JudikaturBVwG

L503 2296008-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Spruch

L503 2296008-1/8E

L503 2296008-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Maga Sandra Tatjana JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR Johann PHILIPP über die Beschwerden von XXXX gegen den gemäß § 45 Abs 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 29.05.2024, sowie gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 28.05.2024, OB XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A.)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und wird die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) war seit 6.6.2019 in Besitz eines (befristeten) Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%, zuletzt mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit Schreiben vom 2.11.2023 wies das Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die BF auf das bevorstehende Ende der Befristung sowie auf die Möglichkeit einer neuerlichen Beantragung hin.

2. Daraufhin beantragte die BF am 22.11.2023 die neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis).

3. Im Gefolge des Antrags der BF holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 18.1.2024 von Dr. H. H., Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, untersucht.

Zusammengefasst wurde in dem von Dr. H. H. sodann am 24.1.2024 erstellten Sachverständigengutachten wie folgt festgehalten:

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Position 1 als Hauptdiagnose – die Depression – werde durch Position 2 um insgesamt eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch Position 2 komme es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 3 habe keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigere daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, die BF gebe eine Gehstrecke von 300-400 m an. Weiters seien zur Untersuchung keine Gehbehelfe mitgebracht worden. Auch die Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat seien nicht so erheblich. Das linke Kniegelenk sei bereits mit einer Endoprothese versorgt. Derzeit sei der BF eine Gehstrecke von 300-400 m möglich. Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung seien nicht erheblich eingeschränkt. Auch eine Aggravierung der Schmerzsymptomatik bei unterschiedlichen Beschleunigungen liege nicht vor. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises könne daher derzeit medizinisch nicht begründet werden. Die Kriterien zur Eintragung der Unzumutbarkeit würden derzeit nicht vorliegen.

4. Mit Schreiben vom 24.1.2024 übermittelte das SMS der BF das Gutachten von Dr. H. H. vom 24.1.2024 und teilte ihr mit, dass bei ihr laut den Ermittlungen ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vorliege und dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit gegeben seien; die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bzw. die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass seien jedoch nicht gegeben. Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.

5. Mit Schreiben vom 20.2.2024 bzw. 21.2.2024 legte die BF einerseits ein Attest von Dr. T. D., Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 8.2.2024 vor, wonach es aus Sicht der Ärztin nicht zumutbar sei, dass die BF zu Fuß unterwegs ist. Eine ihre Ressourcen sei, dass sie noch Auto fahren und mobil unterwegs seien könne, sie benötige aber einen Behindertenparkplatz, damit sie „sorgenlos ein wenig Lebensqualität hat und aus der Wohnung hinauskommen kann, sonst muss sie sich zurückziehen.“ Einen Behindertenparkplatz zu haben, sei „sehr förderlich bei ihrer psychischen Genesung.“ Andererseits legte die BF einen „Kurzarztbrief“ von Dr. M. R., Facharzt für Orthopädie, vom 21.2.2024 vor, wonach aus Sicht des Arztes die Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses sowie die Berechtigung, auf Behindertenparkplätzen zur parken, gegeben seien.

6. Im Gefolge der Stellungnahme der BF holte das SMS ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein und erstellte Dr. H. H. am 25.4.2024 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Zusammengefasst wurde darin als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Position 1 als Hauptdiagnose – die Depression – werde durch Position 2 um insgesamt eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch Position 2 komme es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 3 habe keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigere daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, aufgrund der fachärztlichen Bestätigung (Orthopäde) hätten sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben.

Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, derzeit würden aufgrund der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vorliegen. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel als auch die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung seien nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso komme es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gebe es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.

7. Mit Schreiben vom 25.4.2024 übermittelte das SMS der BF das Aktengutachten von Dr. H. H. vom 25.4.2024 und teilte ihr mit, dass bei ihr laut den Ermittlungen – im Rahmen des nochmals eröffneten medizinischen Beweisverfahrens - ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vorliege und dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit gegeben seien; die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass sei jedoch nicht gegeben. Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 3.5.2024 brachte die BF vor, sie leide seit Jahren unter Schmerzen in beiden Knien. Vor 10 Jahren sei sie an beiden Knien am Meniskus operiert worden; im Jahr 2022 habe sie eine Endoprothese am linken Knie erhalten. Seither leide sie am linken Knie unter Schmerzen und könne sich nur mehr wenige Schritte fortbewegen bzw. sei ihr operiertes linkes Knie steif. Sie benutze eine Gehhilfe zum Laufen und orthopädische Knieschutzbandagen an beiden Knien. Es sei ihr empfohlen worden, sich auch am rechten Knie bezüglich einer Endoprothese operieren zu lassen, bisher habe sie sich nicht dazu entscheiden können. Sie leide auch unter starken Schmerzen bei Wirbelsäulenarthrose LWS 2, 3, und 4 und BWS 7 und 8; sie benutze auch Stützkorsett. Daher sei sie auf ein eigenes Auto angewiesen und könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Zudem sei sie wegen eines Karpaltunnelsyndroms operiert worden und habe eine Kraftschwäche in der rechten Hand und könne nicht schwer tragen. Sie benötige unbedingt einen Behindertenparkplatz.

9. Am 7.5.2024 reichte die BF ein Attest von Dr. M. R., Facharzt für Orthopädie, vom 7.5.2024 nach, wonach aus Sicht des Arztes die Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses sowie die Berechtigung, auf Behindertenparkplätzen zu parken, gegeben seien, „insbesondere da der BF das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die persistierenden Kniegelenks- Rückenschmerzen anamnestisch nahezu unmöglich“ sei.

Weiters legte die BF am 21.5.2024 ein Attest von Dr. T. D., Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 21.5.2024 vor, wonach sie aufgrund starker Depressionen mit Angst, Klaustrophobie und Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung sei. Die BF leide unter multiplen körperlich Beschwerden, die natürlich durch ihren psychischen Zustand verstärkt würden. Im linken Knie habe sie eine Prothese, die noch immer schmerze, das rechte Knie sei sehr schmerzhaft. Die BF leide zudem an Rückenschmerzen. Zusätzlich zu den somatischen Beschwerden leide die BF unter einer labilen Kreislaufstörung sowie labilem Hochdruck. Die BF habe sich vor Jahren einer Magenverkleinerungsoperation unterzogen und habe dadurch ca. 30 kg abgenommen. Im Armbereich habe sich bei ihr dadurch eine Hautlockerung mit Fettansammlung gebildet. Durch die Hitze bekomme die BF Hautausschläge mit Rötungen, diese würden dann zu brennen und jucken beginnen. Die BF sei extrem unruhig, ängstlich, weine ständig und sei verstärkt suizidgefährdet. Aus Sicht der Ärztin würde eine Operation im Armbereich zur Milderung der Symptome führen und die Lebensqualität verbessern.

10. Im Gefolge der Stellungnahme der BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengut-achten ein und wurde die BF am 24.5.2024 von Dr. A. S., Facharzt für Chirurgie, untersucht. In dem am 27.5.2024 erstellten Gutachten wurde sodann eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Derzeitige Beschwerden:

Sie habe Beschwerden am linken Knie und am rechten Knie, seit der beeinspruchten Sachverständigenbegutachtung vom 18.01.2024 war die Versicherte laut persönlicher Mitteilung im behandelnden Krankenhaus O. nicht zur Kontrollbehandlung.

Die Kniebewegung linksseitig sei eingeschränkt, das Kniegelenk wäre steif, und könne sie schlecht bewegen.

Seitens des rechten Kniegelenkes habe sie ebenfalls Belastungsbeschwerden/-schmerzen, weitere Maßnahmen sind hier derzeit nicht geplant.

Zuletzt sei im Institut Dr. D. heuer eine normale Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. (ANM.: Unbekannt - nicht vorliegend)!

Seitens der Lendenwirbelsäule würde eine Abnützung am 2. und 3. Lendenwirbelkörper beklagt, sie könne folglich nichts tragen und nicht sitzen. Sie würde folglich auch ein Industriemieder verwenden. Lähmungen habe sie aber keine.

Beschwerden empfinde sie auch am Nacken mit einer Schmerzausstrahlung.

Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: 50 – 100 Schritte.

[…]

Gesamtmobilität – Gangbild:

Im Sinne einer Verlangsamung eingeschränkte Gesamtmobilität, Auskleiden und Ankleiden erfolgen im Sitzen wesentlich verzögert, ist aber selbständig uneingeschränkt durchführbar. Ein höhergradiger Wirbelsäulenverschleiß ist weder klinisch noch schriftlich befunddokumentiert nachzuvollziehen.

Das Gangbild wird anfänglich hochgradig verlangsamt und extrem kurzschrittig demonstriert, bessert sich aber im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung auch stützkrückenfrei messbar. Gegensätzlich zur subjektiven Beschreibung liegt ein freier Bewegungsbefund am linken Kniegelenk und annähernd freier Bewegungsbefund am rechten Kniegelenk vor, beide Hüftgelenke werden im Liegen unter Kniestreckung bis 80° aktiv flektiert.

Status Psychicus:

Depressions-Anamnese.“

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende Position Nr. 1 werde durch die Position Nr. 2 wegen wechselseitiger relevanter Leidensbeeinflussung um eine Stufe gesteigert. Es erfolge wegen Geringfügigkeit keine Stufensteigerung durch die Position Nr. 3.

Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Trifft nicht zu. Kurze ebene Wegstrecken sind unterbrechungsfrei stabil bewältigbar, welches auch für einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zutrifft. Eine unzumutbarkeitsrelevante Notwendigkeit einer Dauerbenützung von Stützkrücken ist nicht befundbelegt und nicht nachzuvollziehen, zumal mit Ausnahme einer Teilinstabilität des inneren Seitenbandes bei totalendoprothetisch versorgter rechter Hüfte ein stabiler Funktionsstatus mit freiem Bewegungsmuster des betroffenen Kniegelenkes vorliegt und an beiden unteren Extremitäten keine muskulär neurogenen Defizite vorliegen. Auch seitens der Wirbelsäulenfunktion liegen keine Kriterien für eine Unzumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufungswerberin: Die schriftliche Darstellung der Berufungswerberin vom 03.05.2024, nach welcher sie am linken Kniegelenk sich nur mehr wenige Schritte fortbewegen könne und eine Steifheit des linken Kniegelenkes gegeben wäre, entspricht nicht der Realität. Es liegt vielmehr ein freies Bewegungsmuster ohne jede Bewegungslimitierung aktiv und passiv vor, und ist ein klinisch reizloser Kniegelenkstatus gegeben, welcher laut klinisch aktuellen Befunden nur durch eine Teilinstabilität des inneren Seitenbandes beeinträchtigt imponiert. Auch das gegenseitige rechte Kniegelenk ist klinisch kompensiert, reizfrei und annähernd frei beweglich. Der klinisch funktionale Wirbelsäulenstatus und hierzu gegebene schriftliche Befundlage bieten keine positiven Kriterien zum Ausschluss einer Zumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bezüglich eines beklagten Zustandes nach einem (operierten) Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand zeigt sich der aktuelle Untersuchungsstatus mit einer freien Handgelenksbewegung und einer moderaten Kraftentwicklung der rechten Hand durchaus unauffällig. Eine im Rahmen einer Vorbegutachtung gewährte Zusatzeintragung erfolgte temporär bei Zustand nach KTEP Operation und verzögerter Rekonvaleszenz. Eine solche liegt aktuell nicht mehr vor. Die Einwendungen der Berufungswerberin sind in Summe unschlüssig. Von einer wesentlichen psychogenen Überlagerung ist auszugehen und korelliert der objektive günstig stabile Befundstatus nicht mit dem subjektiv geschilderten Leidensempfinden. Einschlägige aktuelle Befunde liegen nicht vor. Bei Letztbegutachtung/-Untersuchung 2024 ist die Berufungswerberin noch ohne Stützkrücken zur Begutachtungsuntersuchung seitengleich vollbelastend erschienen, eine aktuell demonstrierte hochgradig beidseitige Schrittverlangsamung und Schrittverkürzung entbehrt einer medizinischen Begründbarkeit ebenso wie einer hierzu medizinisch nachvollziehbaren Befundlage.“

11. Mit Schreiben vom 28.5.2024 teilte das SMS der BF mit, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Der Behindertenpass werde ihr in den nächsten Tagen übermittelt werden. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. A. S. vom 27.5.2024.

12. Mit Bescheid vom 28.5.2024 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, aufgrund der Stellungnahme der BF vom 3.5.2024 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet und eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden. Demnach würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. A. S. vom 27.5.2024.

13. Mit Schreiben vom 29.5.2024 übermittelte das SMS der BF den Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50%.

14. Mit Schreiben vom 11.7.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 28.5.2024 (betreffend Zusatzeintragung) sowie gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 50%. In ihrer Beschwerde führte sie insbesondere aus, sie leide unter starken Rückenschmerzen sowie heftigen Schmerzen im rechten Knie, im linken Knie habe sie eine Prothese, die ebenso schmerzhaft sei und sie beim Gehen stark einschränke. Sie sei im Alltag auf ihr eigenes Auto angewiesen. Sie sei in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ansicht, dass bei ihr ein höherer Grad der Behinderung im Ausmaß von mehr als 50% gegeben sei. Beigelegt wurde ein (schwer lesbares) Attest von Dr. M. R., Facharzt für Orthopädie.

15. Am 19.7.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

16. Am 4.9.2024 reichte das SMS ein orthopädisches Facharztattest vom 30.8.2024 von Dr. K. G., Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nach, wonach die Möglichkeit, einen Behindertenparkplatz zu verwenden, aus orthopädischer Sicht gerechtfertigt erscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.2.1. Zur Behebung des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheids des SMS vom 29.5.2024 und Zurückverweisung an das SMS

3.2.1.1. Das Hauptleiden der BF ist den vom SMS eingeholten Gutachten zufolge eine mit 40% eingeschätzte Depression mit Somatisierungsstörung nach Pos. Nr. 03.06.01. In diesem Sinne hat die BF im gegenständlichen Verfahren auch diverse Atteste in Vorlage gebracht, wie insbesondere zuletzt jenes von Dr. T. D., Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 21.5.2024, wonach sie aufgrund starker Depressionen mit Angst, Klaustrophobie und Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung sei; vgl. auch die fachärztliche Stellungnahme von Dr. U. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3.4.2023 mit der Diagnose (unter anderem) „Panikstörung“. Sämtliche dem BVwG vorliegenden Sachverständigengutachten des SMS (vom 6.5.2022, 5.4.2023, 24.1.2024, 25.4.2024, 27.5.2024) wurden demgegenüber abwechselnd stets von Dr. A. S. und Dr. H. H. – beides Fachärzte für Chirurgie – erstellt. Diese vorliegenden Gutachten beschränken sich im Hinblick auf das Hauptleiden der BF (ihre Depression) auf die lapidare Feststellung: „Depression/Somatisierungsstörung. Einstufung der Erkrankung mit oberem Rahmensatz bei laufender Medikation und instabilem Verlauf mit mäßig sozialer Beeinträchtigung“ – so z. B. das Letztgutachten vom 27.5.2024. Wie zur konkreten Einschätzung der Depression gelangt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten in keiner Weise, zumal sich diese Gutachten der Fachärzte für Chirurgie allesamt ausschließlich auf die Probleme der BF mit ihrem Bewegungsapparat beziehen (vgl. etwa das Letztgutachten vom 27.5.2024 zum psychischen Zustand der BF lapidar: „Status Psychicus: Depressions-Anamnese“ – ohne sonstige Ausführungen). Kein einziges der vorliegenden Gutachten erwähnt auch nur ansatzweise die von der BF vorgelegten Atteste zu ihrem psychischen Zustand. Bezeichnend ist in diesem Sinne etwa auch, dass vom SMS das von der BF nachgereichte Attest von Dr. T. D., Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 8.2.2024 und der nachgereichte Kurzarztbrief von Dr. M. R., Facharzt für Orthopädie, vom 21.2.2024, zum Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens genommen wurde, im darauf folgenden (Akten-)Gutachten vom 25.4.2024 fand jedoch wiederum nur das orthopädische Attest Niederschlag und wurde im Gutachten ausgeführt: „Aufgrund der fachärztlichen Bestätigung (Orthopäde) haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben“; lediglich anlässlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Aktengutachten ergänzend angemerkt, es gebe keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indizieren würde.

Zusammengefasst mögen die stets von Dr. H. H. und Dr. A. S. – beides Fachärzte für Chirurgie – eingeholten Gutachten dem Grunde nach eine entsprechende Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Einschätzung der Probleme der BF mit ihrem Bewegungsapparat bieten, eine nachvollziehbare Einschätzung der psychischen Probleme der BF – ihrem Hauptleiden – ist jedoch gänzlich unterblieben.

Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen facheinschlägigen Arzt (Psychiatrie) als unabdingbar.

3.2.1.2. Der Vollständigkeit halber sei für das fortgesetzte Verfahren aber auch angemerkt, dass darüber hinaus die vorliegende Einschätzung der Probleme der BF mit ihrem Bewegungsapparat im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. So besteht etwa bei der BF ein Zustand nach Knietotalendoprothese links und bestehen degenerative Schäden an ihrem rechten Kniegelenk und an ihrer Wirbelsäule. Funktionseinschränkungen des Kniegelenks wären etwa nach Pos.-Nr. 02.05.18 bis 02.05.22 einzuschätzen, wobei der Einschätzungswert bei Versorgung mit Endoprothesen laut Einschätzungsverordnung um 10% erhöht wird. Ungeachtet der bei der BF bestehenden Knietotalendoprothese wurde jedoch keine Einschätzung nach Pos.-Nr. 02.05.18 bis 02.05.22 vorgenommen, sondern erfolgte lediglich allgemein hinsichtlich des Bewegungsapparats der BF eine Einschätzung nach Pos. Nr. 02.02.02 („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, … entzündlich rheumatische Systemerkrankungen, degenerative Erkrankungen und systemische Erkrankungen der Muskulatur“), die hier jedoch nicht einschlägig zu sein scheint. In diesem Sinne erhellt auch nicht, warum gegenständlich – wie in vergleichbaren Fällen üblich - nicht eine eigene Einschätzung der Wirbelsäulenbeschwerden nach Pos. Nr. 02.01 erfolgte, sondern auch diese nur unter die genannte Pos. Nr. 02.02.02 subsumiert wurden.

Insofern erweist sich zwecks Vornahme einer nachvollziehbaren Einschätzung auch die ergänzende Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen diesbezüglich facheinschlägigen Arzt – nämlich durch einen Facharzt für Orthopädie – als erforderlich.

3.2.1.3. Zusammengefasst hat das SMS, obwohl sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie bereits aus den vorgelegten Befunden der BF ergab, gegenständlich keine Gutachten aus diesem Fachgebiet eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Einschätzung des Grades der Behinderung unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass auch die Einschätzung der Leiden der BF an ihrem Bewegungsapparat aus den oben dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar erfolgte, sodass die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie als erforderlich erscheint.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.

Aus den dargestellten Gründen war hinsichtlich des gemäß § 45 Abs 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheids des SMS vom 29.5.2024 spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

3.2.2. Zur Behebung des Bescheids betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Zurückverweisung an das SMS

Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde der gemäß § 45 Abs 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid des SMS vom 29.5.2024 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das SMS zurückverwiesen. Durch die Behebung des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheids vom 29.5.2024 ist dem Bescheid vom 28.5.2024, mit dem über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgesprochen wurde, die Grundlage entzogen und diesbezüglich folglich ebenso mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Folgeverfahren ergänzend auch auf allfällige Auswirkungen der psychischen Leiden der BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen sein wird (arg. etwa die fachärztliche Stellungnahme von Dr. U. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3.4.2023 mit der Diagnose (unter anderem) „Panikstörung“ oder das Attest von Dr. T. D., Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 21.5.2024, wonach die BF unter anderem an „Klaustrophobie“ leide.

3.3. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vgl. etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.