Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 04.02.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 09.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.12.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:
„……………….
Anamnese:
Die Untersuchung erfolgt nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses: Anamnese: COPD II, Diagnosen: PET negativer pulmonaler Rundherd im rechten Unterlappen, Keilresektion rechter Unterlappen, Gefrierschnitt: Chondrohamartom, Asthma bronchiale, st.p. Lipom rechte Schulter, st.p. Hyperkeratose sig ind dext, AE, Leistenhernien OP
Derzeitige Beschwerden: Er huste häufig, er leide unter ständigem Auswurf, er leide unter Atemnot bei körperlicher
Belastung, er schlafe unruhig, er wache ungefähr 2-mal in der Nacht auf wegen des Hustens. Er leide unter Schmerzen im linken Daumengrundgelenk
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual Spray 2 Hb bB
Sozialanamnese: Herr XXXX ist seit 2023 beim AMS gemeldet, er hat bis dahin als Zusteller von Essen tätig, gelernter KFZ Mechaniker, er ist geschieden, lebt mit dem 18-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachter Befund: Klinik XXXX : 9.11.2023: Diagnose: PET negativer pulmonaler Rundherd im rechten Unterlappen, Keilresektion rechter Unterlappen, GFS: Chondroharmartom, chron Nikotinabsus, Asthma bronchiale, COPD II, st.p. Lipom M trapezius rechts/Extirpation, st.p. Hyperkeratose dig ind dext, st,p. Abtragung , AE , OP bei Herning dext
Spirometrie XXXX FÄ für Lungenheilkunde vom 23.8.24. FEV1%F 93,5 MEF 75 32,0; EF 50 27,4, MEF 25 26.6 Röntgenbefund Dr. Grampp vom 5.8.24. Ergebnis: mäßige Rhizarthrosezeichen links
Befund IBD XXXX MS-CT Thorax vom 4.4.2024: Ergebnis: der bekannte Rundherd im basalen Unterlappensegment rechts ist entfernt, postoperative Veränderungen, keine neu aufgetretenen Rundherde bilateral, geringes, oberlappenbetontes zentrilobuläres Emphysem
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 174,00 cm, Gewicht: 65,00 kg, Blutdruck: 100/65
Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: die Schilddrüse nicht tastbar, keine pathologischen Lymphknoten tastbar
Stamm: reine, rhythmische Herztöne, abgeschwächtes Atemgeräusch und spastische Rgs vereinzelt
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar
OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Schürzen/Nackengriff ausführbar, Schmerzen linkes Daumengrundgelenk
UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie-, und Sprunggelenken unauffällig
WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination ausführbar, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand ausführbar, FBA 0 cm
Gesamtmobilität – Gangbild: die Gesamtmobilität durch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, das Gangbild unauffällig
Status Psychicus: in allen Skalenbereichen affezierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent, in allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) orientiert, normales Konzentrationsvermögen und Antrieb
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Entfernung eines Lipoms im Bereich des M Trapezius rechts, Zustand nach Abtragung einer Hyperkeratose im Bereich des rechten Zeigefingers, Zustand nach Entfernung des Blinddarmes, Zustand nach OP bei Leistenbruch (Seite unbekannt) im Kindesalter da keine bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja
…………….
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegt kein maßgeblich reduzierter Allgemeinzustand vor, es liegen keine relevanten
Funktionseinschränkungen von Seiten des Stütz-, und Bewegungsapparates vor, das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke ist möglich, das Aus-, und Einsteigen, sowie das Anhalten an den Haltegriffen ist ausführbar, es besteht keine erhöhte Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………………..“
2.2. Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 03.12.2024 mit Schreiben vom 06.12.2024 dem Parteiengehör.
2.3. Der BF hielt dem Gutachten vom 03.12.2024 mit Schreiben vom 22.12.2024 entgegen, die Bewertung seiner COPD-Erkrankung beruhe auf dem Befund aus dem Jahr 2002, da die ihn betreuende Lungenfachärztin, Dr.in XXXX , keinen neuen Befund erstelle. Seine Spirometrie habe schlechte Werte, die keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der BF kündigte an, im neuen Jahr nach dem Besuch bei der genannten Lungenfachärztin bzw. beim Internisten neue Befunde vorzulegen. Auf Basis der neuen Befunde habe eine neue Begutachtung zu erfolgen.
3. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde der Antrag des BF vom 09.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle er nicht die Voraussetzung dafür. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
4. Mit E-Mail vom 03.03.2025 erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2025. Begründend brachte der BF vor, sein Befund zur COPD-Erkrankung stamme auch dem Jahr 2002. Er könne keinen aktuelleren Befund vorlegen, da seine Lungenfachärztin ihm keinen neuen Befund ausstelle. Die schlechten Werte aus seiner Spirometrie-Befund (FEV1=34%) seien nicht berücksichtigt worden. Er beantrage eine neuerliche Begutachtung auf Basis von neuen Befunden. Angeschlossen waren ein Befund zum Fluß-Volumen von Dr.in XXXX der XXXX vom 02.07.2012, auf dem eine CPOD Gold II vermerkt war, und ein bereits vorgelegter Spirometrie-Befund von Dr.in XXXX .
5. Am 11.03.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , stellte am 09.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1.3. Der BF erreicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
1.4. Der BF erfüllt mit dem genannten Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.12.2024.
Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (in der Folge EVO) wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Das Leiden 1 des BF, die COPDII-Asthma bronchiale Erkrankung, bei einem nachgewiesenen Wert FEV1/F 93% wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX unter der Positionsnummer 06.06.02 mit dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung des verminderten Lungenvoluminas bei einem Zustand nach einer Keilresektion des rechten Unterlappens seiner Lunge mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Die genannten Sachverständige stützte sich dabei auf die vom BF vorgelegten Befunde. Dazu zählt unter anderem der Spirometriebefunde von Dr.in XXXX , Fachärztin von Lungenkrankheiten, datiert mit 23.08.2024, in dem der BF folgende Werte aufweist: FEV1%F 93,5 MEF 75 32,0; EF 50 27,4, MEF 25 26,6. Aus dem Gutachten, das von Dr.in XXXX im Auftrag der PV nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.07.2012 erstellt wurde, geht eine COPD-Erkrankung Gold II hervor, wobei seit 2005 ein allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus besteht.
Wenn der BF dazu in seinen Einwendungen vom 22.12.2024 und in der Beschwerde vom 03.03.2025 eine neuerliche Begutachtung auf Basis von aktuellen Befunden fordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es an ihm liegt, Befunde jüngerem Datums vorzulegen. Die von der belangen Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX konnte sich nur auf die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 02.12.2024 bei der Einstufung seiner Leiden stützen. Im Rahmen dieser persönlichen Untersuchung stellte sie reine rhythmische Herztöne und ein abgeschwächtes Atemgeräusch mit vereinzelten spastischen Rgs fest. Sie erfasste auch in ihrem Gutachten, dass der BF durch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit in seiner Gesamtmobilität beeinträchtigt war. Ein vermindertes Lungenvolumina floss in ihre Einstufung ein.
Die anlässlich der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in XXXX am 02.12.2024 vorgebrachten Beschwerden des BF über häufiges Husten, Atemnot bei körperlicher Belastung und unruhigen nächtlichen Schlaf verbunden mit hustenbedingtem 2-maligem Aufwachen sind auch unter dem Aspekt zu sehen, dass beim BF ein chronischer Nikotionabusus seit 1988 vorliegt. Dies ist beispielsweise auch dem Befund des Klinkums XXXX vom 09.11.2023 zu entnehmen, in dem die Keilresektionsopertion des rechten Lungenunterlappens erfolgreich vorgenommen wurde. Der BF konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Diese Operation wurde auch von Dr.in XXXX bei ihrer Einstufung des führenden Leidens 1 ausdrücklich berücksichtigt.
Unter die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer 06.06.02. der Anlage der EVO zu den chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) fallen moderate Formen der COPD-II-Erkrankung mit einem Rahmen für den Grad der Behinderung zwischen 30% bis 40%. Für den von der Sachverständigen gewählten unteren Rahmensatz von 30% spricht, dass der BF zwar bei körperlicher Anstrengung über Kurzatmigkeit klagte, jedoch nicht durch eine medizinische Unterlage belegt ist, dass seine Arbeitsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt wäre. Wie sich aus dem ärztlichen Gutachten der XXXX vom 09.07.2012 – erstellt von Dr.in XXXX – ergibt, sollte der BF auf Grund der COPD-II-Erkrankung Arbeiten bei Hitze, Staub, sowie Kälte und Nässe nur fallweise verrichten. Diese Feststellungen lassen nicht auf eine mittelgradige, sondern nur mäßige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Eine Einstufung unter die nächst höhere Pos.Nr. 06.06.03 der Anlage der EVO scheidet jedenfalls, da dafür eine schwere Form der COPD-III-Erkrankung Voraussetzung ist, die einen Rahmen für den Grad der Behinderung von 50% bis 70% vorgibt. Der BF leidet nachweislich nicht an einer schweren Form der COPD Erkrankung auf der Stufe III.
Gegen die Einstufung des Leidens 2, der Rhizarthrose, mit der Pos.Nr. 02.06.20 und dem fixen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% erstattete der BF kein Vorbringen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Leiden des BF von der genannten Gutachterin hätte höher eingestuft werden müssen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% erfolgte durch Dr.in XXXX schlüssig. Das führende Leiden 1 konnte nicht durch Leiden 2 erhöht werden, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Dieses Leiden 2 wurde auch nur mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft.
Die Entfernung eines Lipoms im Bereich des Trapezius rechts, die Abtragung einer Hyperkeratose im Bereich des rechten Zeigefingers sowie die Blinddarmoperation und die Leistenbruchoperation zogen nachweislich keine bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen mit sich. Sie konnten daher nicht bei der Einstufung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, berücksichtigt werden.
Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF in seinem Vorbringen vom 22.12.2024 und seiner Beschwerde vom 03.03.2025 daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens von Dr.in XXXX etwas ändern würden. Es wird daher an ihrem – wie oben ausgeführten - schlüssigen Gutachten festgehalten.
Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % beim BF vorliegt, zu entkräften.
Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.12.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.