W173 2300417-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 10.06.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 08.02.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in Verbindung mit einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 30.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:
„……………….
Anamnese:
VGA 2/2021 30%;
Derzeitige Beschwerden:
"Der rechte Fuß und der Rücken schmerzen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Mefenam, Diclostad Gel, Esomeprazol.
Orthopädische Schuhe. Lumbotrain.
Sozialanamnese:
Küchenhilfe, vorher Bauhelfer
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 2/2021; Röntgen XXXX 12/2023: Ergebnis: Leichte BWS- und LWS-Skoliose.
Steilgestellte HWS.
Strukturveränderung im Femur links wie bei Enchondrom.
mitgebracht: MRT XXXX 2.1.2024: MRT li Hüfte: benigne Raumforderung intertroch., am ehesten Enchondrom.
11/2023; lumbale Osteochondrose p.m. L5/S1, keine Coxarthrose, geringe Gelspaltverschmälerung linkes Knie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: sehr gut
Größe: 175,00 cm; Gewicht: 100,00 kg; Blutdruck: --
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 0cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-160, F 160-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke rechts steif 0-90 zu links 10-0-40. Lasegue negativ
Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering rechtshinkend
Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus.
Ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 2 und 3 verschlechtert
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erhöhung des GdB um eine Stufe
……
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………………………..“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde zum Gutachten vom 30.04.2024 erteilten Parteiengehörs vom 02.05.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 08.02.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 30.04.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde.
4. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 15.07.2024 fristgerecht Beschwerde und ersuchte – unter Vorlage neuer medizinischer Unterlagen – um eine nochmalige Untersuchung. Seiner Ansicht nach sei der festgestellte Grad der Behinderung von 40 % zu gering.
5. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten ein:
5.1. In dem Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 18.07.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„……………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA Unterfertigender 4/2024;
Karteiauszüge Dr. XXXX 2021 bis 2024. Dauendiagnosen: Scoliose, V.a. Enchondrom SH li., Dosolumbalgie, ISG-Arthralgie bds., Chondropathia pat. IRö. zeigt posttraumatische Ankylose OSG re. sowie fortgeschrittene Arthrosezeichen d. USG re. - Dosolumbalgie, ISG-Arthralgie bds.
Chondropathia pat. li1/2024 KS Cobb-Winkel 9° BWS und 6 Grad LWS
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Mefenam, Diclostad Gel, Esomeprazol. Orthopädische Schuhe. Lumbotrain aus GA 4/2024.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
unverändert zu 4/2024
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
unverändert zu 4/2024
…..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………..“
5.2. Im Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 04.10.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF vom selben Tag basiert, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„……………….
Anamnese:
Letztes Gutachten vom 29.4.2024: GdB 40vH wegen Versteiftem Sprunggelenk, deg. WS Veränderungen, Kniegelenksarthrose
Stellungnahme vom 15.7.2024: starke Beschwerden
Derzeitige Beschwerden:
‚Wenn Tabletten nehmen gut, wenn nicht hoch. Magenbakterien, Lungen nicht gut. Magenspiegelung letztes Jahr.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Esomeprazol, Amlodipin/Valsartan, Amlodipin, Diclobene Gel (nb)
Sozialanamnese: verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund PA 19.6.2024: RR
Pulmo vom 15.4.2024: Husten durch Gastritis
Befund Innere Medizin 22.2.2024: Echo: gute LVF, mäßige Steatosis hepatis, RR
nachgereicht:
CT Thorax/Abdomen 26.8.2024: Plattenatelektase, Steatosis hepatis
Gastroskopie vom 8.8.2023: unauffällig, Histo nicht vorliegend
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös;
Größe: 175,00 cm; Gewicht: 100,00 kg; Blutdruck: 140/100
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP: frei; Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: Pulmo: VA, SKS; HT: rein, rhythmisch, normofrequent; Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild: orthopädische Schuhe, Bauchgurt wegen Rückenschmerzen, keine Hilfsmittel, ausreichend trittsicher
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Steatosis hepatis: ohne weiterführende Therapie: kein GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
siehe auch orthopädisches Gutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
…….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
………………….“
5.3. In der Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 08.10.2024, wurden beide oben angeführten Gutachten wie folgt zusammengefasst:
„…………………..
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 4 erhöht den GdB nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Steatosis hepatis: ohne weiterführende Therapie: kein GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB
………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
……………………….“
6. Am 09.10.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde eingeräumt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht möglich gewesen sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF mit Schreiben vom 16.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs die drei oben angeführten Gutachten (Aktengutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2024, Gutachten von Dr.in XXXX vom 04.10.2024 und Gesamtgutachten von Dr.in XXXX vom 08.10.2024) unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht wies in diesem Schreiben explizit darauf hin, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordern würde.
8. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , ist XXXX Staatsangehöriger von XXXX und hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 08.02.2024 stellte er einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung in Verbindung mit einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 %. Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 4 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.
1.4. Dem BF wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024 das Aktengutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2024, das Gutachten von Dr.in XXXX vom 04.10.2024 und die gutachterliche Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX vom 08.10.2024 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben war an den Hauptwohnsitz des BF adressiert. Infolge des erfolglosen Zustellversuchs wurde es beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung am Hauptwohnsitz des BF eingelegt und ab 22.10.2024 zur Abholung bereitgehalten. Da der BF das Schreiben vom 16.10.2024 nicht behoben, wurde es nach Ablauf der Abholfrist an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dazu zählen das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 30.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 und vom 18.07.2024, basierend auf der Aktenlage, sowie von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 04.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag sowie ihre Gesamtbeurteilung vom 08.10.2024 auf Grund der Aktenlage.
In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung (EVO) richtig eingestuft.
Die Einstufung von Leiden 1 („versteiftes rechtes Sprunggelenk“) unter die Positionsnummer 02.05.32 mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz von 30 % ist nachvollziehbar erfolgt. Die Positionsnummer 02.05.32 umfasst eine einseitige Funktionseinschränkung bis Versteifung eines Sprunggelenks, wobei sich die Bandbreite des Grades der Behinderung von 10 % bis 40 % erstreckt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 stellte Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, dass das Sprunggelenk rechts „steif 0-90 zu links 10-0-40“ ist. Der Gang des BF war in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, wenn auch gering rechtshinkend. Auch nach der Beschwerdeerhebung und nach Vorlage weiterer medizinscher Unterlagen hielt der Sachverständige Dr. XXXX im Aktengutachten vom 18.07.2024 an seiner ursprünglichen Einschätzung fest. Selbst bei der Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wich er nicht von seinem ersten Gutachten vom 30.04.2024 ab. Das Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Nachdem beim BF lediglich das rechte Sprunggelenk in Neutralstellung versteift ist, ist der herangezogene Rahmensatz – auch unter Berücksichtigung des festgestellten Gangbildes - gerechtfertigt. Eine höhere Einschätzung im Sinne der Positionsnummern 02.05.33 (mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 40 %) oder 02.05.34 (mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 60 %) scheidet aus, zumal dafür eine beidseitige Funktionseinschränkung Voraussetzung ist. Eine solche beidseitige Versteifung liegt jedoch nicht vor.
Auch die Ausführungen zu den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bzw. lumbalen Osteochondrose (Leiden 2) mit deren Einstufung unter die Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % sind schlüssig. Die gewählte Positionsnummer 02.01.01 umfasst Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades. Die beim BF diesbezüglich festgestellte Belastungseinschränkung entspricht den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Demnach liegt ein Grad der Behinderung im Rahmen von 10% bis 20 % bei derartigen Leiden vor, wenn akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) sind, mäßige radiologische Veränderungen vorliegen und im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben gegeben sind. Zudem darf keine Dauertherapie erforderlich sein. Darüberhinausgehend liegen beim BF keine Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Sinne der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Rahmen eines möglichen Grades der Behinderung von 30 % bis 40 % vor. Solche konnten weder bei der persönlichen Untersuchung noch auf Basis der vorliegenden bzw. weiteren vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt werden. Vom BF werden weder die Parameter für einen Grad der Behinderung von 30 % [Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika] noch die für einen Grad der Behinderung 40 % (Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag) erfüllt.
Das Leiden 3 (beginnende Kniegelenksarthrose beidseits) wurde schlüssig unter die Positionsnummer 02.05.19 (Funktionseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades beidseitig) basierend auf dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% subsumiert. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 durch Dr. XXXX konnte lediglich ein geringes Beweglichkeitsdefizit festgestellt werden, sodass auch das erkennende Gericht an dieser Beurteilung festhält. Mangels Vorliegens einer Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig scheidet eine Subsumtion unter die Positionsnummer 02.05.21 mit einem (höheren) fixen Rahmensatz von 40 % aus.
Die orthopädischen Leiden wurden von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, beurteilt und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vollinhaltlich in ihrer Gesamtbeurteilung vom 08.10.2024 übernommen.
Bei Einstufung der orthopädischen Leiden bezog sich Dr. XXXX auf mehrere medizinische Unterlagen, die in seinem Gutachten aufgezählt werden. Im Ärztezentrum XXXX wurden mehrere Röntgenaufnahmen erstellt. Solche wurden im Zeitraum 2020 und 2021 für die Lendenwirbelsäule des BF a.p und seitlich, für das rechten Kniegelenks a.p. und seitlich sowie von der Kniescheibe, vom Unterschenkel und vom rechten Sprunggelenks sowie vom Mittelfußes angefertigt. Weitere Röntgen des genannten Ärztezentrums im Jahr 2023 betreffen das rechte Sprunggelenk, die Lendenwirbelsäule a.p. und seitlich, eine Beckenübersicht sowie das linke Kniegelenk und die Kniescheibe. Aufgrund der Zuweisungsdiagnose einer Skoliose wurde im Ärztezentrum XXXX am 11.12.2023 noch eine Wirbelsäulengesamtfernaufnahme a.p. und lateral angefertigt. Außerdem wurden Karteiauszüge von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erstellt. Daraus ergibt sich die folgenden Dauerdiagnosen: „Scoliose, V.a. Enchondrom SH li., Dorsolumbalgie, ISG-Arthralgie bds., Chondropathia pat. I“.
Das Leiden 4 des BF, eine Hypertonie, subsumierte die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, richtig unter die Positionsnummer 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 %. Es liegt ein fixer Rahmensatz vor. Dabei konnte sich die Sachverständige auf einen Arztbrief eines Ärztezentrums des XXXX vom 22.02.2024, einen Befundbericht von Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, vom 15.04.2024 und ein ärztliches Attest von Dr.med. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.06.2024 stützen. Darin wurde beim BF eine arterielle Hypertonie festgestellt. Ein höherer Grad der Behinderung von 20 % im Sinne einer mäßigen Hypertonie war mangels entsprechender Nachweise nicht geboten.
Dr.in XXXX fasste in ihrer Gesamtbeurteilung vom 08.10.2024 die Gutachten von Dr. XXXX sowie ihre eigenes zusammen. Den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 % stützte sie nachvollziehbar darauf, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Das Leiden 4, die arterielle Hypertonie, die erstmalig durch sie als Fachärztin für Innere Medizin berücksichtigt wurde, konnte aber aufgrund der geringen funktionellen Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen. Dr.in XXXX erwähnte in ihrer Gesamtbeurteilung auch die Fettleber (Steatosis hepatis), die aber richtigerweise mangels weiterführender Therapie keinen Grad der Behinderung erreicht.
Insgesamt beinhalten die kurz gehaltenen Einwendungen des BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern könnten. Es wird daher an den beiden schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 30.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 sowie vom 18.07.2024, basierend auf der Aktenlage und an den beiden schlüssigen Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 04.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag sowie vom 08.10.2024 (Gesamtbeurteilung) aufgrund der Aktenlage festhalten.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften.
Der BF ist den abschließenden Ausführungen in den zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (Aktengutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2024, Gutachten von Dr.in XXXX vom 04.10.2024 und Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX vom 08.10.2024) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Das Parteiengehör des erkennenden Gerichts vom 16.10.2024, mit welchem dem BF die genannten Gutachten zur Kenntnis gebracht wurden, ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Die Feststellung der Übermittlung dieses Parteiengehörs an den Hauptwohnsitz des BF ergibt sich aus der Zustellverfügung in Zusammenschau mit dem vom Gericht erstellten Auszug aus dem ZMR. Dass die Sendung vom BF nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an das erkennende Gericht retourniert wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akt wie der Umstand, dass bis heute keine Stellungnahme zum Parteiengehör einlangte. Eine aktuelle ZMR-Abfrage vom 09.05.2025 belegte, dass der Hauptwohnsitz des BF sich bis heute nicht verändert hat.
Insofern erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, den Inhalt der Gutachten oder die Tauglichkeit der beiden Sachverständigen bzw. deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, den Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 30.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 sowie vom 18.07.2024, basierend auf der Aktenlage und den Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 04.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag sowie vom 08.10.2024 (Gesamtbeurteilung) aufgrund der Aktenlage substantiiert entgegen zu treten. Die Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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