Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 21.08.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid vom 21.08.2024 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von XXXX 30 % beträgt.
Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , stellte am 08.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 03.04.2024 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.07.2024, ein, welche in einer Gesamtbeurteilung durch Dr. XXXX vom 23.07.2024 zusammengefasst wurden.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Aktengutachten vom 03.04.2024 im auszugsweise Folgendes aus:
„……………….
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-02 Tonaudiogramm HNO-FA Dr. XXXX : (0.5,1,2,4kHz) re 25,20,20,25; li 25,20,15,20dB;
d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 18%, li 13%.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: aktenmäßig
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Das beiliegende Tonaudiogramm zeigt beidseits normales Hörvermögen im Sinne der Einschätzungsverordnung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Siehe oben.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ----
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -
………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
……………………“
2.2. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 02.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.06.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………..
Anamnese:
Erstbegutachtung
2005 Verkehrsunfall mit Unterarmbruch links mit Metallentfernung nach 1-2 Jahren.
Depressionen seit ca. 2015 mit Schlafstörung, Angst- und Panikattacken, diesbezüglich kein stat. Aufenthalt oder Reha, unter regelmäßiger Medikation gebessert. monatlich bei Fr. Dr XXXX ,
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragswerberin klagt „über Schmerzen in den Händen, Armen und rechten Bein, wo sie ein Enchondrom habe, außerdem auch Kreuz- und Kopfschmerzen. bei Magenbeschwerden nehme sie Pantoprazol“
Hausstaubmilben-Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Duloxetin, Ezerosu, Gerofol, Novalgin, Oleovit, Pantoprazol, Seractil, Tizagelan, Trittico
Sozialanamnese: In Serbien geboren, 1990 ca. nach Österreich gekommen; seit ca. 19 Jahren AMS, Notstandshilfe war als Verpackerin beschäftigt, Lebensgefährte seit ca. 19 Jahren, 3 Kinder 19-9
wohnt in einer Mietwohnung im 1. Stock mit Lift im Halbstock Kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-3 Dr. XXXX FA f. Neurologie: Rez. depressive Störung, dz. mittelgradig Z.n. Hyperprolaktinämie, Hypercholesterinämie, V.a. Panikstörung, Vit D Mangel, NW auf SSRI+Trittico+Mirta+Que; Long QT, Z.n. Th. res. Insomnie
2024-2 Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie: Mittelgradige depressive Episode
2024-2 Dr. XXXX , Lunge: unauffälliger Lungenbefund, Insomnie Schlafapnoe kann ich nicht nachweisen
2024-1 Dr. XXXX und Partner FA für Orthopädie: Z.n. Radiusfraktur li vor 18 Jahren; 4x3x2cm Enchondrom distaler Femurschaft re;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 46jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin,
Ernährungszustand: gut; Größe: 155,00 cm; Gewicht: 79,00 kg; Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal,
Brillenträgerin
PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: saniert,
Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff möglich, blande Narbenverhältnisse linker volarer distaler Unterarm, mit endgradiger Funktionseinschränkung im Handgelenk, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. endlagiger Bewegungsschmerz rechtes Knie, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich,
Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei,
kein Klopfschmerz, Schober:--, Ott: unauffällig,
altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend etwas hinkend rechts, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus: Bewusstsein klar.
gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik,
Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das HNO Leiden wird durch das hierortige HNO Fachgutachten eingestuft
Durch Brillen korrigierbare Visusveränderungen erreichen keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
……..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………“
2.3. In der Gesamtbeurteilung vom 23.07.2024 fasste Dr. XXXX die beiden oben angeführten Gutachten wie folgt zusammen:
„……………….
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das beiliegende Tonaudiogramm zeigt beidseits normales Hörvermögen im Sinne der Einschätzungsverordnung.
Durch Brillen korrigierbare Visusveränderungen erreichen keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keines vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………….“
2.4. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 23.07.2024 wurden von der BF keine Einwendungen erhoben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF vom 08.03.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 20 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Aktengutachten von Dr. XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 03.04.2024 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.07.2024 sowie dessen Gesamtbeurteilung vom 23.07.2024.
4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und übermittelte weitere Befunde.
5. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde weitere Gutachten ein. Es handelt sich hierbei um das Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.10.2024; von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.10.2024 sowie von Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie, vom 07.10.2024, welche allesamt in der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 16.10.2024 zusammengefasst wurden.
5.1. Im Aktengutachten von Dr. XXXX vom 08.10.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„……………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-6 eigenes Vorgutachten mit 20% (rezidivierende Depressio 20, degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen 10)
Dagegen Einwendungen mit Vorlage neuer Befunde:
2024-8 Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie:
Mittelgradige depressive Episode (F32.1) Mensikusschaden und Knorpelschaden mit Tumor im
B. der Knie rechts Migräne bekannt in neurologischer Kontrolle - Depression hat sich gebessert im Urlaub, nach Rückkehr wiederum depressiv und vergesslich,
2024-8 XXXX : Enchondrom Kn re (gutartiger Knorpeltumor) Retropatellararthrose ii re
2024-7 MRT des rechten Kniegelenks: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 02.07.2023 zeigt sich keine signifikante Befundänderung:
1. Bekanntes Enchondrom im distalen Femurschaft ca. 4 x 3 x 2 cm im Durchmesser haltend.
Kein Hinweis auf Umgebungsreaktion. Keine signifikante Größenprogredienz.
2. Kein Hinweis auf umschriebenes bzw. diffuses Knochenmarködem der dargestellten Skelettanteile. 3. Unverändert mukoide Degeneration des Hinterhorns des medialen und lateralen Meniskus, (Läsion Grad I). Keine Ruptur.
4. Inzipiente Chondropathia patellae Grad I. Zudem Chondropathie Grad II entlang der Trochleafemoris. Die übrigen Knorpelbeläge sonst altersentsprechend.
5. Geringgradiger Gelenkerguss. Keine synoviale Proliferation. Keine Baker-Zyste.
MRT des linken-Kniegelenks:
1. Mukoide Degeneration des Hinterhorns des medialen Meniskus (Läsion Grad l-ll), keine eindeutige Ruptur. Die übrigen Meniskusabschnitte sonst altersentsprechend unauffällig.
2. Normaler Befund der Kreuzbänder und der Kollateralbänder. Keine Kontinuitätsunterbrechung.
3. Chondropathie Grad Ili-iV mit diffuser Verschmälerung und fokalen Defekten auf einer Länge von 2 cm entlangder Trochlea femoris mit kleinfleckigen subchondralen Knochenmarködemzonen. Die übrigen Knorpelbeläge sonst altersentsprechend.
4. Kein Hinweis auf weiteres signifikantes umschriebenes bzw. diffuses Knochenmarködem der übrigen dargestellten Skelettanteile.
5. Minimaler Gelenkerguss. Keine synoviale Proliferation. Keine Baker-Zyste.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Citalopram, Trittico, Gerofol, Oleovit, Duloxetin, Novalgin, Seractil
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
die Leiden werden nunmehr fachärztlich festgestellt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Aufgrund einer BVE nun psychiatrische und orthopädische Begutachtung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
siehe GEsamt GA
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
……..…..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………….“
5.2. Im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………….
Anamnese:
Vorgutachten Gesamtgutachten 23.7.2024
rezidivierende depressive Störung mit Angst- und Panikstörung, 20%, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar
degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen, 10%
Gesamt GdB 20%
Derzeitige Beschwerden:
Kopfschmerzen, Panik bei Menschenansammlungen, Angst um ihre Kinder, Schlafprobleme
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation:
CITALOPRAM 20 mg 1/2 - 0 - 0 - 0
TRITTICO 150 mg 0 - 0 - 2/3 - 0
GEROFOL 5 mg 0 - 0 - 0 - 0 (anamnestisch laut AW 60 mg)
NOVALGIN 1 - 0 - 0 - 0 bei Bedarf
SERACTIL zusätzlich
Sozialanamnese: LG, 3 Kinder, keinen Beruf erlernt, dzt AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachte Befunde
Patientenbrief Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 16.2.2024 sowie 24.8.2024
Verlaufskontrolle: Depression hat sich gebessert im Urlaub, nach Rückkehr wiederum depressiv und vergesslich, belastet durch Tochter, die ein PCO Syndrom hat, Patient hat einen Meniskusschaden und Knorpelschaden sowie Tumor im Knie rechts
Psych-Status: Kurzzeitgedächtnis etwas reduziert, Konzentration beeinträchtigt, Stimmung depressiv, Affekt modulierend, im Antrieb reduziert, innere Unruhe, etwas angespannt, keine Selbstmordgedanken
Diagnose: mittelgradige depressive Episode, Meniskusschaden und Knorpelschaden Knie rechts, Migräne bekannt in neurologischer Kontrolle
Befundbericht Dr. XXXX , FA Neurologie/Psychiatrie, 1.3.2024 sowie 14.6.2024
rezidivierend depressive Störung - derzeit mittelgradig, Z.n. Hyperprolaktinämie,
Hypercholesterinämie, V.a. Panikstörung, Vitamin D Mangel, NW auf SSRI und Trittico und Mirtazapin und Quetiapin, Long QT
Untersuchungsbefund:
………………..
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA
o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ, NB: Unterarm li Narbe l distal (Z.n. Autounfall)
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft Prüfung aufgrund Schmerzen der UE nicht möglich, Babinski bds. negativ, ASR unterlebhaft, PSR Prüfung aufgrund Knieschmerz nicht möglich, VdB o.B., KHV aufgrund Schmerzangabe nicht möglich
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Transfer auf und von der Liege selbständig möglich
Stand und Gang: unauffällig
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung depressiv, teilw somatisierend/ostentativ imponierend, bds.
eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -----
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
siehe Gutachten Allgemeinmedizin und Orthopädie
die von der betreuenden Psychiaterin beschriebene Migräne wird nicht als eigenes Leiden geführt, da der betreuende Neurologe die Diagnose in seiner Auflistung nicht führt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wird Leiden 1 um 1 Stufe höher eingeschätzt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
……………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
--
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………“
5.3. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 07.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„………………….
Anamnese:
Vorgutachten:
Gesamtgutachten 07/2024:
Orthopädische Leiden:
Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine
maßgeblichen Funktionseinschränkungen nach Radiusfraktur links –
inkludiert auch Bewegungsstörung durch Enchondrom distaler
Femurschaft rechts 10 v.H.
Zwischenanamnese:
2005 Speichenbruch links operiert. Platte ist entfernt.
Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Wegen der Kniegelenksabnützung gibt es im Jänner 2025 einen Termin an der orthopädischen Ambulanz in XXXX .
Derzeitige Beschwerden:
Es wird in beiden Kniegelenken ein vorderer Knieschmerz angegeben. Es besteht aus eine Schwellungsneigung. Beim Stiegen steigen muss ich eine Pause machen.
Bisher keine Punktion.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte physikalische Therapie: Gerade laufend.
Schmerzstillende Medikamente: Seractil, Novalgin bei Bedarf.
Weitere Medikamente: Liste und Medikamente siehe Neurologisches Fachgutachten.
Hilfsmittel: Kniebandage rechts vom Orthopäden. Handgelenksbandagen für zu Hause.
Sozialanamnese: AMS; Wohnung EG.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im Akt:
2.7.2023 XXXX , MRT rechtes Knie:
Scharf abgegrenzte Raumforderung distaler Femurschaft 4x3x2cm messend entsprechend eines Enchondroms. Mukoide Degeneration am Hinterhorn medial und lateraler Meniskus Grad II. Kreuzbänder sind intakt. Knochenmarködem retropatellar am Apexbereich. Beginnende Chondropathie, Chondropathie Grad II entlang der Trochlaer femoris, sonst unauffällig.
22.1.2024 XXXX :
Diagnose: Radiusfraktur links vor 18 Jahren. Enchondrom distaler Femurschaft rechts, linkes Handgelenk nicht maximal belasten, sonst Entstehung einer Arthrose möglich.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt in Begleitung der Mutter, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ
Rechtshändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet,
Ernährungszustand: Gut; Größe: 154,00 cm; Gewicht: 73,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand,
Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose.
seitengleiche Tailliendreiecke,
symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur
HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker,
BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal
LWS FBA + 10 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal
SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft,
Grob neurologisch:
Hirnnerven frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
Keine Pyramidenzeichen.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich.
Schulter bds: 140-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil; Handgelenk bds:
S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30
Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt
Nackengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich.
Schürzengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.
Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. eingeschränkte Beurteilbarkeit. Heute Knieinfiltration in beiden Knie vom Orthopäden.
Hüfte bds: S 0-0-100, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster.
Knie bds: S0-0-110, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Beuge und Streckschmerz.
SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß
Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung
Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, langsam, Hinken rechts,
Zehen-Fersenstand, möglich; Einbeinstand möglich, unsicher,
Hocke möglich.
Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch; Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus:
Orientiert, freundlich, kooperativ. Klagsam
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Orthopädische Erstbegutachtung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
……………….“ 5.4. In der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 16.10.2024 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
„………………
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
die von der betreuenden Psychiaterin beschriebene Migräne wird nicht als eigenes Leiden geführt, da der betreuende Neurologe die Diagnose in seiner Auflistung nicht führt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wird Leiden 1 um 1 Stufe höher eingeschätzt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
durch die Verschlimmerung von Leiden 1 auch Anhebung des Gesamt GdBs.
……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………“
6. Im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde vom 16.10.2024 legte die BF weitere medizinische Unterlagen vor.
7. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde weitere Gutachten ein. Es handelt sich hierbei um das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.11.2024, welche beide in der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 25.11.2024 zusammengefasst wurden.
7.1. Im Aktengutachten von Dr. XXXX , vom 08.11.2024 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„………………..
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 27.9.2024: depressive Episode 30%, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da als mittelgradig beschrieben,
in medikamentöser Dosisanpassung begriffen, keine begleitende Psychotherapie
Neu beigebracht:
Dr. XXXX , Fachärztin Psychiatrie, Psychoth. Medizin 11.10.2024, Verlaufskontrolle:
klagt über Schmerzen nach wie vor im Knie, ..... Schlaf beeinträchtigt,
Spannungskopfschmerzen, fam. Belastung durch mangelnde Emotionalitäten des Ehemannes. Wurde von PVA begutachten, sie soll leichte bis mittlere Arbeit suchen.
Befundauszug: KZG etwas reduziert, Konzentration beeinträchtigt, Auffassung unauff., Stimmung depressiv, Affekt modulierend, im Antrieb reduziert, innere Unruhe, etwas angespannt, keine SMG, keine Suizidversuche
Diagnose: mittelgradige depressive Episode F32.1
Procedere: Positive Aktivitäten, Bewegung in Etappen, im Hier und Jetzt leben, Sirdalud 2mg probieren alternativ zu Trittico
Pat. fühlt sich weiterhin nicht arbeitsfähig, objektivierbar, Arbeitsfähigkeit nicht absehbar, KS empfohlen, Verlaufskontrolle in 2 Monaten
Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 4.10.2024:
Diagnoen: rezid. depressive Störung, dz. mittelgradig, St.p. Hyperprlaktinämie
Hypercholesterinämie, V.a. Panikstörung, Vit D Mangel, NW auf SSRI, Trittico, Mirtazapin und Quetiapin, Long QT, Z.n. Th.res. Insomnie
Psychiatrisch weiter Frau Dr. XXXX
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Citalopram 20mg 1/2-0-0, Trittico 150mg 0-0-11/3, Gerofol, Oleovit, Seractil, duloxetin 60mg
1-0-0
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
siehe GA Orthopädie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung; die neu beigebrachten Befunde der Fachärztin Dr. XXXX enthalten im Vergleich zu den bereits vorliegenden Befunden keine neuen kalkülsrelevanten Tatsachen oder Diagnosen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………………“
7.2. Im Aktengutachten von Dr. XXXX vom 22.11.2024 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………..
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
30.08.2024: Arztbrief Dr. XXXX bescheinigt eine Infiltration des rechten Kniegelenkes und eine Vorstellung an der Klinik XXXX wegen des Enchondroms.
26.09.2024 DEXA Messung, XXXX : Osteopenie.
LWS aps: Hyperlordose mit diskreter Linksskoliose, Scheitelpunkt in Höhe L3/4.
Die Wirbelkörper sind normal geformt normal hoch, ohne Nachweis von Wirbelkörperfrakturen.
Diskrete Spondylose der Lumbalsegmente, zusätzlich weiterhin geringgradige Verschmälerung der
Zwischenwirbelräume mit Punctum maximum LS/S1.
Geringe Facettengelenksarthrose. Die Sl-Gelenke kommen regulär zur Darstellung. Der umgebende Weichteilmantel ist unauffällig.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine neuen Unterlagen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -------------
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Osteopenie erreicht aus orthopädischer Sicht keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
……….……
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
….……………“
7.3. In der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.11.2024 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
„………………….
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht weiter angehoben, da Geringfügigkeit
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Osteopenie erreicht aus orthopädischer Sicht keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten 14.10.2024
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine
………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………..“
8. Am 28.11.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Das jeweilige Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024 und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.11.2024, sowie die Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 25.11.2024 wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige von XXXX und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Am 08.03.2024 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 %, da das Leiden 1 durch das Leiden 2 – aufgrund Geringfügigkeit – nicht weiter erhöht wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten,
- im vorliegenden Fall aktuellsten Sachverständigengutachten von XXXX Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage vom 08.11.2024, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, aufgrund der Aktenlage vom 22.11.2024. Dr. XXXX fasste diese Gutachten im Gesamtgutachten vom 25.11.2024 zusammengefasst.
Dabei wurden folgende Gutachten berücksichtigt:
- Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage vom 08.10.2024; von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin,, vom 08.10.2024 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024 sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 07.10.2024 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF vom 27.09.2024, welche in der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 16.10.2024 zusammengefasst wurden. Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, aufgrund der Aktenlage vom 03.04.2024 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.06.2024, wurden in der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 23.07.2024 zusammengefasst.
Die Sachverständigen gingen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen – bis auf geringfügige Abweichungen, auf die noch eingegangen wird - den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (EVO) wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Die depressive Episode (Leiden 1) wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, und Facharzt für Neurologie, bereits in seinem Gutachten vom 08.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024, als depressive Störung leichten Grades korrekt unter der Positionsnummer 03.06.01 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Auch nach Vorlage weiterer fachärztlicher Befunde von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.10.2024 sowie von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 11.10.2024, ergaben sich keine Änderungen in der Einschätzung dieses Leidens. Vielmehr gab Dr. XXXX in seinem folgendem Aktengutachten vom 08.11.2024 an, dass die neu beigebrachten Befunde – insbesondere der Fachärztin Dr. XXXX – im Vergleich zu den bereits vorliegenden Befunden keine neuen kalkülsrelevanten Tatsachen oder Diagnosen enthalten. Der Akt umfasst weitere ärztliche Schreiben von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 16.02.2024, vom 27.08.2024 sowie vom 11.10.2024. Sie enthalten im Hinblick auf das psychische Leiden der BF alle übereinstimmend die Diagnose der mittelgradig depressiven Episode (F32.1).
Im ärztlichen Schreiben vom 27.08.2024 wird darüber hinaus noch festgehalten, dass die BF neben einem Meniskusschaden und Knorpelschaden mit Tumor im Bereich des rechten Knies an einer bekannten Migräne leidet. Eine relevante Änderung bzw. Verschlechterung des psychischen Leidens ergibt sich aus einem Vergleich der vorgelegten Schreiben jedoch nicht. Darauf ging auch Dr. XXXX ein. Die Befunde fielen in jedem der drei angeführten ärztlichen Schreiben von Dr XXXX vom 16.02.2024, 27.08.2024 sowie vom 11.10.2024 über einen Zeitraum von mehreren Monaten gleich aus. Lediglich die Therapie wurde angepasst. Die BF wurde als bewusstseinsklar und in Hinblick auf Person, Zeit, Situation und Ort orientiert beschrieben. Während ihr Langzeitgedächtnis unauffällig war, wurde ihr Kurzzeitgedächtnis von der behandelnden Ärztin als etwas reduziert bewertet. Darüber hinaus war die Konzentration beeinträchtigt, die Auffassung hingegen unauffällig und der Duktus kohärent. Es gab keine formale oder inhaltliche Denkstörung. Ebenso wenig gab es Halluzinationen oder eine Ich-Störung. Die Stimmung war zwar depressiv, der Affekt aber modulierend. Im Antrieb war die BF bei den Untersuchungen durch Dr. XXXX reduziert und man konnte eine innere Unruhe erkennen. Sie war etwas angespannt. Dr. XXXX konnte bei keiner ihrer Untersuchungen Selbstmordgedanken, Suizidversuche oder eine Fremdgefährdung bei der BF feststellen. Sie beurteilte die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der BF als unauffällig. Dem Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie Arzt für Allgemeinmedizin, lagen auch die ärztlichen Schreiben von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - zum einen vom 01.03.2024 und zum anderen vom 04.10.2024 vor.
Ursprünglich wurde im Anschluss an die Antragstellung der BF ihr psychisches Leiden (Leiden 1) der Positionsnummer 03.06.01 zugeordnet, jedoch nur mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt. Die Einschätzung wurde damals noch von einem Arzt für Allgemeinmedizin vorgenommen und damit begründet, dass das Leiden durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar ist. Vom später mit der Begutachtung beauftragten Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde das psychische Leiden 1 zwar auch wieder der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der EVO zugeordnet, jedoch um eine Stufe höher mit einem Grad der Behinderung von 30% eingeschätzt. Diese Einschätzung des genannten Facharztes für Neurologie war aufgrund seiner Fachexpertise schlüssig.
Die Einstufung erfolgte in korrekter Weise gemäß der EVO. Für einen höheren Grad der Behinderung von 40 % müsste die BF trotz Medikation instabil sein und eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorliegen. Keines von beiden ist aus den vorgelegten medizinischen Befunden und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF durch die beauftragten Sachverständigen ersichtlich.
Das Leiden 2 (beginnende Kniegelenksabnützung, Speichenbruch links geheilt) wurde unter der Positionsnummer 02.02.01, somit als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, mit dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Die BF litt auch nur unter geringen Abnützungszeichen bei Normbeweglichkeit, wobei das Enchondrom bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurde.
Für diese Einstufung spricht das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024 beruht. Dazu wurde von ihm im Gutachten vom 07.10.2024 feststellt, dass die beiden Knie bandstabil sind, keinen Erguss und auch keine Meniskuszeichen vorliegen. Das Patellaspiel war nicht eingeschränkt und das Zohlenzeichen negativ. Allerdings zeigte die BF einen Beuge- und Streckschmerz. Der genannte beauftragte Facharzt für Orthopädie berücksichtigte auch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen des Diagnosezentrums XXXX vom 02.07.2023 sowie vom 26.09.2024, der XXXX vom 22.01.2024 und des XXXX vom 30.08.2024. Ebenso wurden bei seiner Einschätzung die Ergebnisse des Diagnosezentrum XXXX im Rahmen der Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks sowie der beiden Kniegelenke der BF inklusive Knochendichtemessung erfasst. Aus dem ebenso berücksichtigten orthopädischen Schreiben der XXXX vom 22.01.2024 ergab sich auch noch, dass bei der BF ein Z.n. Radiusfraktur links vor 18 Jahren sowie ein Enchondrom distaler Femurschaft rechts diagnostiziert wurde. Das linke Handgelenk sollte die BF daher nicht maximal belasten, da sonst die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose möglich sei. Der zuletzt genannte Arztbrief vom 30.08.2024 bescheinigt eine Infiltration des rechten Kniegelenkes und eine Vorstellung an der Klinik XXXX wegen des Echondroms.
Unter dem Aspekt des vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, festgestellten Vorliegens von funktionellen Auswirkungen geringen Grades kommt im gegenständlichen Fall eine Einstufung unter die Positionsnummer 02.02.02 der Anlage der EVO, die erst bei Vorliegen von funktionellen Auswirkungen mittleren Grades einen Grad der Behinderung von 30-40 % ergeben könnte, nicht in Betracht.
Die BF wurde bereits mehrfach von mehreren Sachverständigen aus unterschiedlichen Fachbereichen untersucht, wobei dazu mehrere Gutachten eingeholt wurden. Wie sich bereits aus dem Verfahrensgang zeigt, wurde zunächst ein Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 03.04.2024 sowie ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF vom 02.07.2024 beruht. Diese beiden Gutachten wurden von Dr. XXXX in einer Gesamtbeurteilung vom 23.07.2024 zusammengefasst. Dabei wurde anfangs noch ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % festgestellt.
In weiterer Folge wurden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage vom 08.10.2024 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024, vom 08.10.2024 sowie von Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie, aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.2024 vom 07.10.2024 eingeholt. Diese Gutachten wurden wiederum in der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 16.10.2024 zusammengefasst. Zuletzt wurden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, aufgrund der Aktenlage vom 08.11.2024, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, aufgrund der Aktenlage vom 22.11.2024, eingeholt. Sie wurden wieder von Dr. XXXX im Gesamtgutachten vom 25.11.2024 zusammengefasst. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt. Dies ist auf die Erhöhung des Grades der Behinderung das psychische Leiden der BF betreffend um eine Stufe erhöht. Diese Erhöhung des Grades der Behinderung von 20% auf 30% basiert darauf, dass nunmehr zur Einschätzung des psychischen Leidens der BF statt eines Arztes für Allgemeinmedizin ein Facharzt für Neurologie beigezogen wurde.
Insgesamt beinhalten die Einwendungen der BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern würden.
Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % bei der BF vorliegt, zu entkräften.
Die BF ist den abschließenden Ausführungen der zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).
Gegen die zuletzt auf Basis der Aktenlage eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.11.2024, welche Dr. XXXX im Gesamtgutachten vom 25.11.2024 zusammengefasste, brachte die BF trotz nachweislich vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens eingeräumten Parteiengehörs vom 04.12.2024 keine Einwendungen ein. Die BF hat das diesbezügliche Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts dem Zustellnachweis zufolge am 06.12.2024 übernommen. Sie wurde darin explizit darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordert.
Insofern erfolgte von der BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF nicht geeignet ist, den zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten, welche insgesamt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ergaben, substantiiert entgegen zu treten. Die Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF (EVO)sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Die BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.