BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des XXXX als Disziplinarvorgesetzen vom 23.07.2025 betreffend Verhängung einer Geldbuße, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Unteroffizier für Öffentlichkeitarbeit und Kommunikation beim Bundesheer und führt den Dienstgrad Vizeleutnant.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen am 23.07.2025 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis wurde über den BF gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 600,-verhängt, weil er „am 03.07.2025 um circa 07:40 Uhr fortlaufend den Befehl vorsätzlich nicht befolgt [hat], alle Kanäle auf sozialen Medien, die unerlaubterweise das XXXX und seine Truppenzeitung repräsentieren oder so wahrgenommen werden können, zu löschen und nicht weiter zu betreiben“ (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht.
In der aufgenommenen Verhandlungsschrift wird wie folgt ausgeführt (wörtlich):
„[…] Als erwiesen wurde erachtet:
- Der an den Beschuldigten gegebene Befehl wurde durch diesen klar und unter Anwesenheit von Zeugen verstanden;
- Der Beschuldigte meldete die Umsetzung des Befehls am 13. JUN 2025;
- Der Beschuldigte hat nach (wie auch immer gearteter) Reaktivierung der Accounts vorsätzlich von diesen Inhalte geteilt. Account-Namen, Impressum sowie die verlinkten Accounts zu anderen Kanälen (siehe Beilage) lassen dabei eindeutig auf unerlaubterweise betriebene dienstliche Accounts schließen;
- Es kann daher als erwiesen festgehalten werden, dass die Accounts, entgegen der Meldung des Beschuldigten, nie gelöscht wurden;
- Der Beschuldigte kam somit vorsätzlich seiner Gehorsamspflicht nicht nach. Weiters kam er vorsätzlich seiner Meldepflicht nicht nach;
- Der Beschuldigte führte an, dass, seiner Meinung nach, im Zuge der Beweiswürdigung, dem Screenshot zum Verkehr über Meta (die Nulllinie) zu wenig Gewicht gegeben wurde. Die Behörde entgegnet, dass das Faktum zur Kenntnis genommen wurde, jedoch über das Beweismittel nicht aufgelöst werden konnte, wie aus einem vermeintlich dienstlichen Account ein privater Account (mit dienstlichem Impressum und Namen) werden konnte und warum die Reaktivierung trotz aktivem Teilen von Inhalten durch den Beschuldigten nicht gemeldet wurde;
- Der Beschuldigte merkte an, dass er sich unwürdig und respektlos behandelt und verfolgt fühlt. Durch die Behörde der Beisitzende (Vzlt B, Mitglied DA) sofort zu dieser Aussage befragt. Die Wahrnehmungen des Beschuldigten wurden durch den Beisitzenden in keinster Weise bestätigt;
- Der Beschuldigte zeigt sich weder einsichtig, noch geständig oder reuig.
Hinsichtlich der Begründung wird in der Verhandlungsschrift darauf verweisen, dass diese im Anschluss an die Verkündung des Spruches erfolgt sei und der Inhalt gemäß der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sei.
3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde vom BF am 05.08.2025 rechtzeitig binnen der für das Kommandantenverfahren in diesem Fall vorgesehenen Frist von zwei Wochen am 05.08.2025 (Eingangsdatum) Beschwerde erhoben und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren formale und inhaltliche Mängel aufweise wie die selektive Wahrnehmung und Voreingenommenheit der Behörde, und wurde auf die „unzulängliche Differenzierung zwischen verschiedenen Social-Media Konten“ hingewiesen. Weiters sei der Begriff „Meta“ falsch ausgelegt worden und seien „technisch und kommunikativ nicht haltbare Annahmen“ getätigt worden.
4. Mit Schriftsatz vom 19.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
Im vorgelegten Akt findet sich eine Ausfertigung eines mit 12.08.2025 datierten schriftlichen Disziplinarerkenntnisses, das allerdings weder eine Unterschrift, noch einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine elektronisch Amtssignatur ausweist. Ob dieses Erkenntnis erlassen bzw. dem BF ausgefolgt oder zugestellt wurde, ist nicht ersichtlich.
5. Am 05.09.2025 wurde die Rechtssache aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W208 der Gerichtsabteilung W 136 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheer und führt den Dienstgrad Vizeleutnant.
1.2. Zum Sachverhalt
Der oben im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der angelasteten Pflichtverletzung lässt sich allein aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch nicht in Verbindung mit der aufgenommenen Verhandlungsschrift und den sonstigen vorgelegten Aktenbestandteilen nicht einmal im Ansatz schlüssig nachvollziehen.
Zunächst ist nicht zu erkennen, wann das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. So finden sich in der Aktenvorlage sechs niederschriftliche Zeugeneinvernahme, in denen als Gegenstand der Amtshandlung das gegen einen „Bediensteten XXXX “ am 03.07.2025 eingeleitete Disziplinarverfahren und sowie die Einleitung eines „ersten Disziplinarverfahren“ gegen den Beschwerdeführer angeführt wird. Zu welchem Sachverhalt die Zeugen befragt werden, erschließt sich weder aus den gestellten Fragen, noch deren Antworten. Sofern als Datum der Einleitung des Disziplinarverfahrens der 03.07.2025 anzunehmen ist, bleibt der auch der Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses sowohl inhaltlich als auch sprachlich unverständlich ist. So wird dem BF angelastet er habe am 03.07.2025 um circa 07:40 Uhr den Befehl „fortlaufend“ nicht befolgt und bleibt völlig offen, wer welchen Befehl mit welchem Inhalt wann dem Beschwerdeführer erteilt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Verhandlungsschrift und bleibt der Sachverhalt unklar, wenn in der Verhandlungsschrift festgehalten wird, dass „Der Beschuldigte meldete die Umsetzung des Befehls am 13. JUN 2025; […- Es kann daher als erwiesen festgehalten werden, dass die Accounts, entgegen der Meldung des Beschuldigten, nie gelöscht wurden;“
Letztlich bleibt völlig im Dunkeln gegen welchen Befehl mit welchem Inhalt der BF verstoßen hat. Der nähere Sachverhalt erschließt sich im Übrigen auch nicht aus der Beschwerde, die- offenkundig auf eine unverständliche Verhandlungsschrift Bezug nehmend – ebenso unverständlich ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit
Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl. § 75 HDG).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl I. Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I. 50/2025 von Bedeutung (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG):
„Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Zuständigkeit
§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Disziplinarerkenntnis
§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.
…….
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu § 28 VwGVG ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)
Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im vorliegenden Fall war das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 HDG sind in diesem Verfahren dem Beschuldigten die Erhebungsergebnisse vorzuhalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint, oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Zwar hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, allerdings bleibt der Sachverhalt insoweit unverständlich, als nicht erkennbar ist, gegen welchen Befehl bzw. welche Weisung der Beschwerdeführer überhaupt verstoßen haben soll. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich der Sachverhalt auch nicht aus der Begründung des im Akt einliegenden schriftlichen Disziplinarerkenntnisses erschließt, das das Datum 12.08.2025 trägt und von dem nicht erkannt werden kann, zu welchem Zweck es angefertigt wurde und ob es erlassen wurde.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung sei nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Folgendes aus:
„Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden“ (vgl. VwGH vom 18.06.2024, Ro 2014/09/0037).
Im fortgesetzten Verfahren wird die zuständige Disziplinarbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und sodann allenfalls ein neues Erkenntnis mit einer nachvollziehbaren Begründung zu erlassen haben.
Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die ausstehenden Ermittlungen bzw. Vernehmungen müssten aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips in einer oder mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, was jedenfalls kostenintensiver ist, als die Verfahrensführung durch die Disziplinarbehörde vor Ort.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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