Die bloße Behauptung des "Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG" kann die vom Gesetz geforderte gesonderte Darlegung dieser Gründe nicht ersetzen, da der Revisionswerber damit nicht konkret aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
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