IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 28.01.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Jahr 2018 beantragte Herr XXXX , (in der Folge: BF), beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX ein.
1.1. Der beauftragte die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.11.2018 im Gutachten vom 30.11.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:
“……………
Anamnese:
Schlafapnoesyndrom - ED 12/2013, CPAP-Therapie.
Derzeitige Beschwerden:
Seit der Diagnose Schlafapnoe würde er mit Maske schlafen. Er würde daher nicht mehr so gut schlafen wie früher.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: CPAP
Sozialanamnese: derzeit XXXX , lebt in einer Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde im Akt:
KH XXXX 12/2013, Obstruktive Schlafapnoe, CPAP-Therapie.
KH XXXX 04/2018, Weiterverordnung der laufenden CPAP-Therapie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös
Größe: 171,00 cm; Gewicht: 124,00 kg; Blutdruck: ---
Klinischer Status:
HNA: frei
Cor: rein, rhythmisch; Pulmo: VA, SKS; Abdomen: weich, indolent
Haut: Hyperpigmentierung im Bereich der linken Flanke
WS: kein KS, FBA 20 cm, Zehen- und Fersenstand bds. möglich,
OE: frei, Nacken- und Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich
UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, keine Ödeme, keine Varizen, Zehen- und Fersenstand bds. möglich,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gehen: frei, sicher, ohne Hilfsmittel,
Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. möglich,
sicherer Stand und Gang, gute körperliche Belastbarkeit,
Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Bereichen gut orientiert, keine wesentliche Änderung der Kognition oder Mnestik, Ductus kohärent, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ein Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --------------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ---
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -------------
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja
……………
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trotz des Schlafapnoesyndroms sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Sicherer Stand und Gang. Gute körperliche Belastbarkeit.
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein
……………………..“
1.2. In der Folge wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX die einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt habe. Der BF würde mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllen.
2. Der BF stellte am 28.10.2024 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
2.1. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
2.2. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr.in XXXX führte nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2024 im Gutachten vom 23.12.2024 Nachfolgendes aus: “……………
Anamnese:
12/13 Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie
5/23 Rö XXXX : Geringe Steatosis hepatis. (laut Patient bekannte Schrumpfniere rechts sonographisch nicht eindeutig abgrenzbar.)
9/24 Rö XXXX : Inzipiente medial betonte Gonarthrose links, deutlicher rechts mit deutlich eingeengtem Gelenksspalt.
Mäßiggradige Femoropatellararthrose rechts, geringer auch links
Derzeitige Beschwerden: Probleme wegen der Adipositas, kann nicht abnehmen und mich nicht so gut bewegen und bekomme auch nicht so gut Luft, manchmal Schulter- und Kniebeschwerden
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikamente
Sozialanamnese: AMS, Verh. 2 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12/13 Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös
Größe: 172,00 cm; Gewicht: 140,00 kg; Blutdruck: 175/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauffällig Pupillen rund, isocor,
Collum: Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich, keine tastbaren Lymphknoten
Pulmo: VA bds., sonorer Klopfschall, Basen gut verschieblich, keine RG
Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normfrequent, quergelagert, keine Zyanose, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke weich, weit über TN, keine Druckdolenz, keine pathologischen Resistenzen, Hepar und Lien nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei, Hyperpigmentation linke Flanke
STBW altersentsprechend beweglich, durch die massive Adipositas eingeschränkt lt Angabe
Krepitieren in den Kniegelenken bei freier Beweglichkeit, Pulse pp, Spuren Ödeme, keine sichtbaren Varizen, leichte livide Verfärbung am Außenknöchel links
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig
Status Psychicus:
In allen Qualitäten orientiert, gut kontaktfähig, keine kognitiven Einschränkungen
Wahrnehmung, Konzentration und Merkfähigkeit erhalten
Stimmung euthym,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da zu geringe funktionelle Relevanz und keine maßgebliche wechselseitige negative Beeinflussung bestehen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
5/23 Rö XXXX : Geringe Steatosis hepatis. Laut Patient bekannte Schrumpfniere rechts, sonographisch nicht eindeutig abgrenzbar. keine weiteren Befunde dazu vorhanden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 idem
Leiden 2 wird neu anerkannt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der GdB bleibt gleich
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA
……………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung vor, die laut den Richtlinien der EVO zur Ausstellung eines Parkausweises führt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………….”
2.3. Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 23.12.2024 mit Schreiben vom 24.12.2024 dem Parteiengehör. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 28.01.2025, OB: XXXX wurde der Antrag des BF vom 28.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der BF nicht die Voraussetzung dafür. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte, angeschlossene Gutachten von Dr.in XXXX , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
4. Der BF erhob mit E-Mail vom 07.03.2025 gegen den Bescheid vom 28.01.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, es sei ihm kein Parteiengehör zum Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeräumt worden. Er habe das diesbezügliche Schreiben nicht erhalten. Ein fachärztlicher Befund werde erst am 25.03.2025 erstellt. Es habe keine Untersuchung stattgefunden, sodass sein tatsächlicher Grad der Behinderung nicht festgestellt habe werden können. Er beantrage die Einholung eines weiteren Gutachtens und eine Neubewertung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach Vorlage seines fachärztlichen Befundes. Der Beschwerde waren keine medizinischen Unterlagen angeschlossen.
5. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 07.05.2025 übermittelte der BF einen mit 07.05.2025 datierten Arztbrief der orthopädischen Gruppenpraxis XXXX , Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, unterzeichnet von Dr. XXXX , zu seinem rechten und linken Knie. Es wurde ein mäßige Varusgonarthrose rechts größer als links mit Retropatellararthrose und Senkspreizfuß beidseits diagnostiziert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX , stellte am 28.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß BBG.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist und eine maßgebliche wechselseitige negative Beeinflussung fehlt.
1.4. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.12.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2024.
Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (EVO) wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Das Leiden 1 des BF – das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom - wurde von der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr.in XXXX unter die Positionsnummer 06.11.02. der Anlage der EVO mit dem mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Die genannte Sachverständige konnte sich dabei nur auf das festgestellte, mit einer CPAP-Therapie behandelte Schlafapnoesyndrom des BF stützen. Der BF räumte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.12.2024 ein, wegen seiner Adipositas-Erkrankung keine gute Atmung zu haben. Eine Gewichtsreduktion gelingt ihm auch nicht, da er noch dazu bei Bewegungen eingeschränkt ist. Ein weiteres Medikament nimmt er nicht ein.
Die Positionsnummer 06.11.02. der Anlage der EVO erfasst eine mittelschwere Form des obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom mit einem Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 20% - 40%. Die Voraussetzungen für die Einstufung unter die genannte Positionsnummer zum obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (Osas) sind eine Indikation zu nächtlichen Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung.
In Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2024 stellte Dr.in XXXX eine Vestikuäratmung beidseits, bei einem sonoren Klopfschall und gut verschieblicher Basen ohne RG fest. Auch die Herztöne des BF waren rein, rhythmisch und normfrequent. Es bestanden keine Zyanose und keine Dyspnoe. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF und der vom BF angewendeten konservativen CPAP-Therapie ohne weitere Therapie – etwa in Form einer zusätzlichen Sauerstoffzufuhr – für sein obstruktive Schlafapnoe-Syndrom ist die Subsumtion unter dem mittleren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage der EVO nachvollziehbar. Die genannte Positionsnummer mit dem mittleren Rahmensatz stellt auch auf eine zusätzliche Sauerstoffzufuhr ab. Eine solche zusätzliche Sauerstoffzufuhr oder sonstige Therapie neben der CAPA-Therapie ist beim BF für sein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom jedoch nicht erforderlich. Der BF gab sogar unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ bei der persönlichen Untersuchung am 17.12.2024 überhaupt keine Medikamente, auch keine sonstige Behandlung oder die Verwendung von Hilfsmitteln an.
Auch der Aufbrauch beider Kniegelenke des BF als Leiden 2 wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX schlüssig der Positionsnummer 02.05.19. mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% der Anlage der EVO zugeordnet. Die STBW erwies sich bei der persönlichen Untersuchung am 17.12.2024 als altersentsprechend beweglich. Allerdings räumte der BF selbst ein, durch die massive Adipositas werden seine Kniegelenke bei freier Beweglichkeit massiv beeinträchtigt. Es fanden sich nur Spuren von Ödemen und nur bei den Knöcheln eine leicht livide Verfärbung. Auch die vom BF vorgelegten Befunde zu seinen Kniegelenken wurden von der Gutachterin berücksichtigt. Dazu zählen der unterzeichnete Röntgenbefund XXXX , Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 30.09.2024 sowie der nicht unterzeichnete Arztbrief einer orthopädischen Gruppenpraxis XXXX , Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.10.2024. Beide vom BF vorgelegten medizinische Unterlagen wurden – trotz fehlender Unterzeichnung im Arztbrief vom 21.10.2024 - von Dr.in XXXX auch ausdrücklich im genannten Gutachten vom 17.12.2024 aufgezählt. Im Röntgenbefund vom 30.09.2024 wurde eine inzipiente medial betonte Gonarthrose links deutlicher als rechts mit deutlich eingeengten Gelenksspalt diagnostiziert. Die Femoropatellararthrose ist rechts mäßiggradig und vergleichsweise links geringer. Allerdings war eine geringere Arthrose nach karanial gereichtetem Patellasporn rechts vorliegend. Die Patella zeigte sich in der 60°-Stellung beidseits zentriert. Im nicht unterzeichneten Arztbrief vom 21.10.2024 wurde unter dem Punkt „Diagnose“ eine fortgeschrittene Vargusarthrose rechts mehr als links mit Retropattellarthrose angeführt.
In Zusammenhalt damit und der altersentsprechenden Beweglichkeit der unteren Extremitäten bei nur vorhandenen Spuren von Ödemen und freier Beweglichkeit beider Kniegelenke des BF bei seiner persönlichen Untersuchung am 17.12.2014 ging die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX berechtigter Weise von fehlenden Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke aus. Der BF benötigt nicht einmal eine Therapie wie beispielsweise in Form einer Physiotherapie, einer Medikation oder eines Rehabilitationsaufenthaltes. Als mögliche Therapieoption steht auch die Gewichtsreduktion offen, um die Belastung der Kniegelenke zu verringern. Darauf wies der BF selbst bei der persönlichen Untersuchung am 17.12.2024 hin.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist eine Einstufung des Leidens 2 mit dem Aufbrauch beider Kniegelenke, die nicht einmal in ihrer Funktionsfähigkeit – damit auch nicht beim Stecken oder Beugen eingeschränkt sind – beeinträchtigt sind, unter die Positionsnummer 02.05.19. mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% der Anlage der EVO gerechtfertigt.
Soweit der BF nach Vorlage des Verwaltungsaktes und der Beschwerde am 05.05.2025 einen weiteren Arztbrief der orthopädischen Gruppenpraxis XXXX , Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 07.05.2025 vorlegt, ist auf das Neuerungsverbot nach Vorlage des Verwaltungsaktes samt Beschwerde gemäß § 46 dritter Satz BBG zu verweisen. Da der Verwaltungsakt bereits am 05.05.2025 vorgelegt und der mit 07.05.2025 datierte, genannte Arztbrief erst am 07.05.2025 der belangten Behörde übermittelt wurde, konnte dieser nicht mehr bei der Einstufung der Leiden des BF berücksichtigt werden. Daran ändert auch nichts, dass der BF die Vorlage eines neuen Befundes mit 25.03.2025 bereits in seiner Beschwerde vom 07.03.2025 angekündigt hat. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF von der belangten Behörde – auch im Hinblick auf den angekündigten Befund mit 25.03.2025 - ein verhältnismäßig langer Zeitraum zwischen der Erlassung des Bescheides am 28.01.2025 und der Vorlage des Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht gewährt wurde.
Zusammenfassend hat die von der belangten Behörde beauftragte Gutachterin Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, schlüssig dargelegt, dass das führende Leiden 1 nicht durch Leiden 2 erhöht wird, da eine zu geringe Relevanz und keine maßgebliche wechselseitige negative Beeinflussung vorliegen. Zur behaupteten Schrumpfniere wird darauf hingewiesen, dass im Röntgenbefund XXXX nur eine geringe Steatosis hepatis festgestellt wurde, wobei die Niere sonographisch nicht eindeutig abgrenzbar war. Weitere Befunde für eine Einstufung wurden nicht vorgelegt.
Ebenso wenig vermag das Beschwerdevorbringen des BF, das Gutachten vom 23.12.2024 im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs nicht erhalten zu haben, am Ergebnis der Einstufung der beiden Leiden des BF etwas ändern. Das Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bildet, wurde jedenfalls dem Bescheid vom 28.01.2025 angeschlossen. Damit konnte der BF innerhalb der 6-wöchigene Beschwerdefrist in seiner Beschwerde ein Vorbringen gegen das Gutachten vom 23.12.2024 erstatten. Dieses Beschwerdevorbringen erschöpfte sich aber in allgemeinen Ausführungen und lässt eine konkrete spezifische Begründung zu einer - aus Sicht des BF - ungerechtfertigten Einstufung der Leiden bzw. Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung vermissen. Nach dem Beschwerdevorbringen hätte keine Untersuchung stattgefunden und sei eine Neubewertung seines Antrages erforderlich. Der BF verkennt, dass eine persönliche Untersuchung durch Dr. XXXX am 23.12.2024 sehr wohl – wie bereits oben ausgeführt - stattgefunden hat.
Angesichts der obigen Ausführungen und Ergebnisse bedarf es auch keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das Gutachten von Dr.in XXXX vom 23.12.2024 ist nachvollziehbar und beruht auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2024. Es fehlt in der Beschwerde an einem konkreten, spezifischen Vorbringen, das sich gegen das schlüssige Gutachten vom 23.12.2024 wenden würde. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF in seiner Beschwerde vom 07.03.2025 daher keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, der am Ergebnis des schlüssigen Gutachtens von Dr.in XXXX vom 23.12.2024 etwas ändern würde. Es wird daher an ihrem – wie oben ausgeführten - schlüssigen Gutachten festgehalten.
Die vom BF vorgelegten, wenige medizinischen Unterlagen, die nur den Bereich der beiden Knie des BF betreffen und darüber hinaus auch nur teilweise unterzeichnet sind, sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % beim BF vorliegt, zu entkräften.
Der BF ist den Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.12.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX nachvollziehbar in ihrem Gutachten vom 23.12.2024 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war der Beschwerdeantrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das oben wiedergegebene, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 23.12.2024 von der belangten Behörde eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Rückverweise