IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 01.07.2025, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), ist seit 17.12.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Dieses Ergebnis gründet sich auf entsprechende Sachverständigengutachten. Zuletzt wurden ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.09.2021 sowie vom 25.07.2023 und eine gutachterliche Stellungnahme von ihr vom 08.01.2024 eingeholt.
1.1. So gab Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 10.09.2021 basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes an:
„…………..
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ein SVGA vorliegend vom 24.03.2021, es wurden noch Befunde nachgereicht.
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 29.06.2021:
Duplex der Carotiden: Carotisplaques bds.
Echocardiografie: LV-Hypertrophie mit Hinweisen für diastol. Funktionsstörung
Gering vergrößerter li. Vorhof
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 06.05.2021: diabetisches Polyneuropathiesyndrom
Sonografie Oberbauch und Nieren, 08.04.2021:
Ausgeprägte Steatose mit geringe Hepatosplenomegalie.
Kleinste Zysten der Nieren.
Im einsehbaren Bereich keine weiteren Auffälligkeiten.
Orthopädischer Befundbericht, Orthopädie XXXX , (kein Datum):
Diagnose: chronische Lumboischialgie, zuletzt zunehmend sockenförmige Hypästhesie bd Füße.
Schilddrüsenszintigrafie, 06.07.2021:
Struma uninodosa mit Größenzunahme des Knotens links auf 16 mm bei szintigraphisch unauffälligem Speicherbefund.
Eine Verlaufskontrolle in 1 Jahr wird empfohlen.
Befundbericht Dr. XXXX , 18.08.2021, FA für Chirurgie:
Rektusdiastase, DD Oberbauch Hernie, Narbenhernie,
Aortenaneurysma
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Atorvalan, Candesartan, Euthyrox, Pantoprazol, Sirdalud, Synjardy, Xwfo
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die funktionelle Relevanz der Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Leiden 1, 2, 3, und 6 sind idem zum Vorgutachten.
Leiden 4, 5, 7 und 8 wurden neu aufgenommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der neu gelisteten Leiden.
………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nicht zutreffend
……………“
1.2. In ihrem folgenden Gutachten vom 25.07.2023 führte Dr.in XXXX auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.07.2023 beruhend Nachfolgendes aus:
„……………………
Anamnese:
2cm SD-Adenom links caudal, Vd. Autoimmunthyr.
aneurysmat. Ausweitung Aorta abdomin. auf 35mm
Diabetes mellitus II
Dorsalgie lumbosakraler Übergang
Epicondylitis flexorum dext.
ger. Coxarthrosis def.bilat.
Gräser- u. Pollenallergie
Hepatopathie
Hypertonie
infrarenales Aortenaneurysma, max. DM 3,5cm
Derzeitige Beschwerden:
Fühlt sich körperlich zunehmend geschwächt
Die Polyneuropathie bereitet zunehmende Beschwerden
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Antiflat, Atarax, Candesartan, Deflamat, Euthyrox, Ezerosu, Legalon, Metagelan, Neurobion, Pantoprazol, Pregatab, Sirdalud, Synjardy, Xefo
Sozialanamnese:
n.e.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht Dr. XXXX , 20.04.2023:
PNP, Diabetes, Nikotinabusus, Aortenaneurysma
ENG, 22.03.2023:
Sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den UE. Im Vergleich zur Voruntersuchung leichte Befundprogredienz
Befund Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 17.04.2023:
v.a. Autoimmunthyreoiditis
aneurysm. Ausweitung der Aorta 35mm
Diabetes Mellitus II
Dorsalgie
Epicondyxlities flexorum
ger. Coxarthrosis
Gräser- und Pollenallergie
Hepathopathie
Hypertonie
Befundbericht Dr. XXXX , FÄ für Neurologie, 20.04.2023:
PNP, Diabetes, Nikotinabusus, Aortenaneurysma. ...
Zehen-Fersenstand möglich, PSR, ASR mittel, Vibration OE/UE OB, Temp, empfinden gestört
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Herz:
Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche,
Lungenbasen verschieblich
Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Nabelhernie
Caput: unauffällig
Keine Beinödeme
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
Status Psychicus:
klar, orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die funktionelle Relevanz der Leiden 2 bis 6 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Aneurysmatische Ausweitung der Aorta da ohne funktionelle Relevanz
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 4 wurde neu aufgenommen, die übrigen Leiden sind idem zum Vorgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung zum Vorgutachten
………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nicht zutreffend
……………….“
1.3. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.01.2024 führte Dr.in XXXX im Wesentlichen Folgendes aus:
„………………
Es wurden im Rahmen der Stellungnahme zahlreiche Befunde nachgereicht:
Echocardiografie, 12.10.2023: LV Hypertrophie mit Hinweisen für diastol. Funktionsstörungen, vergrößerter li Vorhof
MRT des linken Schultergelenks, 25.10.2023:
Ausgeprägte Bursitis subacromealis/subdeltoidea.
Ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit Einengung des subacromialen Raumes.
Ausgeprägte Ansatztendinose der Supraspinatussehne mit bursaseitiger Einrisskomponente und geringer Muskelbauchatrophie.
Mäßiggradige Ansatztendinose der Subscapularissehne.
Deutliche degenerative Veränderungen des antero-inferioren Labrums
Befund OMR Dr. med. XXXX , 17.04.2023:
2cm SD-Adenom links caudal, Vd.Autoimmunthyr.
aneurysmat.Ausweitung Aorta abdomin. auf 35mm
Diabetes mellitus II
Dorsalgie lumbosakraler Übergang
Epicondylitis flexorum dext.
ger. Coxarthrosis def.bilat.
Gräser- u. Pollenallergie
Hepatopathie
Hypertonie
infrarenales Aortenaneurysma, max. DM 3,5cm
Aufgrund dieser Beschwerden ist mein Patient nicht in der Lage die täglichen Arbeiten sowie die körperliche Pflege selbständig durchzuführen und ist deshalb gezwungen die Hilfe Zweiter in
Anspruch zu nehmen.
Ich ersuche, den Antrag auf Pflegegeld wohlwollend zu behandeln.
In Zusammenschau der neu eingebrachten Befunde kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung des bereits erstellten SVGA. Die einzelnen Leiden wurden korrekt nach EVO eingeschätzt und beurteilt. Darüber hinaus kommen keine Leiden zur Darstellung die eine abweichende Beurteilung zulassen würden. Aus gutachterlicher Sicht ist keine Änderung des SVGA und keine Abänderung der Unzumutbarkeit indiziert.
………………..“
2. Am 05.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde). Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
2.1 Zur Überprüfung des aktuellen Antrags holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 26.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.05.2025, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………
Anamnese:
Vorgutachten mit einem GdB von 50%
Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates
DM 2. OAD
Herzinsuffizienz
Polyneuropathien beide untere Extremitäten
Fettleber
g.z. Narbenhernie DD Rectusdiastase
Hypertonie
Carotisplaques bds.
Schilddrüsenknoten
Nikotin: 10/Tag
Alkohol: geleg.
Derzeitige Beschwerden:
Der Pat. klagt über wiederkehrende Schmerzen im Bewegungsapparat, ein orthopädischer Befund konnte nicht vorgelegt werden
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Candesartan, Deflamat, Diamicron, Euthyrox, Ezerosu, Gerofol, Herzschutz Ass, Jardiance, Novalgin, Pantoprazol, Pregabalin, Pronerv, Tizagelan, Xefo
Sozialanamnese:
Selbständig über 30 Jahre (Schneeräumung, Gartengestaltung, etc..)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
NLG Befund 04/2025:
sensomotorisches Neuropathie Syndrom bei DM 2, Befundprogredienz
Befund NLG 10/2024:
CTS rechts/incip. CTS links
RÖ LWS und RÖ BÜ, 10/2024:
Gegenüber 2021 keine Befundänderung
mäßig degenerative Veränderungen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 174,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf frei beweglich,
Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich,
Caput: unauffällig
OE und UE frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt am Stock gehend in die Ordination
Status Psychicus:
klar, orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die funktionelle Relevanz der Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 7 wurde neu aufgenommen.
Die übrigen Leiden idem zum Vorgutachten - es ist keine relevante Änderung objektivierbar.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung.
…………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nicht zutreffend
……………“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 26.05.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 01.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 05.02.2025 auf Grund des neuerlich ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50% abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ seien erfüllt. Die belangte Behörde stützte sich auf das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.05.2025, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde.
4. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2025 zur Abweisung der Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Er beanstandete die Untersuchung durch die Sachverständige. Diese habe sich auf das oberflächliche und zügige Abhorchen der Lunge beschränkt. Im Vergleich dazu habe die Sachverständige länger für das Abschreiben der Medikamentenliste benötigt. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei – selbst den Angaben des Hausarztes des BF zufolge – nicht aussagekräftig. Der BF ersuchte um eine neuerliche Untersuchung durch einen anderen Arzt.
5. Am 05.08.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
1.2. Am 05.02.2025 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß BBG. Er besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.4. Das führende Leiden 1 wird durch die funktionelle Relevanz der Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen nicht weiter.
1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt weiterhin 50 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF, zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützten sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, oben in Teilen wiedergegebene, schlüssige Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.05.2025, vom 26.05.2025. In Ergänzung zu ihren Vorgutachten vom 10.09.2021 aufgrund der Aktenlage und vom 25.07.2023 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.07.2023 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.01.2024.
Die beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF (in der Folge EVO), vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Die Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, den vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung basiert auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In weiterer Folge wird auf das aktuelle Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.05.2025, vom 26.05.2025, Bezug genommen. Dieses wurde in Hinblick auf den in Rede stehenden Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholt.
Die von der beauftragten Sachverständigen gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur EVO entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze samt Grad der Behinderung sind schlüssig begründet.
Das führende Leiden 1, die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, wurde von Dr.in XXXX nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% der Anlage der EVO in ihrem Gutachten vom 26.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.05.2025, eingestuft. Diese Einstufung des führenden Leidens stimmt auch mit der Bewertung überein, die bereits in ihren vorhergehenden Gutachten vorgenommen wurde. Dr.in XXXX führte schlüssig in ihrem aktuellen Gutachten vom 26.05.2025 zur Einstufung dieses führenden Leidens des BF aus, dass beim BF Polyarthrosen und Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule vorliegen. Dies spiegelt sich auch in den vom BF vorgelegten Befunden (beispielsweise dem Röntgen der LWS und des Beckens des Diagnosezentrums XXXX vom 09.10.2024, das im Wesentlich keine Befundänderung seit 2021 zeigt, AS 9) wider. Zur Untersuchung am 08.05.2025 kam der BF am Stock gehend in die Ordination. Der Kopf war frei beweglich und das Hör- und Sehvermögen gut. Die Herztöne waren rhythmisch, rein und normofrequent. In Hinblick auf die Lunge konnte ein Vesiculäratmen von der Sachverständigen festgestellt werden. Es bestanden keine Rasselgeräusche und die Lungenbasen waren verschieblich. Darüber hinaus waren die oberen und unteren Extremitäten frei beweglich.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist die Einstufung des führenden Leidens 1 des BF mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% durch Dr.in XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Für eine höhere Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 70% im Sinne von generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades, die in der Positionsnummer 02.02.03 erfasst sind, wären dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität und eine Gehbehinderung notwendig. Solche gesundheitlichen Einschränkungen konnten weder in der aktuellen persönlichen Untersuchung des BF am 08.05.2025 bei Dr.in XXXX festgestellt, noch durch Befunde des BF belegt werden.
Als Leiden 2 wird die nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus Erkrankung geführt. Diese wurde bereits u.a. im Befundbericht von Dr. XXXX vom 20.04.2023 sowie im Befund von Dr. XXXX vom 17.04.2023 (wie im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 25.07.2023 bei der Befundwiedergabe und auch ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.01.2024 angeführt) diagnostiziert. Dr.in XXXX ordnete dieses Leiden der Positionsnummer 09.02.01 zu, daher als nicht insulinpflichtig, mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Begründend führten sie aus, dass eine orale Medikation erfolgt und die Polyneuropathie in dieser Positionsnummer mitabgebildet ist. Eine Kategorisierung mit einem höheren Grad der Behinderung kann nur nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes erfolgen. Aus den der Sachverständigen vorgelegten Befunden geht jedoch nicht hervor, dass eine höhere Einstufung zu erfolgen hätte. Der BF brachte auch keine konkreten Einwendungen gegen diese Einstufung vor.
Im Sachverständigengutachten wurde weiters das Leiden 3, eine Herzinsuffizenz, nachvollziehbar unter der Positionsnummer 05.02.01 (Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz bei Vorliegen leichter Beinödeme trotz Einnahme einer Entwässerungsmedikation mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingeschätzt. Diese Einschätzung ist mit den Parametern der Einschätzungsverordnung der gewählten Positionsnummer und des Grades der Behinderung von 30 % vereinbar: „Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde“. Laut einer früheren, durchgeführter Echocardiografie wurde beim BF eine linksventrikuläre Hypertrophie mit Hinweisen für eine diastolische Funktionsstörung sowie ein gering vergrößerter linker Vorhof festgestellt. Dies geht bereits auf die Befundlage im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 10.09.2021 hervor. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.01.2024 berücksichtigte Dr.in XXXX sodann eine neuerlich durchgeführte Echocardiografie vom 12.10.2023 mit demselben Ergebnis. An dieser Stelle ist erneut zu erwähnen, dass die Herztöne bei der letzten Untersuchung am 08.05.2025 rhythmisch, rein und normofrequent waren.
Das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden des BF, „Polyneuropathien beider unterer Extremitäten“, wurde durch die beigezogene Sachverständige ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft, und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) bewertet. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung des sensomotorischen Neuropathiesyndroms an den unteren Extremitäten, welches zuletzt im elektroneurodiagnostischen Befund von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.03.2023 (AS 11) festgestellt wurde, als nicht zu beanstanden. Die Diagnose eines diabetischen Polyneuropathiesyndroms lag auch bereits dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 10.09.2021 unter Heranziehung eines Befundberichts von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.05.2021, zugrunde. Der BF trat den Ausführungen zum Leiden 4 ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Die vorgenommene Einstufung ist damit insgesamt nicht zu beanstanden.
Weiters ist auch die Einschätzung des Leidens 5 "Fettleber" durch die beigezogene Sachverständige im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zutreffend unter die Positionsnummer 07.05.03 (Fibrose, Fettleber – 10 bis 20 %) mit dem oberen Rahmensatz von 20 % erfolgt, nachdem eine Sonografie des Oberbauches und der Nieren im Jahr 2021 eine ausgeprägte Steatose mit geringer Hepatosplenomegalie ergab. Die durchgeführte Organuntersuchung mittels Ultraschalls wurde entsprechend im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 10.09.2021 verzeichnet. Eine Hepatopathie wurde folglich auch diagnostiziert (siehe dazu das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 25.07.2023 sowie ihre gutachterliche Stellungnahme vom 08.01.2024, welchen die entsprechenden Befunde dazu vorlagen). Die Einstufung des Leidens 5 wurde vom BF ebenso wenig substantiiert bestritten.
Als Leiden 6 wurde „g.z. Narbenhernie DD Rectusdiastase“ von der Sachverständigen Dr.in XXXX der Positionsnummer 07.08.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % zugeordnet. Dr.in XXXX konnte sich dabei bereits bei ihrer Gutachtenserstellung aufgrund der Aktenlage vom 10.09.2021 auf den chirurgischen ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 18.08.2021 beziehen. Die Positionsnummer 07.08 umfasst generell Hernien. Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt. Die konkret gewählte Positionsnummer 07.08.01 erfasst solche ein- oder beidseitig mit leichten bis schweren Funktionseinschränkungen. Da die Beschwerden beim BF intermittierend und damit wiederkehrend sind bzw. periodisch auftreten, ist der gewählten Grad der Behinderung von 20 % nachvollziehbar. Es gibt aber keine Hinweise für ausgeprägte Komplikationen, rezidivierende Ileuserscheinungen oder erhebliche Komplikationen durch Organverlagerungen, sodass ein höherer Grad der Behinderung von 30 bis 40 % nicht in Betracht kommt.
Als Leiden 7 wurde ein Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert, nachdem der BF das Ergebnis einer motorischen und sensiblen Elektroneurografie des N. medianus der Praxis für Neurologie, Ärztezentrum XXXX , vom 09.10.2024, vorgelegt hat. Das Leiden wurde neu unter der Positionsnummer 02.06.21 mit dem fixen Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Die Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen im Handgelenk geringen Grades beidseitig mit einem Fixsatz des GdB von 20 %. Die Einschätzung erfolgte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise.
Auch gegen die Einstufung des Leidens 8 (Hypertonie) unter die Positionsnummer 05.01.01. (leichte Hypertonie) der Anlage der EVO mit einem fixen Grad der Behinderung von 10% wurde kein Vorbringen vom BF erstattet, das für eine höhere Bewertung dieses Leidens sprechen würden. Ebenso wenig liegen Unterlagen vor, die für eine höhere Einstufung dieses Leidens sprechen würden.
Dass der BF Carotisplaques beidseits aufweist, konnte anhand der diagnostischen Untersuchungsmethode der Carotis-Duplex-Sonographie festgestellt werden. Diesbezüglich liegt ein Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 29.06.2021, vor, der auch bereits dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 10.09.2021 zugrunde lag. Demnach hat die Sachverständige bereits damals das Leiden „Carotisplaques beidseits“ festgestellt und unter die Positionsnummer 05.03.01 (Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems leichten Grades) mit dem fixen Rahmensatz vom 10 % eingestuft. Im aktuellen Gutachten vom 26.05.2025 ist es als Leiden 9 definiert. Für eine unrichtige oder höhere Einstufung gibt es keine Hinweise.
Die beigezogene Sachverständige stufte auch das Leiden 10 „Schilddrüsenknoten“ korrekt unter der Position 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Endokrine Störungen leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 % ein. Die Wahl des unteren Rahmensatzes begründete die Gutachterin mit den jährlichen Verlaufskontrollen. Bei der Feststellung des Leidens konnte sie sich auf eine Schilddrüsenszintigrafie vom 06.07.2021 berufen, bei der eine Vergrößerung der Schilddrüse bzw. Größenzunahme des Knotens links auf 16 mm bei szintigraphisch unauffälligem Speicherbefund festgestellt wurde (einsehbar im Sachverständigengutachten vom 10.09.2021). Relevante Änderungen waren im Zuge der jährlichen Verlaufskontrollen nicht objektivierbar. Für eine höhere Einstufung (30% - 40 %) müssten folgende Paramenter vorliegen: „Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt“. Derartiges trifft auf den BF jedoch nicht vollumfänglich zu, weshalb eine höhere Einstufung des Leidens auch nicht indiziert war.
Schlussendlich kam die Sachverständige Dr.in XXXX in ihrem aktuellen Gutachten vom 26.05.2025 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Leiden – bis auf die Neuaufnahme des Leidens 7 bezüglich des Carpaltunnelsyndroms beidseits – im Vergleich zu ihrem Vorgutachten vom 25.07.2023 gleichgeblieben sind. Sie stellte auch nachvollziehbar fest, dass das führende Leiden 1 durch die funktionelle Relevanz der Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht wird, wohingegen die übrigen Leiden aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöhen. Daraus resultiert für den BF neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der bereits bestehende Grad der Behinderung von 50% wird damit nicht übertroffen.
Wie bereits oben erörtert, standen die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen Dr.in XXXX auch nachvollziehbar im Einklang mit den medizinischen Unterlagen. Insgesamt sind sämtliche Leiden des BF berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die angenommenen Rahmensätze und der jeweilige Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF durch die Sachverständige stimmt mit den vorgelegten Befunden des BF überein.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 26.05.2025 substantiiert entgegen zu treten. Dieses war (wie bereits ihre oben angeführten Vorgutachten und ihre gutachterliche Stellungnahme) als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen. Das erkennende Gericht konnte – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch weder Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung noch ein anderweitiges Fehlverhalten der Sachverständigen erkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF nach wie vor ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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