IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 20.08.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , stellte am 18.04.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie gab an, unter chronischen Schmerzen im Rücken- und Armbereich, starken Schmerzen ausstrahlend vom Rücken bis zu den Beinen, einer Verformung der Wirbelsäule und Einschränkung der Beweglichkeit sowie Kraftminderung zu leiden.
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2025, ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 15.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.07.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:
„……………….
Anamnese:
Zustand nach mehrfachem Überschlags-VKU auf der Autobahn
- Commotio cerebri
- Distorsio colum vertebr cerv
- Contusio reg thoracolumbalis
- Abruptio ossea bas phal prox pollicis sin
Zustand nach Synkope - vermutlicher Auslöser Sirdalud - nach Weglassen des Medikamentes kein neuerliches Auftreten mehr.
Rezidiv. Schwindelneigung v.a. bei raschen Kopfbewegungen
Thalassämie
Derzeitige Beschwerden: v.a. Schmerzen im Bewegungsapparat, bes. Nacken, Schultergürtel, Rückenbereich - sie lässt sich alle 2 Wochen infiltrieren - eine stationäre Kur habe sie noch nie gemacht. Sie habe aber Physikalische Therapie gehabt. In der Arbeit ist man ihr sehr entgegen gekommen - sie hat einen ergonomischen Sitz, in ihrem Büro ein Sofa (damit sie auch Liegepausen machen kann) und einen Parkplatz mit verbreitertem Einstiegsbereich.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mexalen, Seractil bei Bedarf.
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Beruf: Verwaltung und Personalverrechnung Flughafen (Vollzeit)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Landesklinikum XXXX 20.9. - 22.9.2024:
- Commotio cerebri
- Distorsio colum vertebr cerv
- Contusio reg thoracolumbalis
- Abruptio ossea bas phal prox pollicis sin
HWS-Rö mit Funktionsaufnahmen, Dr. XXXX , Datum nicht erkennbar:
dtl. Streckfehhlatung mit geringer paradoxer Kyphose von C5-7.
Chondrosen C4-7 mit teils nach dorsal gerichteten osteophytären TRandanbauten und beginnender Spondylosis deformans.
Incipiente Uncovertebral- und Facettengelenksarthrosen der mittleren und kaudalen HWS.
Geringe Bewegungseinschränkung und Retroflexion, kein patholog. Wirbelgleiten.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: schlank
Größe: 167,00 cm; Gewicht: 49,00 kg; Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Rechtshänderin, Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: aktiv F 20-0-20, R 60-0-60
bei passiven Bewegungen beginnt sie zu schwitzen und zu zittern, daher werden diese nicht durchgeführt. Übrige WS: Seitneigen nach li endlagig schmerzhaft im Lumbosakralbereich rechts, Seitneigen nach re frei, Rotation bds. frei,
Pseudolasegue bds. ab 55°
OE: bei Abduktion der Schultern über 130° beginnen Schmerzen an der ipsilateralen Thoraxseite
dies gilt für beide Schultern. Die Rotation ist beidseits frei
UE: bds. frei beweglich
Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,
Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
jeder LW selbständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher; Gangbild nicht beeinträchtigt,
Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher.
Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
……………………“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten vom 15.07.2025 mit Schreiben vom 21.07.2025 wurden von der BF keine Einwendungen erhoben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF vom 18.04.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.07.2025.
4. Gegen den Bescheid vom 20.08.2025 erhob die BF mit Schreiben vom 07.09.2025 Beschwerde. Darin zeigte sie sich mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden und ersuchte um eine neuerliche Begutachtung. Zudem stellte sie die Vorlage weiterer Befunde in Aussicht.
5. Am 11.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , ist dänische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 18.04.2025 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 %, da das Leiden 1 durch das Leiden 2 – mangels maßgeblicher negativer Beeinflussung – nicht weiter erhöht wird.
1.4. Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.07.2025.
Der Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Betreffend Leiden 1 „Chronisches Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall mit Zerrung der gesamten Wirbelsäule sowie Schwindelneigung bei raschen Kopfbewegungen“ nahm der beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 %. Dies begründete der Gutachter schlüssig damit, dass die BF unter anhaltenden Beschwerden bei geringen radiologischen Veränderungen leidet. Gegenteiliges hat die BF nicht substantiiert belegt. Sie hat in ihrer Beschwerde lediglich die Vorlage weiterer Befunde in Aussicht gestellt. Solche wurden bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Dieses würden im Übrigen dem Neuerungsverbot unterliegen.
Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne eines Grades der Behinderung von 40 % weitläufigere Funktionseinschränkungen je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls erfordern. Eine Zuordnung zum unteren Rahmensatz der nächst höheren Positionsnummer 02.02.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. würde sogar das Vorliegen von dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität bzw. die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie erfordern. All diese Voraussetzungen für die nächst höhere Positionsnummer sind jedoch nicht belegt und nicht objektivierbar.
Der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, setzte sich auch mit dem Gesundheitszustand der BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.07.2025 auseinander. Zu Leiden 1 überprüfte er die Beweglichkeit der Wirbelsäule. In Hinblick auf die Halswirbelsäule konnte er eine Flexion von 20-0-20 und Rotation von 60-0-60 feststellen. Bezüglich der restlichen Wirbelsäule hielt er fest, dass die Seitneigung nach links endlagig schmerhaft im Lumbosakralbereich rechts war. Das Seitneigen nach rechts konnte wiederum frei durchgeführt werden. Die Rotation war beidseits frei. Bei den oberen Extremitäten traten bei der Abduktion der Schultern über 130° beginnende Schmerzen an der ipsilateralen Thoraxseite auf. Die Rotation war beidseits frei. Die unteren Extremitäten waren beidseits frei beweglich. Die Fußpulse waren beidseits tastbar. Es bestanden keine Ödeme. Das Abdomen war weich. Weder ein Druckschmerz noch Resistenzen waren erkennbar. Die BF konnte jeden Lagewechsel selbständig und mühelos durchführen. Ein sicherer Stand war möglich. Auch der Einbein-, Zehen- und Fersenstand war beidseits sicher. Das Gangbild war nicht beeinträchtigt. Diese Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF belegen die Einschätzung des führenden Leidens 1 der BF durch den genannten Sachverständigen.
Für die vom Gutachter Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 15.07.2025 vorgenommene Einstufung von Leiden 1 sprechen auch die von der BF vorgelegten Befunde.
Zu diesen zählt der ärztliche Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 22.09.2024 über den stationären Aufenthalt der BF vom 20.09.2024 bis 22.09.2024 berichtet. Darüber hinaus liegt dazu noch eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 20.09.2024 auf. Daraus gehe hervor, dass die BF im Rahmen eines Verkehrsunfalls als PKW-Lenkerin verletzt und daher ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden die Diagnosen Commotio cerebri; Dist. column. vert. cerv.; Cont. Reg. thoracolumbalis und Abrupt. ossea bas. phal. prox. poll. sin. gestellt. Die BF wurde zur Observanz stationär aufgenommen. Der knöcherne Bandausriss am Daumen wurde mit einem Gips ruhiggestellt. Im weiteren Verlauf hatte die BF starke Schmerzen und konnte erst am 22.09.2024 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Nach dem Befund des Krankenhauses XXXX vom 02.10.2024 wurde die BF auf Grund ihrer plötzlichen Schwindelattacke nach dem Aufstehen, Synkope, Hitzegefühl und einem Schweißausbruch selbst vorstellig. Dies wurde wiederum auf ihren Verkehrsunfall zurückgeführt, auf Grund dessen sie an rezidivierenden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Rückenschmerzen und Schwindelattacken leidet. Als Bedarfsmedikation wurde der BF Paracetamol verschrieben. Eine vorherige Unfallabklärung mittels Trauma-Schädel CT inklusive der Halswirbelsäule war unauffällig. Als Diagnosen wurden eine Synkope – am ehesten orthostatisch unter Sirdalud, ein Post-Commotio Syndrom und Verdacht auf Migräne mit Aura gestellt. Als Vorerkrankungen wurden St.p. Verkehrsunfall mit SHT am 20.09.2024 sowie eine Thalassämie angeführt. Die BF konnte kardiorespiratorisch vollkommen stabil entlassen werden. Ihr wurde lediglich die Abklärung eines Eisenmangels und bei Bedarf Substitution über den niedergelassenen Allgemeinmediziner empfohlen.
Aus dem Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin gehen eine deutliche Streckfehlhaltung mit gering paradoxer Kyphose von C5-C7, Chondrosen von C4-C7 mit teils nach dorsal gerichteten osteophytären Randanbauten und beginnender Spondylosis deformans, inzipiente Uncovertebral- und Facettengelenksarthrosen der mittleren und distalen HWS und eine geringe Bewegungseinschränkung in Retroflexion hervor. Es bestand aber kein pathologisches Wirbelgleiten.
Das Leiden 2, eine Thalassämie, wurde von Dr. XXXX unter der Positionsnummer 10.01.01 der Anlage der EVO subsumiert. Es handelt sich dabei um eine therapierefraktäre Anämie mit leichten bis mäßigen Auswirkungen, die mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde. Als Begründung wurde vom Sachverständigen für diese Bewertung schlüssig angegeben, dass es sich um eine vererbbare Erkrankung mit hypochromer und mikrozytärer Anämie verbunden mit etwas vermehrter Müdigkeit handelt. Für einen höheren Grad der Behinderung als 20% wären schwerere Symptome als die vorliegenden in Form einer vermehrten Müdigkeit Voraussetzung. Solche sind aus den vorgelegten medizinischen Befunden jedoch nicht ersichtlich.
Zusammengefasst hat Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, alle Leiden – unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und der persönlichen Begutachtung der BF – nachvollziehbar korrekt eingeschätzt. Auch der Gesamtgrad der Behinderung der BF im Ausmaß von 30% wurde von ihm schlüssig ermittelt. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst.
Wie bereits oben erörtert, stand die getroffene Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 15.07.2025 auch nachvollziehbar im Einklang mit den medizinischen Unterlagen und den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF am 14.07.2025. Insgesamt sind sämtliche Leiden der BF berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind die herangezogenen Rahmensätze und der Grad der Behinderung nachvollziehbar begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF durch den Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden der BF überein.
Insgesamt beinhaltet das Beschwerdevorbringen der BF vom 07.09.2025 keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, der am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern würden.
Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % bei der BF vorliegt, zu entkräften.
Die BF ist auch im Rahmen des Parteiengehörs den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15.07.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).
Das Gutachten von Dr. XXXX vom 15.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.07.2025, war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von zumindest einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Die BF erreicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%, sodass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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