BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. XXXX , BA MA, pA VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Stadt vom 11.08.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025, GZ: XXXX beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Salzburg-Stadt zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 11.8.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 49 AlVG im Zeitraum 14.7.2025 bis 6.8.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS zur Spruchpunkt A aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.7.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 7.8.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Hinblick auf Spruchpunkt B verwies das AMS auf generalpräventive Überlegungen bzw. öffentliche Interessen.
Dieser Bescheid wurde seitens des AMS zunächst unmittelbar dem BF übermittelt, jedoch nachträglich – auf Ersuchen – auch dem Erwachsenenvertreter des BF.
2. Mit Beschwerde vom 5.9.2025 brachte der BF zusammengefasst vor, er habe den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen, weil er durch seine demenzielle Erkrankung beeinträchtigt sei; er habe sein Terminversäumnis erst bemerkt, als kein Geld von seinem Erwachsenenvertreter auf sein Konto überwiesen worden sei.
3. Mit (sowohl dem BF, als auch dem Erwachsenenvertreter des BF übermittelten) Bescheid vom 6.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.8.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS – soweit hier relevant – aus, am 2.6.2025 habe der BF am Begutachtungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt teilgenommen; am 17.6.2025 sei dem AMS das diesbezügliche Gutachten übermittelt worden. Das Ergebnis sei unter anderem ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, Leberzirrhose, beginnender kognitiver Abbau, chronischer Nikotinabusus und basal betonte, subpleurale Lungenfibrose gewesen. Von allgemeinmedizinisch-somatischer Seite sei der BF geeignet für leichte körperliche Tätigkeiten, wobei exponierte Arbeiten sowie Tätigkeiten im Nahbereich von Alkoholproduktion und -ausschank zu vermeiden seien.
Die Einladung zum Kontrollmeldetermin sei nicht nur (wenn auch ohne erfolgte Abholung der Sendung durch den BF) dem BF, sondern insbesondere auch seinem Erwachsenenvertreter übermittelt worden; dessen ungeachtet sei der BF zum Termin am 14.7.2025 nicht erschienen, sondern er habe sich erst wieder am 7.8.2025 persönlich beim AMS gemeldet. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass das Terminversäumnis dem auch im Gutachten der PVA erwähnten, beginnenden kognitiven Abbau geschuldet sei, führte das AMS (lediglich) wörtlich wie folgt aus: „Da Sie aber am 14.07.2025 nicht akut krank waren und von der PVA eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, wäre Ihnen die Einhaltung des Termins möglich gewesen.“
4. Mit Schriftsatz seines Erwachsenenvertreters vom 22.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies der BF auf mehrfache ernsthafte Erkrankungen und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Der BF leide an kognitiven Einschränkungen, welche für das Versäumen des Kontrollmeldetermin verantwortlich gewesen seien.
5. Am 4.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 6.11.2025 legte das AMS auf Ersuchen des BVwG diverse Unterlagen betreffend die Erwachsenenvertretung des BF vor; daraus geht insbesondere hervor, dass für den BF unter anderem hinsichtlich der Vertretung in behördlichen Angelegenheiten ein Erwachsenenvertreter bestellt ist.
7. Am 7.11.2025 legte das AMS auf Ersuchen des BVwG ein E-Mail an den Erwachsenenvertreter des BF vom 27.8.2025 vor, aus dem hervorgeht, dass dem Erwachsenenvertreter an diesem Tag der Ausgangsbescheid vom 11.8.2025 in elektronisch signierter Form übermittelt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF - für den ein Erwachsenenvertreter bestellt ist – hat im Verfahren vorgebracht, dass er den Kontrollmeldetermin am 14.7.2025 aufgrund kognitiver Einschränkungen versäumt habe. Das AMS argumentierte diesbezüglich lediglich, dass dem BF - da er am 14.7.2025 nicht akut krank gewesen und von der PVA eine (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei - die Einhaltung des Termins möglich gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall, ob auf Seiten des BF ein triftiger Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für das Kontrollmeldeversäumnis vorlag. Diesbezüglich sei zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen:
„Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten - zuvor angeführten - psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl. 2002/08/0039 mwN).“ (VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078)
Im vorliegenden Fall führt der BF kognitive Einschränkungen für das Kontrollmeldeversäumnis ins Treffen. Das AMS vermochte insofern jedoch keinen triftigen Grund zu erblicken, als der BF am 14.7.2025 nicht akut krank gewesen und ihm von der PVA eine – wenn auch eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei.
Damit liegt jedoch kein brauchbarer Sachverhalt vor: Es ist zwar zutreffend, dass der BF dem – im Akt erliegenden – Gutachten der PVA vom 2.6.2025 zufolge (gerade noch) für 20 Wochenstunden eingeschränkt arbeitsfähig ist, wobei beim BF in diesem Gutachten aber unter anderem „F03 beginnender kognitiver Abbau“ diagnostiziert wurde; vgl. auch das im Akt erliegende Gutachten des Sozialministeriumservice vom 4.10.2025, wonach das Hauptleiden des BF ein mit 50% eingeschätzter Chronischer C2-Abusus mit Abbau der kognitiven Leistungsbreite sei (Gesamtgrad der Behinderung 60%). Aus der (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit des BF kann jedoch keinesfalls zwangsläufig geschlossen werden, dass er auch in der Lage war, die Bedeutung der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aspekte. Auch das Argument des AMS, der BF sei nicht krankgeschrieben gewesen, verfängt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht.
Dem BVwG liegt somit zur entscheidungswesentlichen Frage kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen haben, ob der BF in der Lage war, die Bedeutung der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (vgl. konkret zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2012, 2011/08/0078). Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das AMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Spruchpunkt B des Ausgangsbescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) durch die gegenständliche Entscheidung die Grundlage entzogen wurde und somit keinen Bestand haben kann, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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