lungenemphysem wurde als führendes Leiden des BF gewertet. Wegen der vom BF angegebenen Kurzatmigkeit erfolgte nachvollziehbar eine Einstufung dieses führenden Leidens unter dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.01. mit einem Grad der Behinderung von 30%. Beim BF fehlten auch eine Exazerbation und ein stationärer Aufenthalt. Basierend auf der laufenden lungenfachärztlichen Medikation mit einer damit einhergehenden Stabilisierung bestehen noch deutliche Behandlungsreserven. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass der BF selbst bei den von ihm in seiner Stellungnahme vom 01.07.2025 und in der Beschwerde angegebenen Einschränkungen auf Grund seiner Atemwegserkrankung, nicht vom täglichen Konsum von 15-16 Zigaretten absieht. Auch im von ihm vorgelegten lungenfachärztlichen Befund vom 18.11.2024 und im internistischen Befund vom selben Tag ist eine Nikotinkonsum von 50/d angeführt. Es handelt sich hierbei um einen beträchtlichen Nikotinabusus. Es wurde dem BF darin auch nachvollziehbar eine Nikotinkarenz nahegelegt. Unter diesem Aspekt ist auch das Vorbringen zur behaupteten massiven Einschränkung seines Alltagslebens, seiner Mobilität und seines Soziallebens zu werten.
Der BF selbst räumte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 17.03.2025 ein, keine Sauerstofftherapie zu Hause zu haben. Insofern ist auch sein Vorbringen nicht nachvollziehbar, im Hinblick auf seine Atemwegserkrankung auf ein Sauerstoffgerät angewiesen zu sein. Sogar für seine Schlafapnoeerkrankung verwendet der BF seinen eigenen Angaben in der persönlichen Untersuchung zufolge keine Maske. Vielmehr gab der BF bei der persönlichen Untersuchung an, die neue lungenärztliche medikamentöse Therapie mit Tezspire hilft ihm. Auf dieses Medikament greift der BF seit Mai 2024 zurück, wie dem von ihm vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom 18.11.2024 zu entnehmen ist, der im Übrigen nur aus einer Seite besteht und keine Unterschrift trägt. Dass der BF nachweislich über eine gute Sauerstoffsättigung bei seiner COPD Gold II-III von 97% verfügt, kann auch dem genannten lungenfachärztlichen Arztbrief vom 18.11.2024 entnommen werden. Dies spricht auch dafür, dass der BF im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 17.03.2025 bei der Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer weder eine Sprechdyspnoe noch keine Kurzatmigkeit aufwies. Er hustete nur vereinzelt.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Einstufung seiner Atemwegserkrankung als führendes Leiden unter die Positionsnummer 06.06.02 mit dem unterem Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 30% nachvollziehbar. Es fehlt beim BF jedenfalls an einer stationären Behandlung, die für eine Einstufung seines Leidens mit dem oberen Rahmensatz von 40% sprechen würde. Darauf wies auch der Gutachter Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 29.05.2025 bei der Einstufung der Atemwegserkrankung des BF hin.
Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung der Atemwegserkrankung als führendes Leiden 1 im Gutachten von Dr. XXXX vom 29.05.2025 nachvollziehbar und schlüssig.
Von einer nachvollziehbaren und schlüssigen Einstufung ist auch bei der Bewertung des Herzleidens des BF als Leiden 2 im genannten Gutachten auszugehen. Es handelt sich hierbei um einen Zustand nach einem mechanischen Aortenklappenersatz, der bereits in seinem Geburtsland in XXXX 1996 durchgeführt wurde. Schon im vorgelegten internistischen und kardiologischen Befund vom 18.11.2024 wurde die Herztöne als mittellaut und rein bei rhythmischer Frequenz beschrieben. Aus der durchgeführten Echokardiografie resultierte ein zufriedenstellendes Echo, aus dem sich keine Notwendigkeit für eine Therapie ergab. Auch bei der persönlichen Untersuchung erwiesen sich die Herztöne des BF als rein bei rhythmischer Herzaktion. Auf dieser Basis ist auch die schlüssige Einstufung des Zustandes nach dem mechanischen Aortenklappenersatz unter der Positionsnummer 05.07.04. mit dem fixen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 30% gerechtfertigt. Es handelt sich um ein erfolgreich operiertes Vitium. Für eine höher Einstufung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.07.02. eines Grades der Behinderung von 40% wäre eine deutlicher Echobefund erforderlich, an dem es beim BF jedoch eindeutig fehlt. Vielmehr ist beim BF von einer Sanierung bei Dokumentation einer normalen systolischer Funktion und fehlender Dekompensationszeichen auszugehen, wobei eine Ausweitung der Aorta mitberücksichtigt wurde.
Das psychische Leiden in Form einer Depression bei einer Anpassungsstörung wurde im Gutachten von Dr. XXXX als Leiden 3 geführt. Wie sich aus der Medikamentenliste des BF ergibt, wird dieses Leiden mit psychopharmakologischen Medikamenten wie Trittico therapiert. Diese Therapie ist beim BF hinreichend, sodass bisher auch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung im Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Einrichtung erforderlich war. Insoweit ist auch die Einstufung mit der Positionsnummer 03.06.01. mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar. Der BF erweist sich mit der psychopharmakologischen Therapie als stabil und sozial integriert, sodass sich auch keine Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Therapie ergibt. Ein Nachweis für eine solche Therapieform legt der BF auch nicht vor. Der BF zeigte sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX in seiner Kommunikation als unauffällig. Er war klar und wach und in allen Qualitäten orientiert. Seine Stimmung war ausgeglichen und die Denkziele wurden erreicht.
Auch die Einstufung des Leidens 4 in Form eines obstruktiven Schlafapnoesyndrom unter die Positionsnummer 06.11.01. mit dem fixen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% ist nachvollziehbar. Dass der BF keine Therapie mit einer nächtlichen Maske in Anspruch nimmt, ergibt sich schon aus seiner Aussage bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX , wonach er im Hinblick auf diese Erkrankung nachts keine Maske hat. Es handelt sich damit um eine leichte Form des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (Osas). Für eine höhere Einstufung unter die Positionsnummer 06.11.02. unter den unterem Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% wäre eine Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie oder eine bereits erfolgreich eingeleiteten nächtlichen Beatmungstherapie erforderlich. Dies ist beim BF jedoch auszuschließen.
Soweit der BF in seinem Beschwerdevorbringen angibt, unter weiteren, im Gutachten jedoch unberücksichtigt gebliebenen Erkrankungen wie einer behandlungsbedürftigen Zuckererkrankung, einem Augen- und Zahnleiden zu laborieren, ist dem entgegenzuhalten, dass dafür keine ärztlichen Befunde von BF vorgelegt wurden. Eine Erkrankung ist durch ärztliche Befunde zu belegen, selbst wenn es sich um chronische Leiden handeln würde, wie der BF in seiner Beschwerde vorbringt. Auf das Fehlen von Befunden zu diesen angegebenen Leiden wies der Gutachter Dr. XXXX daher auch zu Recht in seinem Gutachten vom 29.05.2025 hin. Dem BF wäre es freigestanden, solche zu deren Beweis spätestens mit seiner Beschwerde vorzulegen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte auch die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung auf Basis der im Gutachten schlüssig eingestuften Leiden lege artis entsprechend den Vorgaben in der Beilage der Einschätzungsvorordnung. Absehen davon, dass der BF mit seinem Vorbringen in diesem Zusammenhang dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hat der beauftragte medizinische Sachverständige schlüssig dargelegt, dass aus medizinsicher Sicht Leiden 2 mit einer dokumentierten unauffälligen Herzfunktionsleistung nicht auf Leiden 1 (Atemwegsleiden) in maßgeblicher Weise wechselseitig negativ zusammenwirkt, sodass der Grad der Behinderung des Leidens 1 keine Erhöhung erfährt. Leiden 3 und Leiden 4 konnten auf Grund ihres objektivierbaren Ausmaßes (Leiden 3 lediglich 20% und Leiden 4 lediglich mit 10%) nicht mit Leiden 1 (Atemwegserkrankung) auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammenwirken und daher auch nicht zu einer weiteren Erhöhung führen.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass sich der Verfasser der Einwendungen vom 01.07.2025 bzw. des Beschwerdevorbringens vom 09.09.2025 offensichtlich nicht ausführlich mit den vorgelegten Befunden und den Ergebnissen des eingeholten medizinischen schlüssigen Gutachtens von Dr. XXXX auseinandergesetzt hat. Sein Vorbringen kann daher nicht überzeugen. Dem BF wäre es auch offen gestanden, sein Vorbringen mit entsprechenden medizinischen Befunden zu unterlegen. Dem ist der BF jedoch nicht nachgekommen, auch wenn er dies in seinen Einwendungen anklingen ließ.
Der BF ist damit den Ausführungen im von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).
Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern würden.
Der Vorlage weitere Unterlagen nach der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht würde auch das Neuerungsverbot nach Vorlage des Verwaltungsaktes samt Beschwerde gemäß § 46 dritter Satz BBG entgegenstehen.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.05.2025, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ergaben, substantiiert entgegen zu treten. Das Gutachten war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von zumindest einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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