W173 2314676-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , 18.04.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid vom 18.04.2025 wird behoben.
Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Behindertenpasses.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte im Jahr 2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
Leiden 2-6 erhöhten nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 7-8 erhöhten nicht, da von zu geringer Relevanz.
2.Am 13.09.2024 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung, dem er medizinische Unterlagen anschloss.
2.1. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein.
2.1.2. Die beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 17.12.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhend Nachfolgendes aus:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung am 14.10.2022
1 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%
2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%
3 Morbus Parkinson 20%
4 Diabetes mellitus Typ II 20%
5 koronare Herzkrankheit 20%
6 rezidivierende Depressio 20%
7 Steatosis hepatis 10%
8 gutartige Prostatahyperplasie 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Zwischenanamnese seit 10/2022:
10.07.2024 mikrochirurgische Sequester Exstirpation L4/5 links
Zn ABF C5-7 4/2022
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels außenseitig links. Geplant ist eine PLIF L4/L5, Termin 3.2.2025. War auf Reha in XXXX 4 Wochen bis vor kurzem. Das hat keine Besserung gebracht. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoloc Rasagilin TASS Vastarel Tamsu Inkontan Nicolan Neuromultivit Venlafaxin Ezerosu Pregamid Duloxetin Dekristolmin Novaqua Requip Duaklir Novalgin Berodiual Trittico Synjardy Trajenta
Allergie: 0
Nikotin: 15
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Geschieden, 1 Sohn, lebt alleine in Erdgeschoß
Berufsanamnese: Kellner, Rehageld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX 14.07 2024 (10.07.2024 mikrochirurgische Sequester Exstirpation 14/5 links)
Ärztlicher Befundbericht 26.08.2024 (Mb. Parkinson T2DM - ÖAD - diabei PNP
Nikotinabusus COPD II Steatosis hepatis IPS links Zn Ulcus ventriculi 2016
Spinalkanalstenose L4/L5- OP 09.07. 2024 geplant KHK - small vessel disease Mayor
Depression Zn 25.08. Implant 2x ICC; Anamnese: Pat, wird zur kardiologischen und Gefäßuntersuchungen überwiesen. 3. WS OP in 2 Jahren geplant)
MRT der LWS 26.05.2024 (Geringe linkskonvexe Skoliose der LWS bei
abgeflachter Lordose. Es zeigen sich mäßige Osteochondrosen der Segmente L4-S1 sowie distalbetonte Spondylarthrosen. Die übrigen dargestellten Bandscheibenfächer sind regulär.
Im Segment L4/5 besteht ein Zustand nach linksseitiger dorsaler Dekompression mit
degenerativer Anterolisthese von L4 um 4 mm und flacher mediolinkslateral betonter
Pseudoprotrusion der Bandscheibe nach dorsal. Diskogene Foramenstenose L4 links mit deutlicher Replantation der Spinalwurzel L4 links intraforaminell. Noch keine eindeutige Veriebrostenos. Im Segment L5/S1 eine geringe Retrolisthese von L5 um 2 mm mit flacher mediobeidseitslateraler Protrusion und geringer diskogener Foramenstenose L5 rechts.)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 58 a
Ernährungszustand: gut; Größe: 174,00 cm; Gewicht: 82,00 kg; Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Narbe cervikal ventral rechts; Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig;
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° (sic) bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse; mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Narbe mittlere LWS median 5 cm.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 25 cm, F und R 25 °; Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; euthym.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-6 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 7-8 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 2 des Vorgutachtens, sonst keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
…………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………“
2.1.2. Dr. XXXX , Facharzt für HNO, führte im Gutachten vom 17.03.2025 auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhend Nachfolgendes aus:
„…………
Anamnese:
Chronische Schwerhörigkeit linksseits.
Letzte Begutachtung am 14.10.2022
1 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%
2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%
3 Morbus Parkinson 20%
4 Diabetes mellitus Typ II 20%
5 koronare Herzkrankheit 20%
6 rezidivierende Depressio 20%
7 Steatosis hepatis 10%
8 gutartige Prostatahyperplasie 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese seit 10/2022:
10.07.2024 mikrochirurgische Sequester Exstirpation L4/5 links
Derzeitige Beschwerden:
Hört links sehr schlecht, ein Hörgerät wurde versucht, aber er kam damit nicht gut zurecht.
St.p Septumplastik 2005
Morgen vierte Bandscheibenoperation.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoloc Rasagilin TASS Vastarel Tamsu Inkontan Nicolan Neuromultivit
Venlafaxin Ezerosu Pregamid Duloxetin Dekristolmin Novaqua Requip Duaklir Novalgin Berodiual Trittico Synjardy Trajenta
Allergie: 0
Nikotin: 15
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
War Kellner, derzeit in Rehabilitation.
Zusammenfassung relevanter Befunde
2023-10 XXXX
HNO: Prologongierte Otitis media links; durchgeführte
Maßnahmen:
Verabreichung parenteraler antibiotischer und analgetischer Therapie
Bergung eines Bobbin-Drains li
EKG inkl. Kontrolle
Laborchemische Kontrollen
Abstrich
Audio Konsil Interne, Infektiologie
2025-01 NNH CT: polypoide Schleimhautverdickungen in den NNH
Reintonaudiogramm des HNO Facharztes Dr. XXXX Wien vom 07.01.2025: demgemäß besteht bei Obg. eine noch geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 20%, rechts und 56% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).
2022-10 VGA Dr. XXXX . GdB von 30%. chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II medikamentös stabilisierbar, 06.06.02 30
2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Bandscheibenoperation im cervikal und Lumbalbereich ohne maßgebliche motorischn Einschränkungen
02.01.01 20
3 Morbus Parkinson, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine
maßgebliche neurologische Symptomatik 04.09.01 20
4 Diabetes mellitus Typ II
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da
weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige
Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. 09.02.01 20
5 koronare Herzkrankheit
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne signifikante Stenosen
05.05.01 20
6 rezidivierende Depressio
Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren
Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar
03.06.01 20
7 Steatosis hepatis
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine
maßgebliche Lebersynthesestörung dokumentiert, 07.05.03 10
8 gutartiger Prostatahyperplasie
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Blasenentleerungsstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut; Ernährungszustand: Gut
…………
Klinischer Status – Fachstatus:
O: Trommelfell beidseits reizlos, GG unauffällig, Mo lufthältig bds.
M: Zungen o.p.B, SH bland, Rachen unauffällig
N: äußere Nase unauffällig, Septum mäßig deviiert, keine Polypen.
H: palp. unauffällig
Kommt gehend mit einer Gehhilfe.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage dysthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: --
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die chronische Sinusitis und der Zustand nach Septumplastik erreichen bei zu geringer klinischer Relevanz keinen Grad der Behinderung.
Die orthopädischen und allgemeinmedizinischen Leiden werden gesondert eingestuft.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: HNO Erstuntersuchung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: HNO Erstuntersuchung.
X Dauerzustand
……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das anerkannte Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
…………“
2.1.3. DDr.in XXXX führte in der Zusammenfassung ihres Gutachtens und von Dr. XXXX im Aktengutachten vom 18.03.2025 Nachfolgendes aus:
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-6 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 7-9 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die chronische Sinusitis und der Zustand nach Septumplastik erreichen bei zu geringer klinischer Relevanz keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung von Leiden 2 des Vorgutachtens, Hinzukommen von Leiden 7, sonst keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
………………
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
…………..“
3. Die oben angeführten Gutachten wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2025 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
4.Mit Bescheid vom 18.04.2025 wurde der Antrag des BF vom 13.09.2024 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.
5. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 18.04.2025 mit Schreiben vom 30.05.2025 unter Vorlage weiterer Befunde Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass mehrere Aspekte zu seinem Gesundheitszustand außer Acht gelassen worden seien. Er habe einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei die 6. und 7. Rippe gebrochen. Er leide darüber hinaus an Schmerzen zurückzuführen auf eine Hiatushernie infolge eines Magendurchbruches. Auf Grund der Vielzahl von Medikamenten, die er auf Grund seiner Erkrankungen einnehmen müsse, leide er auch an Übelkeit und Magenschmerzen. Bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Krankheiten 1-6 sich gegenseitig beeinflussen würden. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule würden Bewegungsabläufe negativ beeinflussen und seien mit erhöhter Anstrengung verbunden. Auf Grund der COPD-Erkrankung komme er sogar bei leichter körperlicher Anstrengung rasch außer Atem, sodass von einer gegenseitigen Beeinflussung auszugehen sei. Die Gesamtzahl der Erkrankungen münde in eine Depression mit starker Ausprägung. Dieses psychische Leiden könne auch nicht mit Medikamenten stabilisiert werden, da eine teilweise Medikamentenunverträglichkeit vorliege. Auch die Morbus Parkinson-Erkrankung beeinflusse die Bewegungsabläufe stark, zumal ihm nur ein kleinschrittiger Gang mit einer vorgebeugten Köperhaltung möglich sei. Eine wechselseitige Beeinflussung von Leiden 1 und 3 liege jedenfalls vor. Auch die Diabetes Mellitus-Erkrankung und die koronare Herzerkrankung würden sich gegenseitig beeinflussen. Dazu werde auf die vorliegenden Befunde verweisen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es seien auch weitere Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie und der Inneren Medizin einzuholen.
6. Am 23.06.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Befunde ein Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein.
6.1.1. Dr.in XXXX führte im Gutachten vom 08.09.2025 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.09.2025 Nachfolgendes aus:
„…………..
Anamnese:
SVGA Gesamtbeurteilung DDr.in XXXX , SV für Orthopädie, ABL 49ff
SVGA Dr. XXXX , FA für HNO, ABL 47 ff; SVGA DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, ABL 33 ff; SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 14.10.2022, ABL 5
Anamnese: Bei Z. n. operativer Sanierung eines Diskusprolaps L4/L5 2022 kam es 2024 zu einer Iliopsoas- und Quadrizepsparese. Bei extraforaminalem Bandscheibenvorfall L4/L5 links wurde am 10.7.2024 eine mikrochirurgische Sequester-Exstirpation durchgeführt. Postoperativ klagt der PW über Hypästhesie und Allodynie des linken Unterschenkels medial und Kraftminderung im linken Bein. In der Neurochirurgie Ambulanz vom 11.9.2024 wurde Fortecortin verordnet, dieses wurde dann jedoch abgesetzt aufgrund von Magenschmerzen. Eine erneute OP im Sinne einer PLIF L4/L5 erfolgte am 19.03.2025 und eine Revisions OP am 26.03.2025. Anschließen erfolgte eine Rehabilitation in der XXXX vom 08.07.2025 bis 05.08.2025.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung finden sich eine Hypakusis links, ein geringer Rigor der rechten oberen Extremität, sowie eine Hypästhesie der Fingerspitzen. Im Bereich der unteren Extremitäten findet sich eine Kraftminderung des linken Beines, ein positiver Laségue linksseitig, eine Hypästhesie des linken Unterschenkels medialseitig, in etwa L4 entsprechend. Die Stimmung ist gedrückt. Trotz Trittico kommt es zu Durchschlafstörungen mit Nykturie. Er hat einen Rückenpolster bei OSAS. Die Schmerzmedikation wurde wegen Übelkeit von Tramal auf Seractil umgestellt und auf Pregabalin und Duloxetin.
Relevante Befunde aus dem Akt:
Lungenröntgen, 28.01.2025, ABL 57 und 17.02.2025, ABL 28, unauffälliger Befund
Patientenbrief XXXX , 03.04.2025, ABL 56, Spinalkanalstenose Lumbalbereich M 48.06
Listhese L4/L5, Wundheilungsstörung nach PLIF L4/L5 — OP am 19.03.2025 und 26.03.2025 (Revision OP)
Gastroskopiebefund XXXX , 17.12.2024, ABL 55/ABL 27, Hiatushernie, portal hypertensive Gastropathie
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin und Kardiologie, 03.03.2025, ABL 36:
Vorstellung zur OP-Freigabe — keine Kl zur geplanten OP — von interner Seite freigegeben
z.n. CHE 09/20; Nikotinabusus; COPD I l Steatosis; Hepatis
IPS links
z.n. Ulcus ventrikuli 2016 Spinalkanalstenose L4/L5 T2DM - HbA1c 6.9% - Diabet PNP
KHK — small vessel disease
Mayor Depressio
Mb. Parkinson
Ärztlicher Befundbericht, 26.06.2024, Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, ABL 25 und vom 04.09.2024, ABL 24 und am 08.04.2024, ABL 20: Überweisung zur internistisch/kardiologischen Durchuntersuchung bei 3. geplanter WS OP in 2 Jahren; Befundbericht Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 09.09.2024, ABL 23:
Sequesterextraktion L4/L5 links am 10.07.2024, multisegmentale Diskopathie LWS ohne NF
Befundbericht XXXX 23.10.2023, ABL 22: Aufnahmegrund Ohrenschmerzen, Otorrhoe links
Diabetesdokumentation; XXXX , 16.02.2024, ABL 21: DM 2 -ED 2017
Befundbericht XXXX , 14.07.2024, ABL 18 ff: Aufnahme zur OP einer Bandscheibenverlagerung — mikrochirurgische Sequester Extirpaion, L4/L5 links
Befund ambulante Rehabilitation XXXX , 16.01.2023 — 16.08.2023, ABL 16 ff:
Spinalkanalstenose 14/5 mit Dekompression am 19.4.2022 Z98.8 Prolaps L5/S1 mit Nähe zu Spinalnerven L5 bds. M51.1 Z.n. Implant 2xLCC bei Discusprolaps C5/6 mit NF Stenose und NW Tang. C6 am 25.8.2022
Protrusion C6/7 mit NW Tang. C7 bds. Prolaps C3/4 M50.2
Medikamente: Requip, Rasagilin, Nicolan, Thrombo Ass, Tramal, Hydal, Synjardy, Trajenta, Inkontan, Tamsu,
Vastarel, Legalon, Pantoloc, Cipralex, Duloxetin, Neuromultivit, Duaklir DA, Berodual, Al-vesco
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen: eingeschränkt, Sehvermögen: Brillenkorrektur, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Caput: unauffällig, HWS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm
LWS: Narbe - lokale Rötung, leichte oberflächliche Dehiszenz, WV in situ
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich, Taubheitsgefühl der Fingerspitzen, leichter Rigor re li, leichter Ruhetremor, UE: Kraftminderung des linken Beines, ein positiver Laségue linksseitig, eine Hypästhesie des linken Unterschenkels medialseitig, Muskulatur: Seitengleich ausgebildet, keine Beinödeme
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent, subdepressiv
Gangbild: Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
Zusammenfassung:
Frage 1.1, 1.2, 1.3)
Gesamtgrad der Behinderung GdB 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Leiden 8 und 9 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Frage 1.4.)
Leiden 1 wurde erhöht, da mehrere Etagen der Wirbelsäule betroffen sind, bereits eine mehrfache operative Versorgung erfolgte, fortgeschrittene radiologische Veränderungen vorliegen, die Wundheilungsstörung wird berücksichtigt.
Leiden 2 ist idem zum Vorgutachten (ehemals Leiden 2)
Leiden 3 wurde erhöht, da ein leichter Ruhetremor auffallend ist sowie eine Rigidität der oberen Extremitäten (ehemals Leiden3)
Leiden 4 wurde erhöht, da die diabetische Polyneuropathie mitberücksichtigt wurde (ehemals Leiden 4).
Leiden 5 bis 9 wurden idem eingeschätzt wie im Vorgutachten (ehemals Leiden 5 bis 9). Das Leiden aus dem HNO-Fachbereich vom 17.03.2025 wurde übernommen (hier Leiden 7).
Frage 1.5.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine erhebliche Verbesserung zu erwarten ist.
Frage 1.6.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
……………“
6.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog das Gutachten vom 08.09.2025 mit Schreiben vom 18.09.2025 dem Parteiengehör. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX wurde am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 13.09.2024 beantragte er die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung.
1.2. Der BF leidet an folgenden Leiden, die nach dem BBG gemäß der EVO wie folgt einzustufen sind:
1.3. Der BF hat einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%, da das führende Leiden 1 auf
Grund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 7 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 8 und 9 erhöhen nicht weiter, da sie von ungenügender funktioneller Relevanz sind.
1.4. Die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (EVO) und einer persönlichen Untersuchung des BF vorgenommen.
1.5. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 09/2024 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 08.09.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht. In diesem schlüssigen Gutachten hat die Gutachterin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Auf Grund ihrer in dem genannten Gutachten anschließenden nachvollziehbaren Ausführungen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% führt sie schlüssig aus, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 (40%) auf Grund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 8 und 9 erhöhten wegen ungenügender Relevanz nicht. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der BF verzichtete im Rahmen des Parteiengehörs auf eine Stellungnahme.
Im Unterschied zu vorhergehenden Gutachten, erstellt von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Facharzt für HNO, sowie das Gesamtgutachten abschließend erstellte von DDr.in XXXX , wurde das führende Leiden 1 (damals noch als degenerative Wirbelsäulenveränderungen bezeichnet) nunmehr geführt unter „Zustand nach mehrfachen Bandscheibenoperationen bei Veränderungen in der Wirbelsäule in mehreren Etagen“. Es wurde zwar auch unter der Pos.Nr. 02.01.02 subsumiert. Dr.in XXXX zog allerdings nicht mehr nur den unteren Rahmensatz, sondern den oberen Rahmensatz dieser Pos.Nr. der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% heran. Sie begründete diese Einstufung schlüssig damit, dass mehrfache Bandscheibenvorfälle in mehreren Etagen der Wirbelsäule vorliegen, die auch mehrfach operativ versorgt wurden, wobei eine analgetische Therapie erforderlich ist. Auch die Wundheilstörung wurde bei dieser Einstufung berücksichtigt.
Diese nunmehrige Einstufung stützt sich auch auf den vom BF vorgelegten aktuellen Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 20.08.2025, in dem eine schwere Spondylopathie unter Morphintherapie in Verbindung mit etlichen Operationen und Wirbelsäulenimplantaten diagnostiziert wurde. Die letzte Wirbelsäulenoperation fand auch nach Erstellung des Gesamtgutachtens von DDr.in. XXXX auf Basis der Akten (18.03.2025) in der XXXX am 19.03.2025 statt, die eine Wundheilungsstörung nach sich zog. Die Revisionsoperation wurde anschließend am 26.03.2025 durchgeführt. Anschließend nahm der BF einen Rehabilitationsaufenthalt in der XXXX in Anspruch.
Dr. XXXX schilderte in ihrem Gutachten vom 08.09.2025 ausführlich den Leidensweg der BF in Zusammenhang mit seinem Wirbelsäulenleiden. Der BF war sogar gezwungen, sich einer Morphintherapie zu unterziehen. Sie berücksichtigte die mehrfachen Bandscheibenvorfälle, die nicht nur eine Etage betrafen, sondern sich auf mehrere Etagen erstreckt. Es waren beim BF auch mehrere operative Eingriffe erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Einordnung des Wirbelsäulenleidens des BF nicht nur unter dem unteren, sondern unter dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 der Anlage der EVO nachvollziehbar. Der BF erfüllt mit seinem Wirbelsäulenleiden die dafür vorgesehenen Voraussetzungen. Es liegen bei ihm rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen verbunden mit eventuellen episodischen Verschlechterungen sowie radiologische und morphologische Veränderungen vor, die zu einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag führen. Der BF kann auch nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Kellner arbeiten.
Leiden 2 wurde in Übereinstimmung mit dem Gesamtgutachten von DDr.in XXXX von Dr.in XXXX schlüssig unter die Pos.Nr. 06.06.02. mit dem unterem Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% der Anlage der EVO eingeordnet. Es handelt sich bei der Atemwegserkrankung des BF in Form einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung um ein Stadium II, das medikamentös stabilisiert werden kann, aber eine Dauertherapie verlangt.
Die Morbus Parkinson-Erkrankung – geführt als Leiden 3 – wurde zwar auch wie im Gesamtgutachten von DDr.in XXXX von Dr.in XXXX unter die Pos.Nr. 04.09.01. der Anlage der EVO subsumiert. Allerdings zog Dr.in XXXX bei diesem Leiden im Unterschied zu DDr.in XXXX nicht nur den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20%, sondern den mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% heran. Sie stellte auch in der persönlichen Untersuchung eine feinschlägigen Tremor und Rigor fest, der medikamentös behandelt wurde. Insofern ist diese höhere Bewertung des Leidens 3 des BF schlüssig und nachvollziehbar.
Auch die Diabestes Mellitus-Erkrankung des BF (Leiden 4) wurde im Vergleich zum Gesamtgutachten von DDr.in XXXX von Dr.in XXXX nicht nur mit einem Grad der Behinderung von 20%, sondern mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet. Von Dr.in XXXX wurde im Unterschied zum vorhergehenden Gesamtgutachten auch die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellte Polyneuropathie berücksichtigt.
Als Leiden 5 wird die koronare Herzkrankheit des BF geführt. Wie im Gesamtgutachten von DDr.in XXXX stellte Dr.in XXXX keine signifikante Gefäßverengung fest. Insofern ist auch die Einstufung dieses Herzleidens unter die Pos.Nr. 05.05.01. mit dem oberen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 20% gerechtfertigt. Diese Einstufung stimmt auch mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF und den vorgelegten Befunden überein.
Das psychische Leiden des BF tritt in Form einer rezidivierenden depressiven Episode auf und wurden sowohl von DDr.in XXXX im Gesamtgutachten vom 18.03.2025 als auch von Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 08.09.2025 als Leiden 6 geführt. Beide Gutachterinnen subsumierten diese psychische Erkrankung des BF nachvollziehbar unter die Pos.Nr. 03.06.01. der Anlage der EVO ein. Beide Gutachterinnen stellten fest, dass dieses Leiden unter psychopharmakologischer Medikation stabilisiert wurde. Gegenteiliges lässt sich auch aus den vom BF vorgelegten Befunden für dieses Leiden nicht entnehmen.
Bei der Einstufung des Hörleidens des BF - geführt als Leiden 7 - konnten sich DDr.in XXXX und Dr.in XXXX in ihren Gutachten auf das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 17.03.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, stützen. Der bezog sich wiederum auf den vorgelegten Befund des BF von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 07.01.2025, der eine Hörstörung in diesem Ausmaß am rechten und linken Ohr des BF feststellte. Es ist daher von einer geringgradigen sensoneuronalen Hörstörung rechts und einer mittelgradigen sensoneuralen Hörstörung links auszugehen. Dieses Ausmaß der Hörstörung rechtfertigt die Einstufung des Hörleidens der BF in der Tabelle Z2/K3 mit einem Grad der Behinderung von 20%. Auch der BF beklagte insbesondere seine Hörstörung links.
Als Leiden 8 wird die Steatosis Hepatis in Form einer Lebererkrankung des BF in den Gutachen von DDr.in XXXX von Dr.in XXXX geführt. Der BF konnten in den von ihm vorgelegten Befunden keine Lebersynthesestörung nachweisen, sodass in diesem Fall die Einstufung seines Leberleidens unter die Pos.Nr. 07.05.03. mit dem unterem Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% gerechtfertigt ist. Der BF brachte auch gegen diese Einstufung des Leberleidens des BF ebenso wenig wie gegen die vorhergehende Einstufung seines Hörleidens Einwendungen vor.
Als Leiden 9 bezieht sich auf die gutartige Prostatahyperplasie. Wegen der mäßigen Blasenentleerungsstörung ordneten DDr.in XXXX in Übereinstimmung mit Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 04.08.2025 dieses Leiden des BF unter die Pos.Nr. 08.01.06 mit dem unteren Rahmensatz von 10% ein. Angesichts des Ausmaßes dieses Leidens ist die Einstufung dieses Leidens schlüssig erfolgt.
Die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 04.09.2025 sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der von Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 08.09.2025 eingehend berücksichtigt. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von Bundesveraltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.09.2025 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er von einer Stellungnahme abgesehen.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten vom 08.09.2025 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 50 % ab 09/2024 erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 09/2024, sodass er die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses erfüllte. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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