JudikaturBVwG

W173 2275735-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2024

Spruch

W173 2275735-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid vom 21.04.2023 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 04.07.2023, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), gehörte zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) als er am 17.03.2023 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 19b StVO (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss medizinscher Unterlagen stellte. Als Gesundheitsschädigungen gab er unter anderem rezente Wirbelkörperfrakturen und eine koronare Herzkrankheit an.

1.1. In Hinblick auf den früheren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stammte das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin.

Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 02.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.01.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………

Anamnese:

Koronare Herzkrankheit - Zweigefäßerkrankung, ACBP-2fach (LIMA ad Lad, Radialis links ad RCA) am 17.6.2022,

Nicht ST-Strecken Hebungsinfarkt am 2.6.2022

cAVK mit 80-90% Stenose der ACED, 50-60% Stenose der ACID, 60-70 A

Stenose der ACIS (06/2022) in Observanz (Kontrolle in der Gefäßambulanz), Prädiabetes (HbA1c 5.8%)

St.p. WK Fraktur

St. p Knie OP, St.p. AE

Derzeitige Beschwerden:

Pat. legt Laborbefund vor - hohe Entzündungswerte - in Abklärung

Atemnot bei Belastung, aber Besserung seit der OP

Nikotinabusus ex seit 03.06.2022 - 20/d

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thrombo Ass, Clopidogrel, Pantoloc, Ezerosu, Concor, Amlodipin, Oleovit, Nilemdo, Novalgin, Allopurinol

Sozialanamnese:

war Schiffskapitän

Hobbies: Fallschirmspringen, Tauchen - nicht mehr möglich

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbericht Rehabilitation XXXX , 10/2022: KHK

St.p. 2fach ACBP (LIMA-LAD, Radialis links-RCA) am 17.06.2022/KFL bei st.p. NSTEMI

cAVK mit 80-90% Stenose der ACED, 50-60% Stenose der ACID, 60-70%

Stenose der ACIS (06/2022) in Observanz (Kontrolle in der Gefäßambulanz)

3-fach Covid 19-lmmunisierung Pfizer

Z.n. chron. Nikotinabusus (ex seit 06/2022, davor ca. 30py)

Diabetes mellitus Typ II de novo levis (HbA1C am 05.10.2022 6.3%)

Hyperlipidämie

Befundbericht Dr. XXXX , 21.09.2022:

Koronare Herzkrankheit - Zweigefäßerkrankung, ACBP-2fach (LIMA ad Lad, Radialis links ad RCA) am 17.6.2022, Nicht

ST-Strecken Hebungsinfarkt am 2.6.2022, cAVK mit 80-90% Stenose der ACED, 50-60% Stenose der ACID, 60-70 A

Stenose der ACIS (06/2022) in Observanz (Kontrolle in der Gefäßambulanz), Prädiabetes (HbA1c 5.8%)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: normal

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,

Hörvermögen gut, Sehvermögen: Brillenkorrektur

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesikuläratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Narbenkeloid über dem Sternum

Caput: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffälliges Gangbild

Status Psychicus:

klar, orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X Dauerzustand

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nicht zutreffend

…………………“

2. Aufgrund des Ergebnisses des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX wurde der BF mit Parteiengehör vom 29.03.2023 von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Grades der Behinderung von 50 % dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben werde. Demgegenüber würden aber die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Daher könne auch kein Parkausweis ausgestellt werden. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Von dieser Möglichkeit machte der BF insofern Gebrauch, als er ein ärztliches Attest von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.04.2023 vorlegte. Darin wird ausgeführt, dass der BF seit einer mehrfachen und konservativ behandelten Wirbelsäulenfraktur 2019 unter einer starken Einschränkung seiner Beweglichkeit und Mobilität leide. Ihm sei es jedoch noch möglich, als nautischer Manager und Ausbilder in ganz Europa tätig zu sein. Nichtsdestotrotz müsse er seine Reisen an seine Erkrankung insofern anpassen, als durchgängige Strecken kürzer ausfallen und genügend Pausen mitbedacht werden müssen. Zudem sei er auf die Hilfe von Arbeitskollegen und Familienmitgliedern bei der Be- und Entladung des Autos angewiesen. Dadurch scheine eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF unmöglich und unzumutbar. Außerdem sei die nächste Bushaltestelle 400 Meter entfernt, von der aus kein Bus nach XXXX oder zum Flughafen fahre. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Bahnhof betrage wiederum drei Kilometer.

3. Aufgrund des vorgelegten Attests holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein.

3.1. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2023 im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Es wird im Rahmen des Parteiengehörs ein ärztliches Attest vorgelegt vom FA für Innere Medizin Dr. XXXX :

Koronare Herzkrankheit - Zweigefäßerkrankung, ACBP-2fach (LIMA ad Lad, Radialis links ad RCA) am 17.6.2022, Nicht

ST-Strecken Hebungsinfarkt am 2.6.2022, cAVK mit 80-90% Stenose der ACED, 50-60% Stenose der ACID, 60-70%

Stenose der ACIS (06/2022) in Observanz (Kontrolle in der Gefäßambulanz), Prädiabetes (HbA1c 5.8%),

Wirbelkörperfraktur L2-L5 2019 (konservativ), ältere Fraktur Th 12

Die darin aufgezählten Diagnosen sind bekannt und wurden im SVGA in vollem Umfang berücksichtigt. Darüber hinaus kommen keine Leiden zur Darstellung die einschätzbar werden. Die in diesem Attest aufgezählten infrastrukturellen bzw. beruflichen Umstände können im medizinischen SVGA nach EVO nicht beurteilt werden. Somit keine Abänderung des SVGA, keine Änderung der Unzumutbarkeit.

…………………“

4. Mit Schreiben vom 21.04.2023 informierte die belangte Behörde den BF, dass im Ermittlungsverfahren ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen würden. Weiters wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werde, was mit dem Fehlen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ begründet wurde.

5. Mit Bescheid vom 27.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem BF den Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 %.

6. Mit Schreiben vom 11.05.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.05.2023, erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte zugleich die neuerliche Überprüfung des Grades der Behinderung sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Diesbezüglich liegt auch ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO im Akt auf. Der BF bezog sich in seiner Beschwerde auf das bereits übermittelte ärztliche Schreiben von Dr. XXXX vom 13.04.2023, wonach dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Seither habe sich sein Gesundheitszustand sogar noch verschlechtert. So habe er am 20.04.2023 einen Schlaganfall erlitten und müsse am 05.06.2023 operiert werden. Zudem verwies er darauf, bereits zwei Mal einen Wirbelsäulenbruch gehabt zu haben. Auch wenn diesbezüglich bislang nicht die Notwendigkeit einer Operation bestanden habe, sei der BF in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Dies äußere sich dadurch, dass er an manchen Tagen gar nicht aus dem Bett komme oder beim Gehen auf Unterstützung angewiesen sei. Aus ärztlicher Sicht habe man es jedoch verabsäumt, diese Umstände zu erfragen. Was die frühzeitige Beendigung seines Krankenstandes anbelange, gab der BF den Verlust beider Elternteile an. In Hinblick auf seine Psyche sei es aufgrund dieser Umstände besser gewesen, arbeiten zu gehen als zu Hause zu bleiben. Zusammengefasst leide der BF an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und bedingt durch den Schlaganfall auch an erheblichen Einschränkungen der neurologischen Funktionen. Der Beschwerde legte der BF weitere medizinische Unterlagen bei.

7. Aufgrund der Beschwerde vom 12.05.2023 holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein.

7.1. In dem Gutachten von Dr.in XXXX vom 30.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.06.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„…………………

Anamnese:

Zustand nach ischämischen Infarkt im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri media am 20.04.2023 mit passagerer Sprachstörung

Verschluss der Arteria Carotis interna rechts (Abgangsbereich), Hochgradige, über 90%ige asymptomatische Abgangsstenose Arteria carotis interna links-Zustand nach Thrombendarteriektomie und Patchplastik Arteria carotis communis et interna links 06/2023

Zustand nach Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 (konservativ), Zustand nach Fraktur Th 12

Die letzte Begutachtung erfolgte am 30.01.2023 mit Anerkennung von 50 % GdB Dauerzustand für die Diagnosen „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 40%, Gefäßverkalkung der Halsschlagader 30%“. AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden, eine Bescheidbeschwerde wird erhoben.

Derzeitige Beschwerden:

Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei mit dem Auto gekommen. AW beantragt neuerlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis).

Er hätte im April des heurigen Jahres einen Schlaganfall erlitten, die Sprache wäre für ca. 20 Minuten schlechter gewesen. Am nächsten Tag sei wieder alles komplett in Ordnung gewesen. Lähmungen im Bereich der Arme und Beine hätte er keine.

Die rechte Halsschlagader sei verschlossen, die linke Halsschlagader sei am 7. Juni 2023 operiert worden, da sie hochgradig verengt gewesen wäre. Fachärztlich-neurologisch betreut werde er im LK XXXX .

Er hätte sich 2019 insgesamt 4 Brüche der Lendenwirbelkörper zugezogen. Wenn er Schmerzen hätte, nehme er Voltaren 100 mg oder Novalgin. Orthopädisch sei er nicht mehr in Betreuung. Selten verwende er bei Schmerzen einen Gehstock.

Den Parkausweis hätte er gerne aufgrund der kardiologischen Leiden bzw. da er viel zu tragen hätte und die Kondition schlecht sei. Er dürfe sich internistisch noch nicht voll belasten.

Im ADL- Bereich sei er selbstständig.

Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.

Befunde werden vorgelegt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: keine

Medikamente: Pantoloc 40 mg 1x1, Allopurinol 1x1, Ezerosu 10/40 mg 0-0-1, Nilemdo 180 mg 0-0-1, Legalon 70 mg 1-0-1, Thrombo-ASS 100 mg 1-0-0, Repatha 140 mg s.c. alle 2 Wochen

Hilfsmittel: Brille, Gehstock (diesen selten bei Schmerzen in Verwendung)

Sozialanamnese:

Verheiratet, wohne mit der Gattin und 2 Kindern in einem Einfamilienhaus. Beruf: im Krankenstand, zuletzt Ausbildner Schiffpersonal

Nik: 0

Alk: selten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

LK XXXX , Neurologie, 25.04.2023

Diagnosen bei Entlassung: Ischämischer Infarkt im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri media am 20.04.2023 mit passagerer Sprachstörung, Ätiologie ASCOD Klassifikation: A (Arteriosklerose)

Neurologisches Outcome: bei Aufnahme prä-mRS 0, NIHSS bei Aufnahme 0, mRS bei Aufnahme 0

bei Entlassung NIHSS 0, mRS 0, Barthel-Index 100

Verschluss der Arteria Carotis interna rechts im Abgang

Hochgradige, über 90%ige asymptomatische Abgangsstenose Arteria carotis interna links

Fortgeschrittene Atherosklerose

KHK 2- VD, Zustand nach NSTEMI, Zustand nach aortokoronarem Bypass 2022

Zustand nach Wirbelkörperfraktur

Zusammenfassung des Aufenthalts

XXXX wurde am 20.04.2023 aus dem Krankenhaus XXXX übernommen und mit initialem Verdacht auf transitorisch ischämische Attacke auf die Stroke Unit aufgenommen. Im Rahmen der Durchuntersuchung zeigte sich dann im MRT Schädel ein rechtshirniger Insult bei Abgangsverschluss der Arteria Carotis Interna rechts. Weiters fand sich auch eine hochgradige asymptomatische Abgangsstenose der Arteria Carotis interna links. Aufgrund dessen erfolgte noch eine gefäßchirurgische Begutachtung und Planung einer operativen Sanierung der asymptomatischen Seite. Hier wurde für 05.06.2023 ein OP-Termin vergeben und für 25.05.2023 die Aufklärung und anästhesiologische Begutachtung vereinbart. Zur Sekundärprävention wurde eine duale Plättchenaggregationshemmende Therapie mit Thrombo-ASS und Clopidogrel eingeleitet, ...danach soll eine TASS Monotherapie weitergeführt werden. Während des stationären Aufenthalts ist XXXX durchgehend kardiorespiratorisch stabil und bezüglich des Insultes beschwerdefrei. Aufgrund des jungen Alters wurde noch ein Vaskulitis- und Thrombophilie-Screening und die Bestimmung von Lipoprotein a durchgeführt.

Dr. M. XXXX , FA für Innere Medizin, 13.04.2023

Diagnose: Koronare Herzkrankheit - Zweigefäßerkrankung, ACBP-2fach (LIMA ad Lad, Radialis links ad RCA) am 17.6.2022, Nicht

ST-Strecken Hebungsinfarkt am 2.6.2022, cAVK mit 80-90% Stenose der ACED, 50-60% Stenose der ACID, 60-70% Stenose der ACIS (06/2022) in Observanz (Kontrolle in der Gefäßambulanz), Prädiabetes (HbA1c 5.8%),

Wirbelkörperfraktur L2-L5 2019 (konservativ), ältere Fraktur Th 12

XXXX ist seit einer mehrfachen und konservativ behandelten Wirbelsäulenfraktur 2019 in seiner Beweglichkeit und Mobilität deutlich eingeschränkt. Er ist noch berufstätig und ist seit der Fraktur als nautischer Manager und Ausbilder in ganz Europa tätig, sodass er regelmäßig unter anderem zwischen XXXX pendeln muss. Seine Reisen plant er aufgrund seiner Erkrankung so, dass er möglichst wenige Kilometer auf einmal fahren muss und genügend Pausen einlegen kann. Er muss dafür neben privater und beruflicher Kleidung auch schwere Lernunterlagen wie z.B. Bücher und Hefte sowie nautische Utensilien für seine Auszubildenden mitnehmen. Außerdem muss er auch oftmals Schiffsersatzteile transportieren. Aufgrund seiner Erkrankung müssen ihm Arbeitskollegen und Familienmitglieder bei der Be- und Entladung des Autos helfen.

Außerdem ist die nächste Bushaltestelle 400 Meter entfernt, von der aus kein Bus nach XXXX oder zum Flughafen erreichbar ist. Der Bahnhof ist 3 Kilometer von seinem Wohnort entfernt.

LK XXXX , Interne Amb, 20.04.2023

Medizinische Diagnose: Passagere Sprachstörung

KHK, Zweigefäßerkrankung

ACBP 2fach LIMA ad LAD, Radialis links ad RCA,

NSTEMI06/22, CAVK 80-90% Stenose der ACED, 50-60% der ACID, Prädiabetes, Z.n. WK Fraktur

Der Pat. wird zur Weiterabklärung und Behandlung an die Stroke Unit der Neurologie des LK XXXX transferiert.

Vorgelegte Befunde

LK XXXX , Befundbericht Lipidambulanz vom 26.5.2023

Diagnose: Hyperlipoproteinämie(a)

KHK - Zustand nach NSTEMI Juni 2022, - Zustand nach 2-fach Bypass-OP

Hochgradige Carotisstenosen beidseits: 60-70 % ACI links, 50 bis 60 % ACE rechts - Desobliterations-OP geplant

Zustand nach ischämischem Insult der rechten Art. cerebri media April 2023

Zusammenfassung:

Der Patient ist trotz seines jungen Alters bereits schwerst gefäßkrank. Im Vorjahr wurde er Bypass operiert, heuer hatte er einen Mediainsult, es bestehen hochgradige Carotisstenosen beidseits, wobei eine Desobliterations-OP bereits geplant ist, trotz lipidsenkender Therapie kam es zu einer weiteren Progression. Der Patient steht unter Dreifachkombinationstherapie aus 40 mg Rosuvastatin, 10 mg Ezetimib und 180 mg Bempedoinsäure. Unter dieser Therapie zeigten sich in den letzten Laboren LDL- Werte zwischen 48 bis 83 mg/dl. Das Lipoprotein(a) ist mit 359 nmol/l deutlich erhöht…

Ich empfehle daher dringend die bestehende Therapie um eine hoch potente PCSK9-hemmende Substanz zu erweitern …

Der Patient wird kommende Woche zwecks Carotis-Desobliterations-OP aufgenommen, dann soll auch die Pen-Schulung stattfinden. Des Weiteren soll dann auch die Möglichkeit der Lipidapharese im Institut XXXX abermals besprochen werden als Übergangslösung bis die sich derzeit in Entwicklung befindenden Medikamente zur Senkung von Lipoprotein(a) zur Verfügung stehen werden, dies wird vermutlich in 3-4 Jahren der Fall sein.

LK XXXX , Chirurgie, 12.06.2023

Aufnahmegrund: geplante Aufnahme wegen hochgradiger Abgangsstenose ACI links ad OP

Diagnosen bei Entlassung: subtotale Carotisstenose links

Verschluss ACI rechts im Abgang Carotis

St.p. vordiagnostizierter Ischämie im Bereich der A. cerebri media rechts 2023

KHK, 2VD, St.p. NSTEMI

St.p. aortokoronarer Bypass 2022

St.p. ACM Infarkt und passagere Sprachstörung 2023

St.p. Wirbelkörperfraktur, arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinämie

Durchgeführte Maßnahmen

7.6.2023: Thrombendarteriektomie und Patchplastik Art carotis communis et interna li. unter Shunt-Bedingungen

Lk XXXX , neurol. Amb, 16.06.2023

Zusammenfassung und Procedere: ‚Zusammenfassend präsentiert sich XXXX . in einem stabilen Allgemeinzustand ohne fokal neurologische Defizite. Nach dem stattgehabten ischämischen Insult, sowie der Durchgeführten Thrombendarteriektomie präsentierte sich keine neue Symptomatik. Von meiner Sicht, da XXXX Rechtshänder ist und die passagere Sprachstörung für zirka 15 Minuten, handelte sich um eine TIA Symptomatik im Stromgebiet der ACMS, was würde die hochgradige Abgangsstenose Arteria carotis interna links symptomatisch machen. Die Arteria carotis interna rechts zeigte sich bildmorphologisch in der MR-Angiographie, sowie auch in der Ultraschalldiagnostik als verschlossen. Aufgrund der erheblichen Diagnosen, sowie bestehenden Zustand nach 2 Frakturen und Zustand nach einem Aortakoronaren Bypass ist ein Parkausweis zu überlegen.‘

Ao Prof. Dr. XXXX , FA für Innere Medizin-Nephrologie, 26.06.2023

XXXX steht wegen seiner generalisierten, atherosklerotischen Gefäßerkrankung in chronischer Behandlung in unserem Lipoprotein (LP) Aphereseinstitut.

Diagnosen: St.p. NSTEMI Juni 2022 - St.p. 2-fach Bypass-OP

Hochgradige Carotisstenosen bds. mit Verschluss der Arteria Carotis Interna rechts.

St.p. Insult im Bereich der Art. cerebri media rechts 2023, mit Aphasie / komplette

Langzeit Remission

Subtotale Stenose der Arteria Carotis links, 7. Juni 2023 OP - Desobiiteration im

Landesklinikum XXXX

Familiäre Hyperlipoproteinämie - LDL-Cholesterin mit 3-fach Lipid senkender Medikation gut kontrolliert

Schwere Hyper-Lp(a) - ämie, im Wesentlichen für Progression der Gefäßerkrankung verantwortlich

St.p. Unfall mit Wirbelfraktur Th-12, 2019 Unfall mit multiplen Wirbelfrakturen LWS

Seither konstant, belastungsabhängige Beschwerden.

Anhand der vorliegenden Multimorbidität, möchte ich die Genehmigung eines Behinderten-Parkplatzes empfehlen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut

Ernährungszustand: Adipös

Größe: 185,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologischer Status:

wach, voll orientiert, kein Meningismus. Blande Narbe Carotisbereich links.

Caput: HN unauffällig.

OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.

UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.

Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger: unauffällig

Fersen- und Zehengang: unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.

Führerschein vorhanden

Status Psychicus:

wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach ischämischen Infarkt im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri media am 20.04.2023 mit passagerer Sprachstörung - erreicht keinen GdB, da ohne funktionelles Residualdefizit.

Hyperlipoproteinämie - ist per se ein Risikofaktor, erreicht aber keinen GdB

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verglichen mit dem Vorgutachten von 01/2023: Leiden 1 wird unverändert übernommen, Leiden 2 wird neu benannt, sonst im Wesentlichen unverändert übernommen. Neuaufnahme von Leiden 3.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.

X Dauerzustand

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind dem Antragsteller zumutbar. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Begründung:

Anmerkung: AW fragt am Ende der Begutachtung bestimmt nach, wie lange die Gutachtenserstellung dauernd würde bzw. wie lange die einzuhaltende Frist wäre. Des Weiteren gibt er an, dass 3 Ärzte einen Parkausweis empfehlen würden.

…………………“

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 12.05.2023 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 30.06.2023.

9. Am 10.07.2023 wurde dem BF nochmals der Behindertenpass ausgestellt.

10. Mit E-Mail vom 14.07.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag. Darin schilderte er seine Unzufriedenheit mit der Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX . Er leide an einer schweren, erblich bedingten Gefäßerkrankung, die eine spezielle und kostenintensive Behandlung bedürfe. Passende Medikamente gebe es derzeit noch keine. Bereits nach einer geringen und kurzen körperlichen Anstrengung von 15 Minuten schwitze er viel und benötige danach eine mindestens 45-minütige Ruhepause. All diese Umstände seien im Gutachten jedoch unberücksichtigt geblieben. Seiner Ansicht nach habe es die genannte Sachverständige verabsäumt, sich mit seinen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinanderzusetzen und habe sich auch nicht für die anderen ärztlichen Meinungen von Spezialisten auf dem Gebiet der Inneren Medizin, Kardiologie, Nephrologie und Neurologie ihn betreffend interessiert. Sie sei unprofessionell und habe ihm unangemessene Fragen gestellt, beispielsweise zu Alkohol- und Marihuanakonsum vor seinem Schlaganfall oder zur Rasur nach seiner Carotis Operation. Er denke, dass hänge damit zusammen, dass er kein Österreicher sei, nicht besonders gut Deutsch spreche und nicht in Österreich arbeite. Die Sachverständige sei auch überrascht gewesen, dass er Fragen gestellt habe.

Er habe zwei Behindertenpässe mit jeweils einem Grad der Behinderung von 50 % erhalten. Sollte es zu keiner Änderung des Grades der Behinderung kommen, brauche er keinen neuen Behindertenpass. Zudem verwies er darauf, dass die Ausstellung eines Parkausweises zur Verbesserung seiner derzeit niedrigen Lebensqualität führen würde.

11. Am 27.07.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12. Aufgrund des Vorbringens des BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

12.1. Der Sachverständige MR Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 11.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der vorliegenden Vorgutachten vom 30.1.2023, vom 21.4.2023 und vom 28.6.2023 verwiesen.

AE, vor 30 Jahren Knie-OP rechts, 10/2023 PTA und Stent der Arteria subclavia sin.

Sozialanamnese: Krankenstand, verheiratet, zwei Kinder.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, dass der festgestellte Grad der Behinderung nicht in Ordnung ist. Herr XXXX ist auch der Meinung, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Derzeit wird Herr XXXX wegen Hyperlipoproteinämie behandelt.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Ezerosu, Nilemdo, Legalon, Pantoloc, Concor, Allopurinol, Clopidogrel (für 3 Monate) ThromboAss; jede 2. Woche Repatha s. c.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Akteninhalt

Internistische Befundnachreichung Dr. XXXX vom 9.8.2023

Neurologische Befundnachreichung KH XXXX vom 1.9.2023

Befundnachreichung Institut XXXX vom 14.9.2023

CT-Befundnachreichung der Carotiden - CT/MRT XXXX vom 15.9.2023

Neurologische Befundnachreichung KH XXXX vom 19.9.2023

Befundnachreichung Ärztlicher Entlassungsbrief KH XXXX vom 5.10.2023

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Brille

Untersuchungsbefund:

Größe: ~185 cm; Gewicht: ~95 kg; Blutdruck: 135/80.

Status - Fachstatus: Normaler/guter AZ

Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Narbe linke Halsseite, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: Narbe nach Thorakotomie.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Ex-Raucher seit 06/2022 - davor ca. 30 Jahre bis zu 20 Zig täglich (ca. 30 py), keine Atemauffälligkeiten.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.

Abdomen: gering über TN, weich, AE-Narbe, normale Organgrenzen.

Achsenorgan: geringe Rundrückenbildung, normales Bückvermögen.

Obere Extremitäten: Narbe linker Unterarm, Gelenke frei beweglich, kein Tremor.

Untere Extremitäten: Narbe rechtes Kniegelenk, Gelenke frei beweglich, keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild: freies, unauffälliges, sicheres Gangbild.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11.10.2023:

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstigem funktionellem Zusammenwirken um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und 2 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

ad 1.1.) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Leiden im Vorlageantrag vom 14.7.2023 (ABL 71-72) bzw. der Beschwerde vom 11.5.2023 (ABL 70-71) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ABL 10-35, 46-50) unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 1-3, 38, 52-56) eine Änderung zu den herangezogenen Positionen nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt.

Antwort: NEIN - Abl. 70, 71 und 72 beschäftigen sich vor allem mit den VorgutachterInnen, mit Empfehlungen von „Spezialisten" und mit familiären Geschehnissen - dazu ist meinerseits keine Stellungnahme abzugeben. Die Bezeichnung und die Bewertung der Gesundheitsschädigungen wurden aber absolut korrekt durchgeführt. Die erwähnten Wirbelbrüche wurden von der Vorgutachterin sehr wohl unter Punkt 3 berücksichtigt. Meinerseits wurde nur in der Rahmensatzbegründung von Leiden 2 eine Aktualisierung durchgeführt - dadurch ändert sich aber nichts am Einzelgrad dieser Behinderung und auch nicht am Gesamtgrad der Behinderung.

Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen:

Abl. 10 beschreibt eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit und Mobilität - diese Behauptung konnte bei der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Der neurochirurgische Befund Abl. 11 bestätigt die berücksichtigte Wirbelverletzung L2 und L4

- ohne Schmerzen und ohne neurologische Ausfälle.

Abl. 12-15 bestätigen wieder die Lendenwirbelsäulenfrakturen - wieder ohne wesentliche Schmerzen und ohne neurologische Ausfälle.

Abl. 16 und 17 bestätigen eine vom AW angegeben passagere Sprachstörung, die in der Ambulanz des KH XXXX nicht mehr sicher feststellbar war.

Abl. 18-21 beschäftigen aus internistischer Sicht mit den Problemen des AW - interessanterweise ist der internistische Befund fast wortgleich - jedenfalls aber sinngleich - mit den neurologischen Ausführungen.

Abl. 22-28 sind vor allem Labor- und Röntgenbefunde, die keine Änderung am bisherigen Ergebnis zur Folge haben.

Abl. 29 und 30 beschäftigen mit dem Insultereignis vom April 2023 - dazu wurde bei den Begutachtungen Stellung bezogen - Hauptfaktum: keine relevanten Residuen.

Abl. 31-35 sind Wiederholungen bereits bekannter Fakten - siehe dazu oben.

Abl. 1-3 ist ein Gutachten - Abl. 38 ist eine gutachterliche Stellungnahme - Abl. 52-56 ist wieder ein Gutachten - alle diese Untersuchungen haben die antragsrelevanten Fakten berücksichtigt und korrekt bewertet - eine Abänderung derselben ist nicht angezeigt.

ad 1.2.; 1.3 und 1.4.) Entfällt - siehe dazu Punkt 1.1

ad 1.5.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 1.6.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, da bereits nach der ersten Untersuchung am 30.1.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung festgestellt wurde.

Zusammenfassung

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der Gesamtgrad der Behinderung GdB weiterhin 50 v.H. beträgt.

…………………“

12.2. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 11.10.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen.

12.3. Der BF gab dazu via E-Mail am 12.02.2024 eine Stellungnahme ab. Darin fasste er zusammen, dass er zum Zeitpunkt der erstmaligen Einstufung seiner Leiden einen Grad der Behinderung von 50 % erreicht habe. Er habe eine Bypass-Operation und lediglich eine Verkalkung der Carotis gehabt. Im April 2023 habe er jedoch einen Schlaganfall erlitten, dem eine Operation im Juni 2023 folgte. Im Oktober 2023 seien nach einer neuerlichen Operation zwei neue Stents hinzugekommen. Wegen des Verschlusses der Carotis auf einer Seite habe nur die linke Seite funktioniert. Demnach sei seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zusätzlich sei auch sein sozialer Status betroffen. Seit 02.10.2023 werde bei ihm regelmäßig eine Art Dialyse (Reinigung des Blutes – Apherese) durchgeführt. Der Sachverständige Dr. XXXX habe in seinem Gutachten jedoch weder diese Behandlung noch seine Rückenschmerzen, die notwendige Einnahme von den Medikamenten Tardyferon 80 mg und Oleovit D3 sowie alle auf Brust, Hals, Schulter und Schenkel befindlichen Wunden berücksichtigt. Er habe lediglich eine Lipid Behandlung erwähnt. Er leide unter seinem Gesundheitszustand und könne sogar bestimmte Familienangehörige nicht besuchen, die über keinen Aufzug im Haus verfügen würden. Er verfüge über Meinungen von drei verschiedenen Spezialisten. Er lasse seinen Gesundheitszustand auch in der Slowakei und in der Schweiz überprüfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland.

Am 17.03.2023 stellte er Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 19b StVO (Parkausweis). Am 12.05.2023 stellte er wieder einen Antrag auf Neufeststellung seines Grades der Behinderung und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 19b StVO.

1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 %, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstigem funktionellen Zusammenwirken um eine weitere Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht auf Grund fehlender ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und 2 sowie fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass ihm mit Bescheid vom 21.04.2023 der Behindertenpass in Scheckkartenformat zu übermittelt war. Die Höhe seines Grades der Behinderung bleibt auch nach seinem Antrag auf Neufestsetzung gleich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.10.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht. Dieses wurde in Ergänzung zu den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.02.2023, sowie deren Stellungnahme vom 21.04.2023 und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 30.06.2023 eingeholt.

Der BF brachte sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag vor, dass er die vorgenommene Einstufung der Leiden bzw. den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 % als zu gering erachte und er sich daher einen höheren Grad der Behinderung erwarte. Es fehlt jedoch an substantiierten Vorbringen, inwiefern die (jeweils) vorgenommene Einstufung seiner Leider unzutreffend sein sollte. Auch von Amts wegen ist auf Grundlage der vom BF ins Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX keine rechtswidrige Einstufung der jeweiligen Funktionseinschränkungen erkennbar.

So ging der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein und bestätigte, bis auf Ergänzungen durch neu vorgelegte Befunde, die beiden Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 02.02.2023 mit deren Stellungnahme vom 21.04.2023 und von Dr.in XXXX vom 30.06.2023. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.

Die koronare Herzkrankheit wurde von den drei Sachverständigen übereinstimmend als führendes Leiden 1 angeführt und der Positionsnummer 05.05.02 (Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefäßverengung [Intervention] Abgelaufener Myocardinfarkt) zugeordnet. Von den Sachverständigen wurde auch korrekt der obere Rahmensatz von 40 % gewählt, der laut Einschätzungsverordnung bei erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark und bei einer geringfügig eingeschränkten Belastbarkeit zutreffend ist.

Während die korrekte Einschätzung in den beiden Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 02.02.2023 und der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 30.06.2023 auf dem Zustand des BF nach einer Bypassoperation am 17.06.2022 und einer Zweigefäßerkrankung basierte, wurde sie vom Sachverständige Dr. XXXX lediglich noch ergänzt. Konkret begründete er seine Einschätzung nachvollziehbar damit, dass eine erhaltene Linksventrikelfunktion nach einem NSTEMI am 02.06.2022 und nach einer aortokoronaren Zweifach Bypassoperation im Jahr 2022 wegen einer Zweigefäßerkrankung vorliegt. In diese Beurteilung floss auch die beim BF bestehende arterielle Hypertonie mit ein. Insoweit decken sich damit auch der Untersuchungsbefund des Sachverständigen wie auch der nachgereichte Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 09.08.2023. So konnte der Sachverständige nach gründlicher Untersuchung des BF linksbetonte Grenzen am Herzen und darüber hinaus reine, rhythmische, normfrequente und kompensierte Herztöne feststellen. Diese Ausführung deckt sich auch mit dem Ergebnis von Dr. XXXX (im Befund vom 09.08.2023), der die Herztöne ebenfalls als rein, rhythmisch und normofrequent beschrieb. Ebenso ging Dr. XXXX von einer guten Links- und Rechtsventrikelfunktion aus und konnte weder echokardiografische Auffälligkeiten noch eindeutige Wandbewegungs-störungen feststellen. Es war demnach nachvollziehbar, dass er von einem zufriedenstellenden kardiologischen Befund ausging. Bezüglich der ehemaligen Nikotinabhängigkeit stellte er fest, dass der BF seit Juni 2023 nicht mehr raucht und eine Abstinenz auch weiterhin unbedingt zu empfehlen ist. Der ehemalige Nikotinkonsum geht auch aus dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen Dr. XXXX vom 11.10.2023 hervor. Darin wird ausgeführt, dass der BF zuvor ca. 30 Jahre lang bis zu 20 Zigaretten am Tag rauchte. Dass Rauchen das Risiko für Herzkrankheiten erhöht ist, ebenso evident wie die Schädlichkeit von Rauchen bei einer koronaren Herzkrankheit. Nikotinverzicht ist der wirksamste Schutz vor den Folgen einer koronaren Herzkrankheit.

Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf die koronare Herzkrankheit keine Einschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 05.05.03 (Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufener Myocardinfarkt, bei resistenter Herzkranzgefäßverengung) rechtfertigen würde. Dazu müsste eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III) und klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz ersichtlich und die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sein. Da sich dies weder aus den vorgelegten Befunden noch aus den persönlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen ableiten lässt, erfolgte die Einstufung unter der Positionsnummer 05.05.02 in schlüssiger Weise.

Leiden 2 (eine cerebrale arterielle Verschlusskrankheit (cAVK), Verschluss der Arteria carotis interna rechts (Abgangsbereich) und Zustand nach einer Carotis TEA (Thrombendarteriektomie) ACI (Arteria carotis interna) links) wurde zuletzt vom beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX korrekt der Position 05.03.02 (Funktionseinschränkung des arteriellen Gefäßsystems mittleren Grades) zugeordnet. Es wurde von ihm ein Rahmensatz von 30 % (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) herangezogen. Auch diese Zuordnung ist aufgrund des Untersuchungsbefundes des Sachverständigen in Zusammenschau mit den vom BF vorgelegten medizinischen Befunden schlüssig und nachvollziehbar. Diese Einschätzung stimmt wiederum auch mit dem Vorgutachten von Dr.in XXXX überein. Dass die Sachverständige Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 02.02.2023 bei Leiden 2 zu einem anderen Ergebnis kam, da sie dieses Leiden als Gefäßverkalkung der Halsschlagader beurteilte, liegt daran, dass zum damaligen Untersuchungszeitpunkt am 30.01.2023 nur eine solche Erkrankung vorlag. Der BF selbst hat dies zuletzt in seiner aktuellen Stellungnahme vom 12.02.2024 bestätigt.

Der Sachverständige Dr. XXXX erklärte seine Einstufung hinsichtlich Leiden 2 damit, dass zwar keine Residuen nach einem ACM-Infarkt (Arteria cerebri media) mit passagerer Sprachstörung vorliegen, aber laufende Kontrollen unerlässlich sind. Die zu behandelnde Hyperlipoproteinämie und der Zustand nach einer PTA sowie der Stent der linken Arteria subclavia sind in die Beurteilung des Sachverständigen augenscheinlich miteingeflossen. Im Wesentlichen aktualisierte und vervollständigte er damit die Ausführungen der Sachverständigen Dr.in XXXX im Vorgutachten vom 30.06.2023.

Die erwähnte passagere Sprachstörung wurde im Behandlungsschein des Landesklinikums XXXX vom 20.04.2023 als Anamnese befundet. Dazu merkte Dr. XXXX nachvollziehbar an, dass eine solche in der Ambulanz des Krankenhauses XXXX nicht mehr sicher feststellbar war. Diesbezüglich wurde im Behandlungsschein selbst ausgeführt, dass sich der BF im Untersuchungszeitpunkt seiner Ansicht nach schon mit normaler Sprache präsentierte und keine sensomotorischen Ausfälle vorlagen. Zur weiteren Abklärung wurde er an die Stroke Unit im Landesklinikum XXXX verwiesen. Das vom Sachverständigen nachweislich berücksichtigte Insultereignis vom April 2023 wurde im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 25.04.2023 dokumentiert. Es wurde festgehalten, dass der BF nach dem stationären Aufenthalt beschwerdefrei entlassen wurde. Im nachgereichten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 05.10.2023 wurde zusammengefasst, dass bei einer Dissektion in der CT-Angio vom 15.09.2023 der proximalen Arteria Subclavia links mit konsekutiver über 80 %-iger Stenose mit Thrombosierung ein Re-Start der dualen Plättchenhemmung begonnen wurde. Eine weitere regelmäßige Anbindung an die Lipid Ambulanz wurde als weiteres Procedere angegeben und die vom BF erwähnte und vom Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar berücksichtigte, derzeit bereits laufende, Lipid Apherese angedacht.

Die Ausführungen in den internistischen und neurologischen Befunden (u.a. AS 18 – 21) erachtete der Sachverständige Dr. XXXX als sinngleich. Darüber hinaus sichtete er die vorliegenden Labor- und Röntgenbefunde (u.a. 22 – 28) und kam zum Ergebnis, dass diese keine Änderung am Ergebnis bewirken können.

Ein höherer Grad der Behinderung innerhalb der Positionsnummer 05.03.02 oder gar eine Zuordnung zur Positionsnummer 05.03.03 (Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades, Parameter: „50 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b trotz Intervention oder OP, Aortenaneurysma mit baldiger Operationsindikation (1 Jahr); 70 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b ohne Therapieoption“) war aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX mit den vorgelegten internistischen Befunden nicht indiziert. Die Voraussetzung für eine höhere Einstufung des Leidens 2 als mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfüllt der BF nicht. Die Einstufung des Leidens 2 ist damit korrekt erfolgt.

Auch das Leiden 3 („Posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule“) wurde von Dr. XXXX in seinem Gutachten – übereinstimmend mit dem Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 30.06.2023 - zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die diesbezüglichen Parameter lauten: „Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“. Die vorgenommene Zuordnung wurde schlüssig damit begründet, dass nach den konservativen Behandlungen wegen einer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers im Jahr 1990 und nach einer Fraktur der Lendenwirbelkörper 2 bis 5 zwar eine geringe Rundrückenbildung aufzufinden ist, aber trotzdem ein normales Bückvermögen vorliegt.

Für diese Einschätzung spricht auch, dass im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung des BF am 11.10.2023 ein freies, unauffälliges und sicheres Gangbild festgestellt wurde. Ein unproblematisches Gangbild zeigte sich auch bereits bei der Untersuchung im Landesklinikum XXXX vom 12.04.2018 und später im Zuge der Gutachtenserstellung durch Dr.in XXXX . Zudem waren sowohl die oberen Extremitäten als auch die unteren Extremitäten (abgesehen von Narben) unauffällig. So waren alle Gelenke frei beweglich. Es konnte weder ein Tremor noch Ödeme festgestellt werden. Der BF wendete in seiner aktuellen Stellungnahme nun ein, dass der Sachverständige die bei ihm vorliegenden Rückenschmerzen nicht berücksichtigt habe. Zum Achsenorgan hielt der Sachverständige Dr. XXXX jedoch explizit fest, dass eine geringe Rundrückenbildung und ein normales Bückvermögen gegeben ist. Ein in diesem Zusammenhang bestehendes höhergradigeres Funktionsdefizit kann nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Ein über lediglich geringgradige Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit, welches eine höhere Einschätzung des Leidens rechtfertigen würde, ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung aller medizinischer Unterlagen allerdings nicht objektivierbar. In Hinblick auf das ärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. XXXX vom 13.04.2023 führte der Sachverständige Dr. XXXX überzeugend aus, dass die darin beschriebene deutlich eingeschränkte Beweglichkeit und Mobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 11.10.2023 nicht objektiviert werden konnte. Auf die im Kurzbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Neurochirurgie, vom 25.06.2019 angeführten Wirbelverletzungen L2 und L4 nahm der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar in seiner Beurteilung Bezug. Er führte dazu aus, dass sich aus dem neurochirurgischen Befund weder Schmerzen noch neurologische Ausfälle beim BF ergeben. Ebenso hat Dr. XXXX die vorgelegten MRT Befunde des XXXX vom 09.04.2019, vom 21.06.2019 und vom 21.01.2020 berücksichtigt und damit Lendenwirbelsäulenfrakturen bestätigt. Wesentliche Schmerzen und ohne neurologische Ausfälle lagen nicht vor. Demnach sind beim BF keine höhergradigen Schmerzzustände feststellbar. Dem BF gelang es somit nicht, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften.

Die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF im Sachverständigengutachten vom 11.10.2023 sprechen dafür, dass seine sämtlichen Leiden erfasst und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden sind. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 11.10.2023 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung gerecht. Zu den Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 02.02.2023 und der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 30.06.2023 gab der Sachverständige Dr. XXXX zudem nachvollziehbar an, dass die Sachverständigen alle zum gegebenen Zeitpunkt antragsrelevanten Fakten in die Beurteilung miteinbezogen und korrekt bewertet haben.

Schlussendlich kam der Sachverständige Dr. XXXX - wie bereits die Sachverständigen in den Vorgutachten vom 02.02.2023 und 30.06.2023 - nachvollziehbar zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Er erklärte dies damit, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen einem ungünstigen funktionellen Zusammenwirken um eine Stufe erhöht wird. Das Leiden 3 führt wegen einer fehlenden ungünstigen Beeinflussung der Leiden 1 und 2 und wegen einer fehlenden maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz zu keiner Erhöhung.

Sofern der BF gegen alle insgesamt von drei beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX , Dr.in XXXX und Dr. XXXX vorgenommenen persönliche Untersuchung des BF Einwendungen vorbrachte, ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, dass die erstellten Gutachten auf einer unvollständigen Untersuchung basieren würden. Vielmehr geht aus den Gutachten eine detaillierte und fachgemäß durchgeführte Untersuchung des BF hervor.

Dass die vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden, mitgebrachten Befunde oder eingenommenen Medikamente keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist ebenso nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 12.02.2024, wonach der Sachverständige Dr. XXXX nur zwei Wunden angeführt habe, widerspricht der Aktenlage, zumal der Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.10.2023 festgestellt hat, das der BF jeweils Narben an der linken Halsseite, am Thorax nach einer Thorakotomie, am Unterleib, am linken Unterarm und am rechten Kniegelenk hat. Auch das weitere Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 12.02.2024, wonach Dr. XXXX nicht die komplette Medikamentenliste des BF gehörig berücksichtigt haben soll, geht ins Leere. So ist nicht ersichtlich, dass die vom Sachverständigen Dr. XXXX angeführten Medikamente nicht der Medikamentenliste in den vorgelegten Befunden entsprechen sollten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vom BF angesprochene Einnahme von Oleovit D3 und Tardyferon, welche unberücksichtigt geblieben sein soll, zu keiner Veränderung der Beurteilung der Leiden führt. Es handelt sich hierbei nämlich zum einen um ein Nahrungsergänzungsmittel (Oleovit D3 - Vitamin D) und zum anderen um ein pflanzliches Arzneimittel (Tardyferon – Eisenpräparat).

Soweit der BF vorbringt, ihm könne die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden oder für den Parkausweis Empfehlungen von drei Spezialisten zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass zwar von ihm auch ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO und demnach vorgelagert auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ vorliegen. Die belangte Behörde hat aber darüber nicht mit Bescheid abgesprochen. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. die Ausstellung eines Parkausweises ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 11.10.2023, in Ergänzung zu den Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 02.02.2023 mit ihrer Stellungnahme vom 21.04.2023 und von Dr.in XXXX vom 30.06.2023 substantiiert entgegen zu treten. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen konnten bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Vorgutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sprach die belangte Behörde nicht mit Bescheid ab.

Zur Klarstellung wird angemerkt, bei den abschließenden Ausführungen vom 21.04.2023 handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine Mitteilung über den Stand des Ermittlungsverfahrens. In diesem Schreiben wurde eingangs mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen. Es wurde weiters die Übermittlung des unbefristeten Behindertenpasses in den darauffolgenden Tagen angekündigt. Erst in den abschließenden Anmerkungen wurde zudem darauf hingewiesen, über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abzusprechen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen. Am 27.04.2023 wurde in der Folge der angekündigte Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde demnach nicht mit Bescheid abgesprochen. Weder die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ noch für die Ausstellung eines Parkausweises sind Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. zur Ausstellung eines Parkausweises enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens zu einem Abspruch darüber nicht befugt.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht, in Ergänzung zu bereits von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigengutachten, daher ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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