JudikaturBVwG

W173 2287273-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Spruch

W173 2287273-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Von der belangten Behörde wurde der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.

1.1. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 21.04.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 19.04.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„…………………

Anamnese:

AE, TE, Leistenbruch rechts. 2020 Fersenbeinbruch links. Versteifung USG 12/2020.

Derzeitige Beschwerden:

"Der linke Fuß schmerzt, Autofahren geht nicht, ich habe ein Automatikauto bestellt. Ich kann nicht weit gehen oder länger stehen.

Die Schulter schmerzt., eine Op geht erst, wenn ich krückenfrei bin."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Liste Dr. XXXX 3/2023: TASS, Brilique, Pantoloc, Ezerosu, Tamsu

Sozialanamnese:

Rehageldbezug, Bauarbeiter, verwitwet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

mitgebracht: Bericht Kh XXXX 3/2023: Nstemi 9.3.2023 PCI/DEs Implantation.

Bericht Kh XXXX 12/2021: Arthrosis artic. talocrur. sin. bei Z. n. Fract. calc. sin.

St.p. akuter Prostatitis 11/18

USG-Arthrodese (2 x 7,3 mm Lochschrauben) in AN am 29.12.2021

12/2022: Die zuletzt durchgeführte Cortisontherapie hat überhaupt keine Besserung gebracht, weiterhin bestehen Schmerzen im Bereich des OSG, USG, lateralen Fußrand und auch der Ferse.

Es wurde heute besprochen vorerst die Schrauben nicht zu entfernen, aus meiner Sicht ist hier

auch nicht das mechanische Problem zu finden.

Cortison soll nun endgültig ausgeschlichen werden. Es wurde heute entschieden zur weiteren Diagnostik eine Szintigraphie durchzuführen

möglicherweise den Schmerzort dadurch besser eingrenzen zu können. MRT XXXX 11/2022: Subtotal imponierende Ruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich mit massiver

Ausdünnung in einen 15 x 15 mm messenden Areal. Partialruptur der Subscapuiarissehne

und kleine Partialruptur der Infraspinatussehne. Längsruptur der langen Bicepssef, ne. Breit

klaffender AC- Gelenksspalt, DD posttraumatisch rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut

Größe: 171,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 60-0-60, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 30-0-100 zu links 40-0-170, F 90-0-40 zu links 170-0-50, R bei F90 60-0-65 zu links 70-0-80, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-30, USG steif.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in festeren Schuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, linkshinkend.

Status Psychicus:

Normale Vigilanz, regulärer Ductus.

Ausgeglichene Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

…………………“

2. Am 30.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde). Hierbei gab er keine konkreten Gesundheitsschädigungen an, sondern verwies auf die beiliegenden Befunde.

2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

Im Gutachten von Dr. XXXX vom 30.10.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.10.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„…………………

Anamnese:

Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein orthopädisches Vorgutachten vom 19.4.2023 hingewiesen werden. Laut Angaben des Antragstellers sei er beim Hausarzt zu regelmäßigen Kontrollen des Blutbildes nach Blutverlust durch das Herz und zu regelmäßiger Kontrolle beim Orthopäden.

Derzeitige Beschwerden:

Er habe Schmerzen im Bereich des linken Fuß, er könne ihn nicht belasten und sei auf Krücken und Rollstuhl angewiesen. Es sei auch keine Veränderung in Sicht. Der status quo sei so, es sei wie es sei, man könne da nichts mehr machen, leider Gottes. Die rechte Schulter mache Probleme, er habe da eine Ruptur, er soll da auch operiert werden, das sei aber erst geplant. Mit dem Schnaufen habe er Probleme, mit dem Stiegensteigen und beim Gehen. Seine Partnerin würde mit ihm einmal in der Woche mit dem Rollstuhl spazieren gehen. Die Laborwerte seien auch noch nicht in Ordnung. Wassertropfen in der Dusche seien am Fuß wie Hammerschläge.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

TASS, Brilique, Pantoloc, Ezeruso, Tamsu

Sozialanamnese:

59-jähriger Antragsteller, seit 2016 Witwer. 4 Kinder. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Lehre zum Schlosser nicht abgeschlossen. Reha Geld seit ca. 2 Jahren. Führerschein vorhanden, Auto würde er keines lenken.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Unfallchirurgischer Befund vom 22.8.2011: Diagnose: Ruptur der SSP Sehne rechts, Subluxation der LBS mit Längsseparierung der Sehne. Z.n. lateraler Klavikularesektion und Aortenstent.

Urologischer Konsiliarbefund vom 19.11.2018: Akute Prostatitis im Rahmen einer chronisch-rezidivierenden Prostatitis.

Röntgenbefund vom 22.6.2020: Facettengelenksarthrose, Koxarthrose.

CT linkes Fersenbein vom 27. August 2020: Mehrfachfraktur etwa Kalkaneus.

Erstbericht Orthopädie Krankenhaus XXXX vom 27.8.2020: Fraktur des Kalkaneus links.

Entlassungsbefund der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom

28. August 2020: Fraktur Kalkaneus links.

Urologischer Befund vom 28.4.2021: Harnblase Schmerzsyndrom, LUTS bei Prostataadenom.

Orthopädie Nachbehandlung Krankenhaus XXXX Befund vom 8.10.2021

Orthopädischer Befund Krankenhaus XXXX vom 2.1.2022: Posttraumatische Arthrose, Arthrodese des unteren Sprunggelenks links zweiten Lochschrauben.

Orthopädischer Befundbericht vom 24.11.2022: Bekannte Diagnosen

Orthopädischer Befundbericht vom 24.10.2022: V.a. Ruptur Manschette rechte Schulter.

MRT der Schultergelenkes rechts vom 25.11.2022: Subtotal imponierende Ruptur der Supraspinatussehne

Entlassungsbefund der Internabteilung des Krankenhauses XXXX vom 10. März 2023:

N-STEMI 03/2022 Verschluss der mittleren RCA-PTCA und DES-Implantation.

Hyperlipidämie, Z.n. Nikotinabusus, Z.n. Fersenbeintrümmerbruch 08/2020, zusammen rezidivierender Prostatitis.

Internistischer Befundbericht Krankenhaus XXXX vom 13. März 2023: Bekannte Diagnosen.

Orthopädisches Gutachten vom 19.4.2023:

1) Posttraumatisches Funktionsdefizit des linken Sprunggelenkes nach Fersenbeinbruch und Versteifung des unteren Sprunggelenkes. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da passabler Restfunktion des linken oberen Sprunggelenkes. 02.05.32. 30%.

2) Koronare Herzerkrankung, Z.n. non STEMI und Stent-Implantation. Unterer Rahmensatz, da gute Ventrikelfunktion. 05.05.02. 30%

3) Rotatorenmanschettendefektarthropathie rechts. Fixer Rahmensatz. 02.06.01.10%. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.

Neurologischer Befundbericht vom 14.10.2023: NLG: Kein Hinweis auf

Tarsaltunnelsyndrom, Peroneusläsion axonal motorisch bds. links mehr als rechts

Orthopädischer Befundbericht vom 11.5.2023: Diagnosen: Antikoagulation Therapie mit Brilique und Thrombo Ass, akuter Myokardinfarkt der Hinterwand, posttraumatisches vorderes und hinteres Sprunggelenk Impingement links, hinteres posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom links, posttraumatische subtalare Arthrose-Z.n. offener OSG Arthrodese 12/2021 links, Fraktur des Kalkaneus abgeheilt links 08/2020.

Orthopädischer Befundbericht Krankenhaus XXXX 31.08.23

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut

Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin negiert, Alkohol negiert.

Ernährungszustand: Gut

Größe: 171,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: bland

Collum: bland, Schilddrüse o.B.

Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent

Thorax: unauffällig

Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz.

OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich.

Wirbelsäule: im Lot, FBA 30cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich.

Hüftgelenke: bds bland

Kniegelenke: bds bland

Sprunggelenke: Flexion/Extension links passiv durch Schmerzangabe nicht prüfbar. Keine Schwellung

Haut: keine Auffälligkeiten

Neurologisch: grob unauffällig

Sonstiges: keine Auffälligkeiten

Gesamtmobilität – Gangbild:

Der Antragsteller ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung zur Untersuchung, wird mit Rollstuhl geführt. Gangbild nicht prüfbar, sei nur mit Krücke möglich. Für Transfer auf Liege wird umständlich eine Krücke verwendet.

Status Psychicus:

Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend, ausgeprägte Somatisierungstendenz DD Aggravierung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zu dem orthopädischen Vorgutachten aus dem April 2023 ist aus dem aktuellen medizinischen Status und den vorgelegten Befunden bezüglich Leiden 1 bis 3 keine Änderung ableitbar. Für die vom Antragsteller angegeben Einschränkungen (wird mit Rollstuhl zur Untersuchung gebracht) bestehen weder im aktuellen medizinischen Status, noch in den Befunden ein nur annäherndes objektivierbares Korrelat.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung.

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

 JA  NEIN

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung objektivierbar oder ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

…………………“

2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 30.05.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.10.2023, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würde. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne.

4. Mit Schreiben vom 19.02.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Darin gab er an, an einem massiven posttraumatischen Funktionsdefizit des linken Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch, Versteifung des unteren Sprunggelenks mit eingeschränkter Beweglichkeit, einer koronaren Herzkrankheit, einem Zustand NSTEMI und Stentimplantation und Rotatorenmanschettendefektarthropathie rechts zu leiden. Auch das obere Sprunggelenk sei in der Beweglichkeit mehr als die Hälfte eingeschränkt und es bestehe eine erheblich beeinträchtigte Vorfußbeweglichkeit links. Die Schmerzsituation im Bereich des linken Sprunggelenks und Fußes zeige sich auch durch die reduzierte Fußsohlenbeschwielung links sowie die Verschmächtigung der linken Wade um 3cm bei gleichzeitiger Verdickung im linken Sprunggelenksbereich um 2 cm. Eine Versteifung dieses Gelenks habe zu keiner Verbesserung der Schmerzproblematik geführt. Der BF leide unter belastungsabhängigen Schmerzen sowie Ruheschmerzen im linken Fuß sowie Sprunggelenk. Die genannten Leiden würden den BF erheblich in seiner Beweglichkeit einschränken, sodass er auf die Verwendung von Krücken angewiesen sei. Eine Verwendung der Krücken sei ihm wiederum nur kurzzeitig möglich. Darüber hinaus sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Durchführung einer allgemeinmedizinischen Untersuchung sei in seinem Fall nicht ausreichend. Für eine abschließend korrekte Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF bestehe die Notwendigkeit der Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachbereich Unfallchirurgie sowie Neurologie. Dazu legte er medizinische Befunde vor.

5. Am 27.02.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Aufgrund des Vorbringens des BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie, ein.

6.1. Die Sachverständige Mag. DDr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 12.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 06.06.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:

„ ……………………

Sozialanamnese: verwitwet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stwk ohne Lift

Berufsanamnese: gelernter Schlosser, zuletzt Berufskraftfahrer, Monteur bis 2019, seither

KS, derzeit Rehageld

Medikamente: TASS, Pantoloc, Ezerosu, Tamsu

Allergien: 0

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX

Derzeitige Beschwerden:

„Schmerzen habe ich von der linken Ferse bis in den Vorfuß, stechende Schmerzen beim Gehen, vor allem über dem Außenknöchel bis nach vorne zu den Zehen, nadelstichartig auch innenseitig, der linke Fuß schläft immer wieder ein, ist vom Sprunggelenk bis zu den Zehen immer taub.

Schmerzmittel nehme ich tgl. meist am Abend.

Einen Kompressionsstrumpf habe ich nicht, habe orthopädische Schuhe, heute nicht, diese trage ich eher im Winter. Derzeit Freizeitschuh ohne orthopädische Einlagen, damit gehe ich halbwegs gut.

Reha hatte ich 1 x am XXXX , 2021. Derzeit keine Physiotherapie, da es keinen Sinn macht.

Hergekommen bin ich mit dem Zug und mit dem Taxi.

Schmerzen habe ich auch in der rechten Schulter, diese wird im September operiert, ASK,

Sehnenrekonstruktion und Dekompression sind geplant. An der rechten Schulter wurde ich 3 x operiert, links 2 x.

Auch links ist wieder eine OP geplant.

Mit dem Herz geht es, Atemnot habe ich beim Bergaufgehen, sonst bin ich recht zufrieden.

Im ersten Stock mache ich eine kleine Pause, dann gehe ich weiter. Kontrolle hatte ich im

Februar, der Internist ist zufrieden.“

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 170 cm, Gewicht 91 kg, 60 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schultergelenk bds: Narbe nach ASK beidseits, äußerlich unauffällig, Bemuskelung seitengleich, keine Impingementsymptomatik, Druckschmerzen über dem Ansatz der Rotatorenmanschette, Druckschmerz über dem AC Gelenk und dorsal im Verlauf der Rotatorenmanschette.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/40, links 0/80, S rechts 0/130 links 0/180, R rechts 80/0/20, links 80/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig

Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang links ansatzweise durchführbar, rechts unauffällig.

Der Einbeinstand ist beidseits ohne Anhalten möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Die Durchblutung ist ungestört.

Sprunggelenk links: Rückfußachse physiologisch, keine Varisierung beim angedeuteten

Aufrichten in den Zehenballenstand. Mäßig Umfangsvermehrung, rechts 28 cm, links 29 cm

Narbe lateral links unter dem Außenknöchel und ventral über dem OSG

Beinlänge links - 1 cm, kein Längenausgleich

Keine Beinödeme

Gefühlsstörungen linker Fuß

Linker Fuß diskret kühler, ggr Schwellung, Zehen fast nicht beweglich

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG links 5/0/15, rechts 15/0/40, USG links steif in Mittelstellung, rechts frei, Zehen links eingeschränkt beweglich, rechts frei.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig

Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität — Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Einlagen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ohne Gehhilfe und ohne Schuh geringgradig links hinkend, geringgradig gehemmtes Abrollen.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1.1.) Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seiner Erkrankung in der Beschwerde vom 19.02.2024 Abl. 70-71 und den vorgelegten medizinischen Unterlagen Abl. 9-45, 61-68, unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten Abl. 1-3, 46-49, eine Änderung zum GdB des BF nach dem BBG das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung ergibt.

Es ergibt sich keine Änderung der Einstufung von Leiden 1, posttraumatische Funktionsdefizit des linken Sprunggelenks.

Es wurde bei Zustand nach Fraktur des linken Fersenbeins eine Versteifung des unteren Sprunggelenks durchgeführt, dokumentiert ist eine knöcherne Durchbauung. Bei der klinischen Untersuchung konnte eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks bei guten Achsenverhältnissen des Rückfußes festgestellt werden. Höhergradige Arthrosezeichen des oberen Sprunggelenks sind nicht dokumentiert. In der Szintigraphie konnte kein Hinweis für eine Ursache der anhaltenden Beschwerden festgestellt werden. Empfohlen wurde das Tragen von orthopädischen Schuhen, um damit die Verwendung von Unterarmstützkrücken zu vermeiden.

Unter Beachtung des Operationsergebnisses des linken Sprunggelenks mit guter

Resfunktionalität ohne Hinweis für Komplikationen und unter Beachtung der Verbesserung der Beschwerden durch das Tragen von orthopädischen Schuhen ist die Verwendung von Unterarmstützkrücken nicht begründbar.

Eine Änderung der Einstufung ist nicht begründbar.

Leiden 2: Bei Zustand nach Myokardinfarkt, Koronarer Herzkrankheit, konnten durch die Rekanalisation und Stentimplantation eine gute Ventrikelfunktion und ein gutes klinisches Ergebnis erzielt werden, daher keine Änderung der Einstufung.

Leiden 3: Es wurde eine Arthroskopie beider Schultergelenke durchgeführt. Rechts liegen

Abnützungserscheinungen mit Teilruptur der Rotatorenmanschette vor. Eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs ist in sämtlichen vorgelegten Dokumenten und bei der klinischen Untersuchung nicht feststellbar.

Da auch die linke Schulter bereits arthroskopiert wurde und Beschwerden in beiden Schultergelenken vorliegen, wird Leiden 3 des Vorgutachtens unter neuer Position und neu eingestuft.

Dies führt zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da Leiden 3 von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Die Verwendung von Unterarmstützkrücken ist behinderungsbedingt nicht erforderlich, orthopädietechnische Maßnahmen zur Stabilisierung des linken Sprunggelenks sind möglich und zumutbar und führen zu einer Beschwerdelinderung.

Wenn ja:

ad 1.2.) Bewertung und Begründung des GdB für die einzelnen Leiden

Einschätzung des Grades der Behinderung

1 Posttraumatisches Funktionsdefizit des linken Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch und Versteifung des unteren Sprunggelenks 02.05.32 30 %

1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks links bei achsengerechter Stellung zur Hälfte eingeschränkt ist. Inkludiert Beinlängendifferenz von 1 cm.

2 Herzkrankheit, Zustand nach NSTEMI und Stent Implantation 05.05.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis, gute Ventrikelfunktion.

3 Beginnende Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke 02.06.02 20 %

Fixer Rahmensatz

ad 1.3.) Neueinschätzung und -begründung.

Gesamtgrad der Behinderung 40%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt.

Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige

Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt, da geringgradig ausgeprägt.

ad 1.4). Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung

siehe ad 1.1.)

Verschlimmerung von Leiden 3 des Vorgutachtens objektivierbar, keine Änderung von

Leiden 1 und 2, keine Änderung des GesGdB.

ad 1.5.) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung in beiden Fällen erforderlich ist.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 1.6.) Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB nach dem BBG anzunehmen ist.

Ab Antragstellung, aktuell keine Änderung des GesGdB feststellbar.

………….“

7. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 12.10.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Rahmen des Verfahrens auf Grund des Antrages des BF im Jahre 2022 wurde beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt.

1.2. Am 30.05.2023 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bei der belangten Behörde. Er ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

Gesamtgrad der Behinderung 40 %

1.3. Die medizinische Sachverständige Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 12.10.2024 in Ergänzung zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.10.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21.04.2023, auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 %. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 12.10.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 06.06.2024 beruht, in Ergänzung zu dem oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.10.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.10.2023 basierend und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21.04.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 19.04.2023 basierend.

Die beauftragte Sachverständige Mag. DDr. XXXX ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein und berücksichtigte dabei die Vorgutachten von Dr. XXXX vom 30.10.2023 und Dr. XXXX vom 21.04.2023.

Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.

Das posttraumatische Funktionsdefizit des linken Sprunggelenks nach einem Fersenbeinbruch und Versteifung des unteren Sprunggelenks wurde von Mag. DDr. XXXX als führendes Leiden 1 angeführt und übereinstimmend mit den anderen Sachverständigen der Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung von 30 % zugeordnet. Die Positionsnummer 02.05.32 umfasst eine Funktionseinschränkung bis Versteifung des Sprunggelenks einseitig und sieht dafür einen möglichen Rahmensatz von 10 bis 40 % vor.

Die korrekte Einschätzung in den beiden Vorgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX wurde mit einer passablen Restfunktion des linken oberen Sprunggelenks begründet. Mag. DDr. XXXX führte diesbezüglich dazu an, dass die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks links bei achsengerechter Stellung zur Hälfte eingeschränkt ist. Dabei wurde auch eine Beinlängendifferenz von 1 cm berücksichtigt. Bei ihrer Untersuchung konnte die Sachverständige eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks bei guten Achsenverhältnissen des Rückfußes feststellen. Höhergradige Arthrosezeichen des oberen Sprunggelenks waren mangels entsprechender Dokumentation nicht fassbar. Sofern der BF immer wieder von anhaltenden Beschwerden berichtete, berief sich Mag. DDr. XXXX nachvollziehbar auf das Ergebnis einer Szintigrafie, die im Fall des BF keinen Hinweis für eine Ursache solcher Beschwerden ergab. Dem BF wurde das Tragen von orthopädischen Schuhen zur Vermeidung der Verwendung von Unterarmstützkrücken empfohlen. Darüber hinaus sah Mag. DDr. XXXX keine Notwendigkeit der Verwendung derartiger Unterarmstützkrücken. Dies begründete sie zum einen nachvollziehbar mit dem guten Verlauf der Operation des linken Sprunggelenks mit guter Resfunktionalität ohne Hinweis für Komplikationen. Zum anderen konnte sie auch eine Verbesserung der Beschwerden durch das Tragen von orthopädischen Schuhen erkennen.

Diese Ausführungen decken sich auch mit den vorgelegten ärztlichen Schreiben. In einem Erstbericht des XXXX vom 27.08.2020 samt CT wird darüber berichtet, dass der BF am Aufnahmetag des 27.08.2020 von der Leiter gestürzt ist und sich den linken Fuß verletzt hat. Ein Röntgen und CT ergab eine Trümmerfraktur des Calcaneus (des Fersenbeins). Aus einem weiteren ärztlichen Schreiben des XXXX vom 08.10.2021 wird über die Nachbehandlung des BF am 08.10.2021 berichtet. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass der BF zuletzt auf die intraartikuläre USG-Infiltration gut angesprochen hat, die Schmerzen danach aber wiedergekehrt sind. Es wurde die Indikation zur Arthrodese des unteren Sprunggelenks gestellt. Als geplanter OP-Termin wurde der 23.11.2021 festgelegt. Dass die geplante Operation letztlich erst am 29.12.2021 erfolgte, lässt sich dem OP-Bericht des XXXX vom 02.01.2022 entnehmen. Konkret wurde eine Arthrodese des linken unteren Sprunggelenks mittels zweier 7,3 mm Lochschrauben durchgeführt. Am 24.11.2022 erfolgte eine Vorstellung des BF im XXXX in der XXXX , was durch die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Schreibens belegt wurde (AS 24). Darin wurde ausgeführt, dass beim BF eine Stoßwelle aufgrund der weitgehenden Konsolidierung im unteren Sprunggelenk nicht zielführend wäre, obwohl sicherlich von einer kurzfristigen analgetischen Besserung auszugehen wäre. Dem BF wurde aber eine Schraubenentfernung zumindest streckseitig empfohlen, da dort die Hauptproblematik beim Gehen bestehe. Zusätzlich wurde ihm eine orthopädische Schuhversorgung angeraten.

Eine weitere Nachbehandlung des BF erfolgte laut ärztlichem Schreiben des XXXX am 22.12.2022. Demnach hat die zuletzt beim BF durchgeführte Cortisontherapie keine Besserung gebracht. Der BF leide weiterhin an Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks, des unteren Sprunggelenks, des lateralen Fußrandes und der Ferse. Ihm wurde vorerst auch davon abgeraten, die Schrauben zu entfernen. Zudem wurde entschieden, eine Szintigraphie durchzuführen, um möglicherweise den Schmerzort dadurch besser eingrenzen zu können. Zusätzlich wurde dem BF eine Verordnung für die Anfertigung eines hohen Schuhs mit Schaft und Sohlenversteifung, Ballenrolle sowie eingebauter Einlage nach Maß mit Weichlegung der Ferse mitgegeben. Ein Begleitschreiben des XXXX vom 01.02.2023 lässt erkennen, dass der BF nach wie vor unter Beschwerden leidet und nur mit Krücken für kürzere Strecken mobil ist.

Ein weiteres ärztliches Schreiben des XXXX über die Nachbehandlung des BF vom 06.03.2023 zeigte eine unveränderte Beschwerdesituation. Die durchgeführte Szintigraphie hat demnach keinerlei Anreicherung und somit keinerlei Verdacht auf einen Low grade Infekt im Bereich des Arthrodesematerials ergeben. Auch die Anfertigung eines hohen Schuhs mit Schaft und Sohlenversteifung sowie Ballenrolle brachte den weiteren Ausführungen im Arztbrief zufolge keine Besserung.

Weiters ist im Zusammenhang mit Leiden 1 das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportarzt und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 19.10.2023 zu erwähnen. Daraus ergibt sich zusammengefasst erneut, dass der BF im August 2020 von einer Leiter gestürzt ist und sich einen Trümmerbruch des linken Fersenbeins zugezogen hat. Zuerst wurde dem BF eine 6-wöchige Gipsruhigstellung und sodann eine 12-wöchige Beinentlastung verordnet. Trotz absolvierter ambulanter Physiotherapie und Reha im März und April 2021 litt der BF aber weiterhin an anhaltenden Schmerzen am linken unteren Sprunggelenk. Aufgrund einer posttraumatischen Arthrose des linken unteren Sprunggelenks wurde im Dezember 2021 eine operative Versteifung dieses Gelenks durchgeführt, welche erneut mit einer Gipsruhigstellung und Beinentlastung gefolgt wurde. Aus dem Gutachten ist weiters abzuleiten, dass die Versteifung des genannten Gelenks nachweislich mittels durchgeführter Computertomographie erfolgreich war. Die dennoch anhaltenden Schmerzen wurden als neuropathisch beschrieben. Dr. XXXX blieb in seiner Beurteilung dabei, dass die belastungsabhängigen Schmerzen und Ruheschmerzen am linken Fuß und Sprunggelenk das Hauptproblem des BF darstellen. Unter Berücksichtigung der Angaben des BF zur Verwendung von Krücken bzw. eines Rollstuhls ergab sich seiner Ansicht nach eine unfallkausale, auf Dauer verbleibende Invalidität von 30 % des vollen Beinwertes.

Im Arztbrief des XXXX , Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 17.11.2023 wurde wiederholt ausgeführt, welche medizinischen Maßnahmen beim BF aufgrund der Fersenbeintrümmerfraktur links ergriffen wurden. Darunter wurden die primäre Fixation und Entlastung, Reha, Infiltration und Arthrodese des unteren Sprunggelenks linksseitig mittels zweier Lochschrauben genannt. Ebenso wurde aus ärztlicher Sicht eingeräumt, dass der BF trotz aller Maßnahmen an neuropathischen Beschwerden litt, welche weder physiotherapeutisch noch medikamentös in den Griff zu bekommen waren. Eine Stoßwellentherapie wurde als nicht sinnvoll erachtet. Dem BF wurde eine Rollstuhlverordnung ausgehändigt, da zugestanden wurde, dass dem BF die Zurücklegung nur einer limitierten Gehstrecke möglich ist. Ebenso wurde ausgeführt, dass dem BF das Stehen oder Gehen für maximal 5 Minuten und dann auch nur mit Unterarm-Gehstützen und unter Teilbelastung der linken unteren Extremität möglich sei.

Im Zuge der aktuellen, eigenen Wahrnehmung von Mag. DDr. XXXX bei der von ihr durchgeführten Untersuchung des BF konnte sie beobachten, dass der BF selbstständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Einlagen mit zwei Unterarmstützkrücken kam. Sie beschrieb das Gangbild ohne Gehhilfe und ohne Schuh geringgradig links hinkend. Ebenso erkannte sie ein geringgradig gehemmtes Abrollen. Das Aus- und Ankleiden wurde vom BF selbstständig im Sitzen durchgeführt.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Schreiben sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse durch Mag. DDr. XXXX war demnach eine Änderung der Einstufung nicht begründbar. Die Einstufung von Leiden 1 unter der Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfolgte in schlüssiger Weise.

Die Herzkrankheit bzw. den Zustand nach NSTEMI und Stent Implantation fasste die Sachverständige Mag. DDr. XXXX unter der Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit/Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikante Herzkranzgefässverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt) zusammen und bewertete diese gesundheitlichen Beschwerden mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Damit wich sie im Ergebnis nicht von den beiden Vorgutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX ab, weder in der Beurteilung der Positionsnummer oder des Grades der Behinderung noch wesentlich in deren Begründung. Alle drei Sachverständige waren sich darin einig, dass der untere Rahmensatz zur Anwendung komme, was sie auf die gute Ventrikelfunktion zurückführten. Mag. DDr. XXXX führte zusätzlich noch ein gutes Interventionsergebnis an.

Für die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 40% bei einer derartigen Herzkrankheit wäre lediglich eine erhaltene Linksventrikelfunktion bei abgelaufenem Myocardinfarkt bei einer überwiegend normalen Lebensführung sowie geringfügig eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegeben. Derartiges war im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Schreibens des XXXX – nicht erkennbar. Demnach wurde der BF wegen eines NSTEMI aus der Notaufnahme des XXXX zutransferiert. Zuvor hatte er Schmerzen im Oberbauch als Magenschmerzen interpretiert. Anfang März 2023 sind eher linksthorakale Schmerzen bzw. Schmerzen im Bereich der linken Schulter aufgetreten. In der Koronarangiographie zeigte sich eine 1VD mit einer relevanten Stenose in der prox. RCA und einem Verschluss ab mittl. RCA. Beide Läsionen konnten komplikationslos interveniert werden. Im Bereich der mittl. LAD besteht eine nicht sign. Stenose. Im ärztlichen Schreiben wurden auch die Risikoprofile des BF angesprochen, welche in einem Nikotinkonsum sowie einer beträchtlichen Hyperlipidämie bestehen. Beide Faktoren sowie die Möglichkeit einer stationären bzw. ambulanten Rehabilitation wurden mit dem BF erörtert, woraufhin er um etwas Bedenkzeit bat. Weiters vermerkt wurde ein postinterventionell unkomplizierter Verlauf.

Wie bereits angesprochen, lässt sich aus dem Arztschreiben nicht ableiten, dass ein höherer Grad der Behinderung in Hinblick auf das Leiden 2 beim BF indiziert wäre.

Die beginnenden Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke erfasste Mag. DDr. XXXX – anders als die beiden Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX – als Leiden 3 unter der Positionsnummer 02.06.02 (und damit als Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten geringen Grades beidseitig) mit dem fixen Grad der Behinderung von 20 %. Dr. XXXX und Dr. XXXX führten in ihren früheren Gutachten wiederum lediglich eine (einseitige) Rotatorenmanschetten-defektarthropatie rechts an, weshalb bei ihnen damals nachvollziehbar die Positionsnummer 02.06.01 mit dem fixen Rahmensatz von 10 % gewählt wurde, nachdem es sich um eine Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig handelte.

In Hinblick auf das Leiden 3 wurde bereits im Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Sporttraumatologie und zugleich gerichtlich beeideter Sachverständiger vom 22.08.2011 die Diagnose „Ruptur der SSP-Sehne rechts, Subluxation der LBS mit Längsseparierung der Sehne, ZN. Lat. Clavicularesektion und ASD“ gestellt. Mit dem BF wurde eine arthroskopische Revision und Rekonstruktion der SSP-Sehne sowie gegebenenfalls eine Tenodese der LBS subpectoral, eventuell auch eine offene Sehnenrekonstruktion vereinbart. Am 04.10. fand eine OP statt. Trotz Stoßwellentherapie und ACP-Therapie sowie lokaler Infiltration bestanden beim BF anhaltende Schmerzen am Ansatz der Tricepssehne am rechen Ellenhaken, am linken Ellbogen proximal des Radiusköpfchens und am linken AC-Gelenk nach Resektion der lateralen Clavicula. Selbst zwei Monate nach einer entsprechenden Behandlung bestanden beim BF unverändert Beschwerden am AC-Gelenk links, am Ellenhaken rechts und am Epicondylus humeri ulnaris links. Ihm wurde u.a eine Serie Physiotherapie verordnet.

Am 25.11.2022 wurde ein MRT des rechten Schultergelenks durchgeführt, dessen Ergebnis dem Radiologie-Befund des Radiologie-Instituts XXXX entnommen werden kann. Im Ergebnis konnte eine subtotal imponierende Ruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich mit massiver Ausdünnung, eine Partialruptur der Subscapularissehne und eine kleine Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt werden. Ebenso vorliegend war eine Längsruptur der langen Bicepssehne und ein breit klaffender AC-Gelenksspalt.

Zuletzt hat Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie, Sporttraumatologie und zugleich gerichtlich beeideter Sachverständiger, in seinem Befund vom 24.10.2022 den Verdacht auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette rechte Schulter geäußert. Zur weiteren Beurteilung wurde der BF zum MRI überwiesen und eine Wiederbestellung mit Befund und Bildern angeordnet. Zudem wurde eingeräumt, dass sich eine chirurgische Versorgung der Rotatorenmanschette nicht sinnvoll durchführen lasse, solange keine Mobilisation des BF ohne Stützkrücken bestehe. Bei einer weiteren Vorstellung am 05.12.2022 konnte anhand des MRI-Ergebnisses eruiert werden, dass beim BF eine teilweise subtotale Ruptur des Supraspinatus besteht. Nichtsdestotrotz gab es weder einen Hinweis für eine Komplettruptur noch einen Hinweis für eine Muskelatrophie. Es zeigte sich eine deutliche Tendinopathie mit Verdickung der langen Bizepssehne auch im Sulcus und im Bereich des Oberrandes des Subscapularis. Aus ärztlicher Sicht wurde ein operativer Eingriff für sinnvoll erachtet, sofern der BF keine Stützkrücken zur Mobilisierung mehr benötige. Demnach stehe die Versorgung nach der Fersenbeinfraktur links an erster Stelle. Im Zuge der folgenden Vorstellung am 23.01.2023 hatte der BF verstärkte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Es zeigte sich eine aktive Beweglichkeit bis 90° Flexion und Abduktion. Am Tag der Vorstellung wurde eine subakrominale Infiltration durchgeführt. Eine operative Versorgung wurde erst nach Weglassen der Stützkrücken angedacht.

Zusätzlich zu den wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen ist zu bedenken, dass die Sachverständige Mag. DDr. XXXX eine Statuserhebung in Hinblick auf den Schultergürtel und beide oberen Extremitäten durchführte. Hierbei stellte sie fest, dass der Schultergürtel horizontal steht und symmetrische Muskelverhältnisse bestehen. Die Durchblutung wurde als ungestört und die Sensibilität ebenso als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen waren seitengleich vorhanden. In Hinblick auf das Schultergelenk beidseits konnte eine Narbe, eine seitengleiche Bemuskelung, ein Druckschmerz über dem Ansatz der Rotatorenmanschette und über dem AC Gelenk sowie dorsal im Verlauf der Rotatorenmanschette festgestellt werden. Es bestand aber keine Impingementsymptomatik. Sämtliche weiteren Gelenke waren bandfest und klinisch unauffällig. Die Sachverständige beurteilte auch konkret die aktive Beweglichkeit der Schultern und gab zudem an, dass die Ellbogengelenke, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich sind. Der Faustschluss konnte komplett durchgeführt werden. Das Fingerspreizen beidseits war unauffällig; die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik waren ebenso unauffällig. Der Nacken- und Schürzengriff war wiederum eingeschränkt.

Zusammengefasst kann daher zum Leiden 3 ausgeführt werden, dass eine Arthroskopie beider Schultergelenke durchgeführt wurde. Rechts liegen Abnützungserscheinungen mit einer Teilruptur der Rotatorenmanschette vor. Weder aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen noch aus der klinischen Untersuchung war eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs feststellbar. Unter Berücksichtigung der in beiden Schultergelenken vorliegenden Beschwerden ist es nachvollziehbar, dass die Sachverständige Mag. DDr. XXXX das Leiden 3 neu eingestuft hat.

Die Sachverständige Mag. DDr. XXXX gab hiezu nachvollziehbar an, dass die Neueinstufung von Leiden 3 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz aber zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Ihrer Ansicht nach ist die Verwendung von Unterarmstützkrücken behinderungsbedingt nicht erforderlich. Dem BF stehen noch orthopädische Maßnahmen zur Stabilisierung des linken Sprunggelenks offen. Damit würde auch eine Beschwerdelinderung miteinhergehen.

Zusammengefasst gab die Sachverständige Mag. DDr. XXXX an, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines maßgeblichen Zusatzleidens. Im Gegensatz dazu erfolge keine Erhöhung von Leiden 3. Hiezu fehle es nämlich an einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit Leiden 1. Auch wenn es demnach im Vergleich zu den beiden Vorgutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX zu einer Verschlimmerung von Leiden 3 gekommen ist, sind die Leiden 1 und 2 unverändert. Es kommt insgesamt zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX vom 12.10.2024, in Ergänzung zu den Vorgutachten von Dr. XXXX vom 21.04.2023 und von Dr. XXXX vom 30.10.2023 substantiiert entgegen zu treten. Auch hat der BF den Inhalt des zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens von Mag. DDr. XXXX vom 12.10.2024 unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die eingeholten Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Vorgutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Da – wie oben ausgeführt – von der zuletzt beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.

Rückverweise